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Document 32007D0610

2007/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 2007 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahre 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4147)

ABl. L 242 vom 15.9.2007, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/610/oj

15.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. September 2007

über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahre 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4147)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2007/610/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Maßnahmen für die pflanzliche Erzeugung. Zu diesen Maßnahmen gehören kostenaufwendige Pflanzenschutzmaßnahmen.

(2)

In der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2) sind die Maßnahmen festgelegt, die für Finanzhilfen der Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(3)

Die französischen Behörden haben der Kommission ein Programm vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf einen Gemeinschaftszuschuss. Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) sind Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(5)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahre 2007 gemäß Teil A des Anhangs wird genehmigt.

Die Finanzhilfe ist auf 60 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 224 700 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Artikel 2

(1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang des französischen Antrags ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.

(2)   Der Restbetrag der Finanzhilfe wird nach Vorlage eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens zum 15. März 2008 bei der Kommission gezahlt.

Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a)

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und

b)

eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.

(3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm innerhalb von 15 % der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für das betreffende Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten zuschussfähigen Kosten nicht überschritten wird und sofern die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(2)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).


ANHANG

Programm und vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel für 2007

TEIL A

Programm

Das Programm umfasst drei Teilprogramme:

1.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique:

a)

Maßnahme 1.1: Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnosestellung durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“);

b)

Maßnahme 1.2: Studie über die Artenvielfalt in Obst- oder Gemüsebetrieben;

2.

ein Teilprogramm für das Departement Guyana:

a)

Maßnahme 2.1: Errichtung eines landwirtschaftlichen Frühwarnsystems für den Reisanbau;

b)

Maßnahme 2.2: Verstärkung der Diagnosekapazität durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“);

3.

ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe:

a)

Maßnahme 3.1: Einrichtung eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen;

b)

Maßnahme 3.2: Überwachung und Verfolgung der tödlichen Vergilbung der Kokospalme;

c)

Maßnahme 3.3: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus;

d)

Maßnahme 3.4: Einführung einer Methode zur biologischen Dekontaminierung von Chlordecon- und HCH-verseuchten Böden;

e)

Maßnahme 3.5: gezielte Bekämpfung der Maniok-Ameise.

TEIL B

Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel

(in EUR), mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen

Teilprogramme

Art der zu erbringenden Leistung (S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie)

Zuschussfähige Ausgaben

Nationaler Zuschuss

EG-Zuschuss

Martinique

Maßnahme 1.1

Pflanzengesundheitliche Diagnosestellung vor Ort (S)

75 000

 

 

Maßnahme 1.2

Studie der Artenvielfalt und der Nützlinge (R)

40 500

Zwischensumme

 

115 500

46 200

69 300

Guyana

Maßnahme 2.1

Modell eines pflanzengesundheitlichen Warnsystems (R)

110 000

 

 

Maßnahme 2.2

Pflanzengesundheitliche Diagnosestellung vor Ort (S)

25 000

Zwischensumme

 

135 000

54 000

81 000

Guadeloupe

Maßnahme 3.1

Einrichtung eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen (R)

28 000

 

 

Maßnahme 3.2

Bericht über eine Seuchen-Erhebung und Mitteilung über pflanzengesundheitliche Risiken an die Erzeuger (S)

12 000

Maßnahme 3.3

Aktionen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken der Einschleppung von Schadorganismen (S)

28 000

Maßnahme 3.4

Einführung einer biologischen Dekontaminierungsmethode für verseuchte Böden (R)

15 000

Maßnahme 3.5

Studie über mögliche integrierte Bekämpfung von Schadorganismen (R)

41 000

Zwischensumme

 

124 000

49 600

74 400

Insgesamt

 

374 500

149 800

224 700


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