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Document 32006R1872

    Verordnung (EG) Nr. 1872/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation

    ABl. L 360 vom 19.12.2006, p. 41–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 424–443 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/11/2007; Aufgehoben durch 32007R1342

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1872/oj

    19.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 360/41


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1872/2006 DES RATES

    vom 11. Dezember 2006

    über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation (1) sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

    (2)

    Das am 3. November 2005 geschlossene und derzeit geltende Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) läuft am 31. Dezember 2006 aus.

    (3)

    In Vorgesprächen haben beide Vertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie für 2007 und die darauf folgenden Jahre ein neues Abkommen schließen möchten.

    (4)

    Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für das Jahr 2007 Höchstmengen festgesetzt werden.

    (5)

    Da sich gegenüber 2006 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2007 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2006.

    (6)

    Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

    (7)

    Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

    (8)

    Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

    (9)

    Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

    (10)

    Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.

    (2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

    (3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

    (4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

    Artikel 2

    (1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

    (2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

    (3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten jeweiligen Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen wurden.

    Artikel 3

    (1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

    (2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    Artikel 4

    (1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

    (2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

    (3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

    (4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

    (5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

    (6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

    (7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die entsprechende in Anhang V festgesetzte Höchstmenge angerechnet.

    Artikel 5

    (1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

    (2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

    (3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab.

    Artikel 6

    (1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

    (2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

    Artikel 7

    (1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

    (2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

    Artikel 8

    Die Ausfuhren werden auf die betreffenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet und im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt.

    Artikel 9

    (1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

    (2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    (3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

    (5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    (6)   Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

    RU

    =

    Russische Föderation,

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

    BE

    =

    Belgien

    BG

    =

    Bulgarien

    CZ

    =

    Tschechische Republik

    DK

    =

    Dänemark

    DE

    =

    Deutschland

    EE

    =

    Estland

    EL

    =

    Griechenland

    ES

    =

    Spanien

    FR

    =

    Frankreich

    IE

    =

    Irland

    IT

    =

    Italien

    CY

    =

    Zypern

    LV

    =

    Lettland

    LT

    =

    Litauen

    LU

    =

    Luxemburg

    HU

    =

    Ungarn

    MT

    =

    Malta

    NL

    =

    Niederlande

    AT

    =

    Österreich

    PL

    =

    Polen

    PT

    =

    Portugal

    RO

    =

    Rumänien

    SI

    =

    Slowenien

    SK

    =

    Slowakei

    FI

    =

    Finnland

    SE

    =

    Schweden

    GB

    =

    Vereinigtes Königreich

    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7“ für 2007,

    eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

    eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

    Artikel 10

    Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

    Artikel 11

    Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

    Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

    Artikel 12

    (1)   Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die davon erfassten Waren versandt wurden. Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

    (2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

    (3)   Die Einfuhrgenehmigungen sind unter Verwendung des Musters in Anhang III zu erstellen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

    (4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

    a)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

    b)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

    c)

    genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),

    d)

    Ursprungsland der Waren,

    e)

    Herkunftsland,

    f)

    die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,

    g)

    Reingewicht nach TARIC-Position,

    h)

    cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,

    i)

    Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

    j)

    gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags,

    k)

    Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

    l)

    alle für Verwaltungszwecke verwendeten internen Kennziffern,

    m)

    Datum und Unterschrift des Einführers.

    (5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

    Artikel 13

    Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund derer die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

    Artikel 14

    Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

    Artikel 15

    (1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

    Artikel 16

    (1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

    (2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    (3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

    (5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

    (6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

    (7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

    (8)   Die Kennzeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

    (9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung enthalten, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

    (10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

    (11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

    Artikel 17

    Für die unter diese Verordnung fallenden Stahlerzeugnisse, die ab dem 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Januar 2007 nach Bulgarien oder Rumänien versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Werden die Stahlerzeugnisse am 1. Januar 2007 oder nach diesem Tag nach Bulgarien oder Rumänien versandt, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Höchstmengen.

    Artikel 18

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 17 am Tag des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. TUOMIOJA


    (1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

    (2)  ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 39.

    (3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1758/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 1).


