This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007D0833
2007/833/EC: Commission Decision of 13 December 2007 amending Decision 2007/554/EC concerning certain protection measures against foot-and-mouth disease in the United Kingdom (notified under document number C(2007) 6256) (Text with EEA relevance)
2007/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6256) (Text von Bedeutung für den EWR)
2007/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6256) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 329 vom 14.12.2007, p. 59–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007
14.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/59 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2007
zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6256)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/833/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach den jüngsten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien wurde die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (4) erlassen, um die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/85/EG getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu verschärfen. |
(2) |
Die Entscheidung 2007/554/EG legt Vorschriften fest für die Versendung derjenigen als unbedenklich eingestuften Erzeugnisse aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Hochrisikogebieten und den in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko („Sperrgebiete“) in Großbritannien, die entweder aus Rohmaterial, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, hergestellt wurden, bevor die Beschränkungen im Vereinigten Königreich eingeführt wurden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2007/554/EG, geändert durch die Entscheidung 2007/664/EG, legte die Kommission Bestimmungen über die Versendung bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in Anhang III der geänderten Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte spezifische Bedingungen erfüllen. |
(4) |
Angesichts der günstigen Entwicklung der Seuchenlage im Vereinigten Königreich, insbesondere der Ergebnisse der abgeschlossenen Überwachung, ist es nun möglich, gewisse Gebiete in Großbritannien vom Geltungsbereich der Entscheidung 2007/554/EG auszunehmen und im Umkreis von etwa 50 km um die Ausbruchsherde ein Gebiet mit geringem Risiko aufrechtzuerhalten; die betreffenden Verwaltungseinheiten sind in Anhang II der genannten Entscheidung aufzuführen. |
(5) |
Die günstige Entwicklung der Seuchenlage erlaubt es auch, gewisse Bescheinigungsanforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch, Milch und tierische Nebenprodukte aufzuheben, da diese Erzeugnisse nicht mehr unter die Beschränkungen für in Anhang I aufgeführte Gebiete fallen und somit keinen anderen Gesundheitsstatus mehr haben. |
(6) |
Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2007. Die Versendeverbote gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 in Verbindung mit diesen Verboten und die Bestimmungen des Artikels 14 gelten jedoch nicht mehr.“ |
2. |
Die Anhänge werden ersetzt durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(4) ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/796/EG (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 37).
ANHANG
ANHANG I
Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:
1 |
2 |
3 |
GRUPPE |
ADNS |
Verwaltungseinheit |
|
|
|
ANHANG II
Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:
1 |
2 |
3 |
|||||||||||||||||||||
GRUPPE |
ADNS |
Verwaltungseinheit |
|||||||||||||||||||||
England |
41 |
Bracknell Forest Borough |
|||||||||||||||||||||
66 |
Slough |
||||||||||||||||||||||
76 |
Windsor and Maidenhead |
||||||||||||||||||||||
77 |
Wokingham |
||||||||||||||||||||||
138 |
Buckinghamshire County, die Bezirke: South Buckinghamshire |
||||||||||||||||||||||
148 |
Hampshire County, die Bezirke:
|
||||||||||||||||||||||
163 |
Surrey (mit Ausnahme des Bezirks Tandridge) |
||||||||||||||||||||||
168 |
Großraum London, die Gemeinden:
|
ANHANG III
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
GRUPPE |
ADNS |
Verwaltungseinheit |
B |
S/G |
P |
FG |
WG |
|
|
|
|
|
|
|
|
ADNS |
= |
Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG) |
B |
= |
Rindfleisch |
S/G |
= |
Schaf- und Ziegenfleisch |
P |
= |
Schweinefleisch |
FG |
= |
Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten |
WG |
= |
Freilebendes Wild MKS-empfänglicher Arten |