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Document 32007D0226

    2007/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2007 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates untersucht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1545)

    ABl. L 97 vom 12.4.2007, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/226/oj

    12.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 97/47


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. April 2007

    über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates untersucht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1545)

    (Nur der französische und der polnische Text sind verbindlich)

    (2007/226/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG (nachfolgend „die Richtlinie“) kann entschieden werden, dass ein Wirkstoff nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie aufgenommen wird, wenn die angeforderten Informationen und Angaben für die Bewertung nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Im Anschluss an eine solche Entscheidung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Zulassungen für Biozid-Produkte, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, aufgehoben werden.

    (2)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 (2) und (EG) Nr. 2032/2003 (3) der Kommission enthalten detaillierte Regeln für die erste und zweite Stufe des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Biozid-Produkte aufheben, wenn diese Wirkstoffe enthalten, für die weder eine Notifizierung anerkannt worden ist noch ein Mitgliedstaat sein Interesse bekundet hat.

    (3)

    Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission (4), legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Verlängerung der Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragen können, sowie die Bedingungen, unter denen eine derartige Verlängerung möglich ist.

    (4)

    Einige Mitgliedstaaten haben bei der Kommission die Verlängerung der Übergangsfrist für bestimmte Wirkstoffe beantragt, die ab dem 1. September 2006 nicht mehr in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. Ferner haben sie Informationen bereitgestellt, die die Notwendigkeit eines weiteren Einsatzes dieser Wirkstoffe belegen.

    (5)

    Polen hat Informationen vorgelegt aus denen hervorgeht, dass es für die Anwendung von Cyfluthrin als Insektizid zum Schutz von Bauholz in historischen und anderen Bauwerken derzeit keine geeignete Alternative gibt. Eine kurze Verlängerung der Übergangszeit für diesen Wirkstoff scheint daher sinnvoll, um die Einreichung von Wirksamkeitsdaten für andere alternative Wirkstoffe und deren Inverkehrbringen in Polen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermöglichen.

    (6)

    Nach Informationen Frankreichs ist es notwendig, ein möglichst breites Spektrum an Larviziden zur Verfügung zu haben, um Stechmücken zu bekämpfen, die als Vektoren für schwere Krankheiten fungieren, welche die Bevölkerung der überseeischen Departements des Mitgliedstaats befallen. Frankreich hat daher beantragt, Temephos in diesen Regionen weiter vermarkten zu können. Eine Verlängerung der Übergangszeit für diesen Wirkstoff scheint sinnvoll, um die Ersetzung durch andere geeignete Wirkstoffe zu ermöglichen.

    (7)

    Nach Informationen Frankreichs ist es notwendig, die Anwendung von Ammoniak als Biozid in der Veterinärhygiene vorübergehend weiter zu ermöglichen, um Infektionen durch Kokzidien, Kryptosporidien und Nematoden bei Tierbeständen zu verhindern. Um einen schrittweisen Umstieg auf andere verfügbare Stoffe zu ermöglichen, die im Rahmen des Prüfprogramms der Richtlinie zur Bewertung vorgelegt werden, erscheint eine Verlängerung der Übergangsfrist für diesen Wirkstoff daher sinnvoll.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind die in Spalte B im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten berechtigt, für das Inverkehrbringen der in Spalte A aufgeführten Biozid-Produkte, für die ausschließliche Nutzung gemäß Spalte D und bis zu der in Spalte C genannten Frist eine Genehmigung zu erteilen oder eine bestehende Genehmigung aufrechtzuerhalten.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind;

    b)

    die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat;

    c)

    wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;

    d)

    Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet;

    e)

    die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.

    (2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Republik Polen gerichtet.

    Brüssel, den 11. April 2007

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/140/EG der Kommission (ABl. L 414, 30.12.2006, S. 78).

    (2)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1).

    (3)  Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).

    (4)  ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1.


    ANHANG

    Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 1

    Spalte A

    Spalte B

    Spalte C

    Spalte D

    Wirkstoff

    Mitgliedstaat

    Frist

    Verwendung

    Cyfluthrin

    EG-Nr. 269-855-78

    CAS-Nr. 68359-37-5

    Polen

    1.9.2007

    Schutz von Bauholz gegen Insekten; nur für berufsmäßige Anwendungen

    Temephos

    EG-Nr. 222-191-1

    CAS-Nr. 3383-96-8

    Frankreich

    14.5.2009

    Bekämpfung von Vektormücken; nur in den französischen überseeischen Departements

    Ammoniak

    EG-Nr. 231-635-3

    CAS-Nr. 7664-41-7

    Frankreich

    14.5.2008

    Biozid in der Veterinär-hygiene zum Schutz gegen Infektionen durch Kokzidien, Kryptosporidien und Nematoden bei Tierbeständen; nur wenn keine anderen Methoden mit ähnlicher Wirkung eingesetzt werden können


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