    ANHANG I

    SA Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

     

    7208100000

     

    7208250000

     

    7208260000

     

    7208270000

     

    7208360000

     

    7208370010

     

    7208370090

     

    7208380010

     

    7208380090

     

    7208390010

     

    7208390090

     

    7211140010

     

    7211190010

     

    7219110000

     

    7219121000

     

    7219129000

     

    7219131000

     

    7219139000

     

    7219141000

     

    7219149000

     

    7225301000

     

    7225303010

     

    7225309000

     

    7225401510

     

    7225502010

    SA2. Grobbleche

     

    7208400010

     

    7208512010

     

    7208512091

     

    7208512093

     

    7208512097

     

    7208512098

     

    7208519100

     

    7208519810

     

    7208519891

     

    7208519899

     

    7208529100

     

    7208521000

     

    7208529900

     

    7208531000

     

    7211130000

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

     

    7208400090

     

    7208539000

     

    7208540000

     

    7208908010

     

    7209150000

     

    7209161000

     

    7209169000

     

    7209171000

     

    7209179000

     

    7209181000

     

    7209189100

     

    7209189900

     

    7209250000

     

    7209261000

     

    7209269000

     

    7209271000

     

    7209279000

     

    7209281000

     

    7209289000

     

    7209908010

     

    7210110010

     

    7210122010

     

    7210128010

     

    7210200010

     

    7210300010

     

    7210410010

     

    7210490010

     

    7210500010

     

    7210610010

     

    7210690010

     

    7210701010

     

    7210708010

     

    7210903010

     

    7210904010

     

    7210908091

     

    7211140090

     

    7211190090

     

    7211233091

     

    7211238091

     

    7211290010

     

    7211908010

     

    7212101000

     

    7212109011

     

    7212200011

     

    7212300011

     

    7212402010

     

    7212402091

     

    7212408011

     

    7212502011

     

    7212503011

     

    7212504011

     

    7212506111

     

    7212506911

     

    7212509013

     

    7212600011

     

    7212600091

     

    7219211000

     

    7219219000

     

    7219221000

     

    7219229000

     

    7219230000

     

    7219240000

     

    7219310000

     

    7219321000

     

    7219329000

     

    7219331000

     

    7219339000

     

    7219341000

     

    7219349000

     

    7219351000

     

    7219359000

     

    7225401290

     

    7225409000

    SA4. Legierte Erzeugnisse

     

    7226200010

     

    7226912000

     

    7226919100

     

    7226919900

     

    7226997010

    SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

     

    7225401230

     

    7225404000

     

    7225406000

     

    7225990010

    SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

     

    7225508000

     

    7225910010

     

    7225920010

     

    7226920010

    SB Profilerzeugnisse

    SB1. Träger

     

    7207198010

     

    7207208010

     

    7216311000

     

    7216319000

     

    7216321100

     

    7216321900

     

    7216329100

     

    7216329900

     

    7216331000

     

    7216339000

    SB2. Walzdraht

     

    7213100000

     

    7213200000

     

    7213911000

     

    7213912000

     

    7213914100

     

    7213914900

     

    7213917000

     

    7213919000

     

    7213991000

     

    7213999000

     

    7221001000

     

    7221009000

     

    7227100000

     

    7227200000

     

    7227901000

     

    7227905000

     

    7227909500

    SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

     

    7207191210

     

    7207191291

     

    7207191299

     

    7207205200

     

    7214200000

     

    7214300000

     

    7214911000

     

    7214919000

     

    7214991000

     

    7214993100

     

    7214993900

     

    7214995000

     

    7214997100

     

    7214997900

     

    7214999500

     

    7215900010

     

    7216100000

     

    7216210000

     

    7216220000

     

    7216401000

     

    7216409000

     

    7216501000

     

    7216509100

     

    7216509900

     

    7216990010

     

    7218992000

     

    7222111100

     

    7222111900

     

    7222118100

     

    7222118900

     

    7222191000

     

    7222199000

     

    7222309710

     

    7222401000

     

    7222409010

     

    7224900289

     

    7224903100

     

    7224903800

     

    7228102000

     

    7228201010

     

    7228201091

     

    7228209110

     

    7228209190

     

    7228302000

     

    7228304100

     

    7228304900

     

    7228306100

     

    7228306900

     

    7228307000

     

    7228308900

     

    7228602010

     

    7228608010

     

    7228701000

     

    7228709010

     

    7228800010

     

    7228800090

     

    7301100000


    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

    ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

    ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

    VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

    ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

    AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

    LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

    SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

     

    BELGIQUE/BELGIË

    Service public fédéral économie, PME, classes moyennes & énergie

    Administration du potentiel économique

    Service licences

    Rue de Louvain 44

    B-1000 Bruxelles

    Fax (32-2) 548 65 70

    Federale Overheidsdienst Economie, kmo, Middenstand en Energie

    Bestuur Economisch Potentieel

    Dienst Vergunningen

    Leuvenseweg 44

    B-1000 Brussel

    Fax (32-2) 548 65 70

     

