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Document 32007D0317

2007/317/EG: Beschluss des Rates vom 16. April 2007 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

ABl. L 119 vom 9.5.2007, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1230

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/317/oj

9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. April 2007

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

(2007/317/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG (1) von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde es mit Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2005 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2007. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Gemeinschaft im Internationalen Getreidehandelsrat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.


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