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Document 32007D0221

2007/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/249/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen ( Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1455)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 465–465 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/221/oj

5.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/249/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1455)

(2007/221/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/249/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile vorzusehen.

(3)

Die Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, bestehen fort, und es liegen keine neuen Informationen vor, die Anlass zu einer Änderung der besonderen Bedingungen geben.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, weiterhin für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung besonderer Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 zweiter Absatz der Entscheidung 2003/249/EG werden die folgenden Buchstaben e bis h eingefügt:

„e)

1. Juni 2007 bis 30. September 2007;

f)

1. Juni 2008 bis 30. September 2008;

g)

1. Juni 2009 bis 30. September 2009;

h)

1. Juni 2010 bis 30. September 2010.“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 32.


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