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Document 32007D0076

    Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6903) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 192–197 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 189–194 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/03/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/76(1)/oj

    6.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/192


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2006

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6903)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/76/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 regelt, wie die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

    (2)

    In der Verordnung ist vorgesehen, dass sich diese zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten untereinander vernetzen.

    (3)

    Es ist notwendig, Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu treffen, die die Verfahren und Bedingungen für die Amtshilfe unter den zuständigen Behörden sowie die Stellung der zentralen Verbindungsstelle betreffen.

    (4)

    Damit das System effizient operieren kann, soll festgelegt werden, welche Informationen jedes Amtshilfeersuchen mindestens enthalten muss. Außerdem sollen Regeln hinsichtlich des Inhalts der Standardformulare, mit deren Hilfe die Informationen ausgetauscht werden, aufgestellt werden, um eine effizientere und leichtere Verarbeitung dieser Informationen zu ermöglichen.

    (5)

    Für sämtliche Schritte des Amtshilfeverfahrens sollen Fristen festgelegt werden, damit ein zügiger Verfahrensablauf gewährleistet ist.

    (6)

    Es sollen Regeln für die Meldung innergemeinschaftlicher Verstöße aufgestellt werden, damit in allen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich und wirksam vorgegangen werden kann.

    (7)

    Da die Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ausgetauscht werden, oft sensibel sein können, sollen angemessene Regeln zur Beschränkung des Zugriffs auf diese Informationen aufgestellt werden.

    (8)

    Mit geeigneten allgemeinen Regelungen soll gewährleistet werden, dass die Kommunikation nicht durch sprachliche Probleme behindert wird, gleichzeitig aber im Einzelfall ein flexibles Vorgehen möglich ist.

    (9)

    Nach Auswertung der Erfahrungen, die mit der Arbeit der zuständigen einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden in den Kooperationsnetzen gesammelt werden, können weitere Maßnahmen getroffen werden.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Entscheidung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezüglich der Amtshilfe unter den zuständigen Behörden und die Einzelheiten dieser Amtshilfe.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung, für die außerdem die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gelten, bezeichnet der Begriff

    1.

    „Datenbank“ die Datenbank nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;

    2.

    „Warnmeldung“ eine Meldung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;

    3.

    „vertrauliche Behandlung“ die Behandlung von Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;

    4.

    „Rechtsgrundlage“ die Rechtsvorschrift zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Verstoßes ist oder sein könnte, wobei die einschlägige Bestimmung im Recht des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde genau anzugeben ist.

    Artikel 3

    Informationsvorschriften

    In Kapitel 1 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erteilt werden müssen und in welchem Format dies zu geschehen hat.

    Artikel 4

    Fristen

    In Kapitel 2 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Fristen für die verschiedenen Phasen des Amtshilfeverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gelten.

    Artikel 5

    Warnmeldungen

    In Kapitel 3 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, wie die Warnmeldungen zu erfolgen haben.

    Artikel 6

    Zugriff auf die ausgetauschten Informationen

    In Kapitel 4 des Anhangs dieser Entscheidung sind Einschränkungen für den Zugriff auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ausgetauschten Informationen festgelegt.

    Artikel 7

    Sprachen

    In Kapitel 5 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Sprachen für Ersuchen und für die Übermittlung von Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu verwenden sind.

    Artikel 8

    Geltungsbeginn

    Diese Entscheidung gilt ab dem 29. Dezember 2006.

    Artikel 9

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, 22. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    ANHANG

    Regeln für die Amtshilfe unter den zuständigen Behörden nach den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

    1.   KAPITEL 1 – INFORMATIONSVORSCHRIFTEN

    1.1.   Informationsfelder in den Datenbank-Standardformularen, auf die den zuständigen Behörden Zugriff zu gewähren ist

    Die Felder, auf die in den verschiedenen Standardformularen in der Datenbank Zugriff zu gewähren ist, lassen sich folgendermaßen definieren:

    a)   Einzelheiten über die Behörden und Beamten, die mit innergemeinschaftlichen Verstößen befasst sind

    i)

    zuständige Behörde

    ii)

    zentrale Verbindungsstelle

    iii)

    zuständiger Beamter

    b)   Einzelheiten über den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, der für einen erwiesenen oder vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlich ist

    i)

    Name

    ii)

    sonstige Firmennamen

    iii)

    ggf. Name der Muttergesellschaft

    iv)

    Art der Geschäftstätigkeit

    v)

    Adresse(n)

    vi)

    E-Mail-Adresse

    vii)

    Telefonnummer

    viii)

    Faxnummer

    ix)

    Website

    x)

    IP-Adresse

    xi)

    Name(n) des (der) Unternehmensleiter(s) (ggf.)

    c)   Informationen betreffend den Informationsaustausch ohne Ersuchen (Warnmeldungen) (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)

    i)

    Art des innergemeinschaftlichen Verstoßes

    ii)

    Status des innergemeinschaftlichen Verstoßes (festgestellt, begründeter Verdacht)

    iii)

