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Document 32007D0421

    2007/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2379) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 157 vom 19.6.2007, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/04/2015; Aufgehoben durch 32015D0669

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/421/oj

    19.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 157/18


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Juni 2007

    zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2379)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/421/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 96/587/EG der Kommission (2) wurden die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen aufgeführt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 94/57/EG gelten die Organisationen, die am 22. Januar 2002 gemäß der besagten Richtlinie bereits anerkannt waren, weiterhin als anerkannt.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2005/623/EG der Kommission (3) wurde die Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ um drei Jahre verlängert und auf Griechenland und Zypern beschränkt.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2006/382/EG der Kommission (4) wurde die beschränkte Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ auf Malta ausgeweitet.

    (5)

    Mit der Entscheidung 2006/660/EG der Kommission (5) wurde dem „Polish Register of Shipping“ die Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt und auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakische Republik beschränkt.

    (6)

    Die damit hinfällige Entscheidung 96/587/EG sollte daher aufgehoben und ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/587/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Der Generaldirektor für Energie und Verkehr wird jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juni 2007

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

    (2)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 43. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/221/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2002, S. 30).

    (3)  ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 43.

    (4)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 31.

    (5)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 17.


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