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Document 32007D0082

    2007/82/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus der Republik Guinea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 278) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 28 vom 3.2.2007, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 97–98 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/01/2022; Aufgehoben durch 32022R0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/82(1)/oj

    3.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 28/25


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 2. Februar 2007

    über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus der Republik Guinea

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 278)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/82/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei einem kürzlich durchgeführten Inspektionsbesuch der Kommissionsdienststellen in der Republik Guinea wurden schwerwiegende Hygienemängel in der gesamten Produktion von Fischereierzeugnissen festgestellt. Diese Mängel betrafen Unzulänglichkeiten der Kühlkette, die Verwendung von ungenießbarem Wasser und den schlechten Hygienezustand von Wasserfahrzeugen und Betrieben. Solche Mängel können dazu führen, dass zum Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse so kontaminiert werden, dass sie eine ernsthafte Gefahr für die Verbrauchergesundheit darstellen.

    (2)

    Bei dem Inspektionsbesuch wurde zudem festgestellt, dass die zuständigen Behörden der Republik Guinea keine vorschriftsmäßigen Hygienekontrollen durchführen, was noch erschwerend hinzukommt.

    (3)

    Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aus der Republik Guinea ist daher mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Da die bei der Inspektion festgestellten Mängel gravierend sind, sollte dies auch für Fischereierzeugnisse gelten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Entscheidung an die Gemeinschaft versandt, aber noch nicht eingeführt wurden.

    (4)

    Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung von Zusagen der Republik Guinea und bei zufrieden stellendem Ergebnis einer nachfassenden Inspektion der Kommissionsdienststellen überprüft.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Diese Entscheidung gilt für alle zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Guinea.

    Artikel 2

    Verbot

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1 in ihr Hoheitsgebiet.

    Dieses Verbot gilt für alle in Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft eintreffenden Sendungen, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten der Entscheidung in dem Ursprungsland erzeugt, gelagert oder zertifiziert wurden oder nicht.

    Artikel 3

    Kostenübernahme

    Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zulasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

    Artikel 4

    Einhaltung der Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 5

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Februar 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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