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Document 32006R2024

    Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 384 vom 29.12.2006, p. 79–80 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 727–728 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/05/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/2024/oj

    29.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 384/79


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2024/2006 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2006

    zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, mit denen aufgrund des Beitritts Rumäniens abgewichen wird von der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und den Entscheidungen 98/270/EG, 2002/928/EG, 2003/308/EG, 2004/129/EG, 2004/141/EG, 2004/247/EG, 2004/248/EG, 2005/303/EG und 2005/864/EG hinsichtlich der Weiterverwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufgeführte Wirkstoffe enthalten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 (1) der Kommission sowie die Entscheidungen 98/270/EG (2), 2002/928/EG (3), 2003/308/EG (4), 2004/129/EG (5), 2004/141/EG (6), 2004/247/EG (7), 2004/248/EG (8), 2005/303/EG (9) und 2005/864/EG (10) enthalten Bestimmungen bezüglich der Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (11) und des Widerrufs aller Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, durch die Mitgliedstaaten.

    (2)

    Da in Rumänien geltende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2006 widerrufen werden müssen, beantragte Rumänien Übergangsmaßnahmen, nach denen das Land für einige dieser Wirkstoffe eine Frist setzen kann, bis zu der Bestände aufgebraucht werden dürfen.

    (3)

    Rumänien sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Weiterverwendung sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat und dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 98/270/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fenvalerat gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2000/928/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Benomyl gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Acifluorfen, Bensultap, Bromopropylat, Fenpropathrin, Fomesafen, Imazapyr, Nonylphenol Ethoxylat, Oxadixyl, Prometryn, Quinalphos, Terbufos oder Triforin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2003/308/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metalaxyl gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Borsäure, Imazethapyr, Methidathion oder Triadimefon gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 30. Juni 2008.

    Artikel 6

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Amitraz gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Simazin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/248/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Atrazin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

    Artikel 9

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/303/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Kasugamycin gesetzte Frist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

    Artikel 10

    Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Beständen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Endosulfan so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2007.

    Artikel 11

    Rumänien stellt sicher, dass die Weiterverwendung gemäß den Artikeln 1 bis 10 sich weder schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirkt noch unannehmbare Folgen für die Umwelt hat.

    Rumänien stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

    Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe und sind in den Artikeln 1 bis 10 verschiedene Daten für diese Wirkstoffe festgelegt, so gilt das frühere Datum.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6).

    (2)  ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 15.

    (3)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

    (4)  ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 8.

    (5)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

    (6)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 35.

    (7)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

    (8)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2005 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 43).

    (9)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

    (10)  ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.

    (11)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/75/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 12.9.2006, S. 3).


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