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Document 32007D0322

    2007/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1865) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 119 vom 9.5.2007, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/322/oj

    9.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 119/49


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2007

    über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1865)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/322/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Wirkstoff Tolylfluanid wurde mit der Richtlinie 2006/6/EG (2) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    (2)

    Am 23. Februar 2007 teilte Deutschland der Kommission mit, dass vor kurzem festgestellt worden war, dass Tolylfluanid unerwartete Auswirkungen auf das Trinkwasser haben kann. Genauer gesagt führt die Verwendung eines bestimmten Pflanzenschutzmittels, „Euparen M WG“, das Tolylfluanid enthält, zur Bildung eines Tolylfluanid-Metaboliten, nämlich Dimethylsulfamid, der wahrscheinlich im Erdreich, im Grund- und im Oberflächenwasser auftreten kann. In einem Standard-Trinkwasseraufbereitungsverfahren (Ozonisierung) wird dieser Metabolit in ein gesundheitsschädliches Nitrosamin (NDMA) umgewandelt.

    (3)

    Bei anderen Wirkstoffen mit ähnlicher Molekülstruktur wie Tolylfluanid könnte der gleiche Abbauverlauf stattfinden.

    (4)

    Nitrosamine sind vermutlich bzw. nachweislich gentoxische und karzinogene Stoffe, daher sollte ihr Vorkommen im Trinkwasser vermieden werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt, das er gemäß Artikel 10 zugelassen hat oder zulassen muss, eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt, dessen Einsatz und/oder Verkauf auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Er unterrichtet hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

    (6)

    Nach den eingegangenen Informationen haben die Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Spanien, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich bereits die Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Produkten im Freien vorläufig eingestellt.

    (7)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG ist in dieser Frage eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene zu treffen. In diesem Fall müssen Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt wird, dass Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel keine Trinkwasserkontamination verursachen. Das Problem ist nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt, da eine Grund- oder Trinkwasserkontamination Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus haben könnte. Wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/414/EWG dargelegt, zielt sie auf ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Grundwasser und die Umwelt ab. Aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/414/EWG geht hervor, dass sie auch auf die Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse abzielt. Einseitige Maßnahmen von Mitgliedstaaten könnten zu unterschiedlichen Schutzniveaus führen und auch den Handel mit Pflanzenschutzmitteln behindern. Folglich müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden.

    (8)

    Im vorliegenden Fall reicht ein Warnhinweis auf der Etikettierung zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht aus.

    (9)

    Es sollten zusätzliche Informationen eingeholt werden, damit die Kommission erforderlichenfalls die Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich Tolylfluanid überprüfen kann. Außerdem sollte untersucht werden, ob die gleichen Probleme mit anderen Wirkstoffen auftreten können, die derzeit auf Gemeinschaftsebene bewertet werden oder bereits bewertet wurden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, der bei der Bewertung eines Wirkstoffs gemäß der Richtlinie 91/414/EWG als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt wurde, unverzüglich untersuchen, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, zu ähnlichen Problemen führen könnte.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten, in denen Ozon zur Aufbereitung von Trinkwasser verwendet wird, ändern oder widerrufen Zulassungen für Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel, indem sie Anwendungen verbieten, die zu Grund- oder Oberflächenwasserkontamination durch Tolylfluanid oder seine Metaboliten führen können, was bei der Ozonisierung die Kontamination von Trinkwasser durch Nitrosamine zur Folge hätte.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten untersuchen unverzüglich bei den Wirkstoffen, für die sie Bericht erstattender Mitgliedstaat sind, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die solche Wirkstoffe enthalten, zu ähnlichen Problemen führen können. Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Anhaltspunkte dafür haben, dass Nitrosamine entstehen und das Trinkwasser kontaminieren, ergreifen sie Maßnahmen, die den in Artikel 1 genannten entsprechen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 stellen sicher, dass die Antragsteller, auf deren Ersuchen Tolylfluanid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Untersuchungen zu folgenden Fragen vorlegen:

    a)

    Versickerungsverhalten dieses Wirkstoffs und

    b)

    Bedingungen, unter denen die Bildung von Nitrosaminen ausgeschlossen werden kann.

    Artikel 4

    Die von den Artikeln 1 und 2 betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben. Sie übermitteln der Kommission außerdem innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen Überblick über die Maßnahmen, die sie auf diese Entscheidung hin getroffen haben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. Mai 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

    (2)  ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21.


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