    Rechtsgrundlage

    iv)

    kurze Zusammenfassung

    v)

    geschätzte Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher und geschätzter finanzieller Schaden

    vi)

    Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung

    vii)

    beigefügte Unterlagen (insbesondere im Zusammenhang mit Aussagen und sonstigem Beweismaterial)

    d)   Informationen betreffend Amtshilfeersuchen (Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)

    i)

    Aufenthaltsort der voraussichtlich geschädigten Verbraucher

    ii)

    Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung

    iii)

    COICOP-Code, [Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (statistische Methodologie der Vereinten Nationen, http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp? Cl=5)]

    iv)

    Rechtsgrundlage

    v)

    eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium

    vi)

    Art des innergemeinschaftlichen Verstoßes

    vii)

    Status des innergemeinschaftlichen Verstoßes (festgestellt, begründeter Verdacht)

    viii)

    geschätzte Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher und geschätzter finanzieller Schaden

    ix)

    vorgeschlagener Zeitplan für eine Beantwortung

    x)

    beigefügte Unterlagen (insbesondere im Zusammenhang mit Aussagen und sonstigem Beweismaterial), Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung

    xi)

    Beschreibung der gewünschten Hilfe

    xii)

    ggf. Verweis auf Warnmeldung

    xiii)

    Liste der ersuchten Behörden und der betroffenen Mitgliedstaaten

    xiv)

    Antrag auf Begleitung der Ermittlungsarbeiten durch einen zuständigen Beamten (Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)

    1.2.   Mindestumfang der Informationen, die Amtshilfeersuchen und Warnmeldungen enthalten müssen (Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)

    1.2.1.

    In Amtshilfeersuchen oder Warnmeldungen erteilt die ersuchende Behörde alle ihr vorliegenden Auskünfte, die den ersuchten Behörden dabei helfen können, dem Ersuchen nachzukommen bzw. — im Fall einer Warnmeldung — geeignete Maßnahmen zu ergreifen; anzugeben ist auch, ob bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden müssen.

    1.2.2.

    In einem Auskunftsersuchen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 macht die ersuchende Behörde zumindest folgende Angaben:

    a)

    Art des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes und dessen Rechtsgrundlage;

    b)

    ausreichende Angaben zur Beschreibung des Verhaltens oder der Praxis, die Gegenstand der Ermittlungen ist;

    c)

    nähere Angaben zu den gewünschten Informationen.

    1.2.3.

    In einem Durchsetzungsersuchen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 liefert die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde zumindest folgende Informationen:

    a)

    Identität des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers, gegen den sich die gewünschte Durchsetzungsmaßnahme richtet;

    b)

    Einzelheiten des Verhaltens oder der Praxis, das/die Gegenstand der Ermittlungen ist;

    c)

    juristische Einordnung des innergemeinschaftlichen Verstoßes nach geltendem Recht sowie Rechtsgrundlage;

    d)

    Nachweis der Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher.

    1.3.   Beantwortung der Amtshilfeersuchen

    1.3.1.

    Bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 macht die ersuchte Behörde alle von der ersuchenden Behörde gewünschten Angaben, damit festgestellt werden kann, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein entsprechender begründeter Verdacht besteht.

    1.3.2.

    Bei der Beantwortung eines Durchsetzungsersuchens nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, welche Maßnahmen getroffen wurden oder geplant sind und welche Befugnisse ausgeübt wurden oder werden, um dem Ersuchen nachzukommen.

    1.3.3.

    In jedem Fall gibt die ersuchte Behörde an, ob bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden müssen.

    1.3.4.

    Lehnt eine zuständige Behörde ein Ersuchen nach Artikel 15 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ab, so muss sie die Gründe hierfür in ihrer Beantwortung darlegen.

    1.4.   Zusätzliche Befugnisse, die den zuständigen Behörden nach nationalem Recht eingeräumt werden

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Diskussionsforums, das in der Datenbank eingerichtet wird, wenn sie den zuständigen Behörden Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse eingeräumt haben, die über die Befugnisse nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 hinausgehen.

    1.5.   Benennung von Stellen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die ein legitimes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße haben

    1.5.1.

    Teilt ein Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, dass er nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eine Stelle benannt hat, die ein legitimes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße hat, so gibt er auch im Einzelnen an, welche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse dieser Stelle eingeräumt worden sind.

    1.5.2.

    Eine ersuchte Behörde, die nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 beabsichtigt, eine Stelle anzuweisen, die ein legitimes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße hat, liefert der ersuchenden Behörde genügend Informationen über diese Stelle, damit letztere feststellen kann, ob die Bedingungen in Artikel 8 Absatz 4 erfüllt sind. Vor der Anweisung dieser Stelle holt die ersuchte Behörde das Einverständnis der ersuchenden Behörde ein, die im Einzelnen angibt, welche der gelieferten Informationen die ersuchte Behörde an diese Stelle weitergeben darf.

