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Document 32006R1900
Regulation (EC) No 1900/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 amending Council Regulation (EEC) No 3922/91 on the harmonisation of technical requirements and administrative procedures in the field of civil aviation
Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
ABl. L 377 vom 27.12.2006, p. 176–177
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 377/176 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1900/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (2) sieht in Anhang III gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen vor. Diese harmonisierten Vorschriften und Verwaltungsverfahren gelten für alle von gemeinschaftlichen Betreibern genutzten Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen sind. |
(2) |
Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden. |
(3) |
Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren des Anhangs III angepasst oder ergänzt werden können oder ein Mitgliedstaat von ihrer Anwendung ausgenommen werden kann. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und nicht wesentliche Teile jener Verordnung ändern oder jene Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(4) |
Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission bei der Annahme bestimmter Maßnahmen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. |
(5) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 3922/91 entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird wie folgt geändert:
1) |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
2) |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
3) |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Luftverkehrssicherheit unterstützt (nachstehend ‚der Ausschuss‘ genannt). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.
(2) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblattes).
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).