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Document 32006R1895

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006

ABl. L 397 vom 30.12.2006, p. 6–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1895/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/6


VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 sowie die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2006 angeglichen werden.

(2)

Nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens, der am 1. Januar 2007 wirksam wird, werden die auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten für diese Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Anhangs XI zum Statut festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird das Datum „1. Juli 2005“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch das Datum „1. Juli 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 3

Mit Wirkung vom 16. Mai 2006 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

Slowenien –86,8.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die Berichtigungskoeffizienten für Bulgarien und Rumänien traten jedoch erst ab 1. Januar 2007 in Kraft.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die Berichtigungskoeffizienten für Bulgarien und Rumänien treten jedoch erst ab 1. Januar 2007 in Kraft.

Mit Wirkung vom 1. Mai 2007 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten:

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Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 840,97 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1 121,28 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 157,29 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 343,69 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 233,20EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 83,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 466,17 EUR festgesetzt.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

0,3496 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km

0,5826 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km

0,3496 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km

0,1165 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km

0,0561 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

174,77 EUR bei einer Entfernung zwischen 725 und 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

349,52 EUR bei einer Entfernung von mehr als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf

36,12 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

29,12 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 028,45 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

611,52 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 233,40 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 466,81 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 121,28 EUR.

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

773,57 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

458,63 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 925,06 EUR, die Obergrenze auf 1 850,11 EUR und der Pauschalabschlag auf 840,97 EUR.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (2) des Rates vorgesehen sind, auf 352,51 EUR; 532,06 EUR; 581,74 EUR und 793,10 EUR festgesetzt.

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (3) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 5,088579 angewandt.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird die Tabelle in Absatz 1 Artikel 8 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 18

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.06-31.12.06

302,32

1.1.07-31.12.07

316,11

1.1.08-31.12.08

329,89

Artikel 19

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

1.7.06-31.8.06

33,59

1.9.06-31.8.07

50,361

1.9.07-31.8.08

67,16

Artikel 20

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf

monatlich 121,61 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 186,45 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1066/2006 (ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) 860/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 26).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).


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