    2.   KAPITEL 2 — FRISTEN

    2.1.   Amtshilfeersuchen und Beantwortung

    2.1.1.

    Die ersuchten Behörden kommen Amtshilfeersuchen unter Ausübung aller geeigneten Ermittlung- und Durchsetzungsbefugnisse nach besten Kräften und unverzüglich nach.

    2.1.2.

    Die ersuchende und die ersuchte Behörde einigen sich von Fall zu Fall auf die Fristen für die Beantwortung der Amtshilfeersuchen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004; hierzu nutzen sie die Standardformulare in der Datenbank.

    2.1.3.

    Lässt sich keine Einigung erzielen, so antwortet die ersuchte Behörde spätestens 14 Tage, nachdem sie das Ersuchen über ihre zentrale Verbindungsstelle erhalten hat; dabei liefert die ersuchte Behörde alle ihr vorliegenden Informationen und beschreibt die bereits getroffenen oder noch geplanten Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen (einschließlich der entsprechenden Fristen). Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über diese Maßnahmen mindestens einmal monatlich auf dem Laufenden,

    a)

    bis der ersuchenden Behörde alle gewünschten Informationen übermittelt worden sind, anhand deren sich feststellen lässt, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher bevorstehen könnte,

    oder

    b)

    bis der innergemeinschaftliche Verstoß beendet ist oder sich das Ersuchen als unbegründet erwiesen hat.

    2.1.4.

    Die zentrale Verbindungsstelle der ersuchten Behörde leitet alle Ersuchen, die sie über die zentrale Verbindungsstelle eines ersuchenden Landes erhalten hat, an die geeignete zuständige Behörde weiter; dies geschieht so bald wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens.

    2.1.5.

    Die ersuchende Behörde meldet der Kommission die Schließung der Akte und löscht die Informationen in der Datenbank, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Tage später, wenn im Gefolge eines Ersuchens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

    a)

    die ausgetauschten Informationen keine Warnmeldung und kein Ersuchen nach Artikel 8 nach sich ziehen,

    oder

    b)

    feststeht, dass kein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt.

    2.2.   Warnmeldungen

    2.2.1.

    Eine zuständige Behörde formuliert eine Warnmeldung, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Tage nach dem Tag, an dem sie von einem innergemeinschaftlichen Verstoß erfahren oder seit dem ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher Verstoß bevorstehen könnte.

    2.2.2.

    Wenn sich eine Warnmeldung als unbegründet erweist, zieht die zuständige Behörde sie zurück, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber binnen sieben Tagen. Die Kommission löscht alle in der Datenbank gespeicherten Informationen im Zusammenhang mit einer unbegründeten Warnmeldung, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Tage, nachdem die zuständige Behörde die Warnmeldung zurückgezogen hat.

    3.   KAPITEL 3 — ÜBERMITTLUNG VON WARNMELDUNGEN

    Eine zuständige Behörde, die eine Warnmeldung veranlasst, übermittelt diese mit Hilfe des geeigneten Standardformulars in der Datenbank an die Kommission und die Behörden, die in den übrigen Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig sind. Die meldende zuständige Behörde allein trifft die Entscheidung, welche Mitgliedstaaten diese Warnmeldung erhalten.

    4.   KAPITEL 4 — ZUGRIFF AUF DIE AUSGETAUSCHTEN INFORMATIONEN

    4.1.   Zuständige Behörden

    Eine zuständige Behörde darf nicht die Möglichkeit haben, auf andere Informationen in der Datenbank zuzugreifen bzw. andere Informationen in der Datenbank zu konsultieren, als (auf) die, die in Verbindung mit Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen stehen, für deren Durchsetzung diese Behörde aufgrund der vom Mitgliedstaat gemeldeten Benennungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Befugnisse hat.

    4.2.   Zentrale Verbindungsstellen

    Bei der Wahrnehmung ihrer Koordinierungsaufgaben, wie sie insbesondere in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 12 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 festgelegt sind, dürfen die zentralen Verbindungsstellen auf Informationen im Zusammenhang mit nicht vertraulichen Amtshilfeersuchen zugreifen.

    5.    KAPITEL 5 — SPRACHEN, DIE FÜR AMTSHILFEERSUCHEN UND FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ZU VERWENDEN SIND

    5.1.

    Die nach Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 von den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen über die Sprachen, die für Ersuchen und für die Übermittlung von Informationen zu verwenden sind, werden in einer Tabelle erfasst, die den zuständigen Behörden in der Datenbank zur Verfügung gestellt wird.

    5.2.

    Diese Vereinbarungen enthalten eine Bestimmung, wonach eine zuständige Behörde im Einzelfall die Verwendung einer anderen Sprache vorschlagen darf, um den Sprachkenntnissen des betreffenden zuständigen Beamten Rechnung zu tragen.

    5.3.

    Die Standardformulare in der Datenbank enthalten ein Datenfeld, in dem eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde vorschlagen darf, eine andere Sprache zu verwenden.

    Kann keine Einigung erzielt werden, so gilt Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.


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