    БЪЛГАРИЯ

    Министерство на икономиката и енергетиката

    Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

    ул. „Славянска“ № 8

    1052 София

    Факс: +35929815041

    (Fax)

    +35929804710

    +35929883654

     

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    CZ-110 15 Praha 1

    Fax: (420) 224 21 21 33

     

    DANMARK

    Erhvervs- og Byggestyrelsen

    Økonomi- og Erhvervsministeriet

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    Fax (45) 35 46 60 29

     

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    (BAFA) — Referat 421

    Frankfurter Straße 29—35

    D-65760 Eschborn

    Fax (49-6196) 90 88 00

     

    EESTI

    Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

    Harju 11

    EE-15072 Tallinn

    Faks: (+372) 631 3660

     

    ΕΛΛΑΔΑ

    Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

    Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

    Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

    Κορνάρου 1

    GR-105 63 Αθήνα

    Φαξ (30) 210-328 60 94

     

    ESPAÑA

    Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Fax (34) 913 49 38 31

     

    FRANCE

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des entreprises

    Sous-direction des biens de consommation

    Bureau textile-importations

    Le Bervil, 12 rue Villiot

    F-75572 Paris Cedex 12

    Fax (33-1) 53 44 91 81

     

    IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Import/Export Licensing, Block C

    Earlsfort Centre

    Hatch Street

    Dublin 2

    Ireland

    Fax (353-1) 631 25 62

     

    ITALIA

    Ministero delle Attività produttive

    Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

    Viale America 341

    I-00144 Roma

    Fax (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36

     

    KYΠPOΣ

    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

    Υπηρεσία Εμπορίου

    Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

    Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

    CY-1421 Λευκωσία

    Φαξ (357) 22-37 51 20

     

    LATVIJA

    Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

    Brīvības iela 55

    LV-1519 Rīga

    Fax: + 371-728 08 82

     

    LIETUVA

    Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

    Prekybos departamentas

    Gedimino pr. 38/2

    LT-01104 Vilnius

    Faksas (370-5) 262 39 74

     

    LUXEMBOURG

    Ministère de l'économie et du commerce extérieur

    Office des licences

    BP 113

    L-2011 Luxembourg

    Fax (352) 46 61 38

     

    MAGYARORSZÁG

    Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

    Margit krt. 85.

    HU-1024 Budapest

    Fax: + 36-1-336 73 02

     

    MALTA

    Servizzi ta' Kummerċ

    Diviżjoni għall-Kummerċ

    Lascaris

    MT-Valletta CMR02

    Fax: + 356-21-23 19 19

     

    NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

    Postbus 30003, Engelse Kamp 2

    9700 RD Groningen

    Nederland

    Fax (31-50) 523 22 10

     

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Außenwirtschaftsadministration

    Abteilung C2/2

    Stubenring 1

    A-1011 Wien

    Fax (43-1) 7 11 00-83 86

     

    POLSKA

    Ministerstwo Gospodarki

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    PL-00-507 Warszawa

    Faks: (48-22) 693 40 21/693 40 22

     

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças

    Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

    Especiais sobre o Consumo

    Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa

    PT-1140-060 Lisboa

    Fax: (351) 21 881 42 61

     

    ROMÂNIA

    Ministerul Economiei şi Comerţului

    Direcţia Generală Politici Comerciale

    Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

    Bucureşti, sect. 1

    Cod poştal 010036

    Tel.: 0040.21.315.00.81

    Fax: 0040.21.315.04.54

    e-mail: clc@dce.gov.ro

     

    SLOVENIJA

    Ministrstvo za finance

    Carinska uprava Republike Slovenije

    Carinski urad Jesenice

    Center za TARIC in kvote

    Spodnji Plavž 6c

    SI-4270 Jesenice

    Faks: (386-4) 297 44 72

     

    SLOVENSKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo hospodárstva SR

    Odbor licencií

    Mierová 19

    827 15 Bratislava 212

    Slovenská republika

    Fax: (421-2) 43 42 39 19

     

    SUOMI/FINLAND

    Tullihallitus

    PL 512

    FI-00101 Helsinki

    Faksi (358-20) 492 28 52

    Tullstyrelsen

    PB 512

    FI-00101 Helsingfors

    Fax (358-20) 492 28 52

     

    SVERIGE

    Kommerskollegium

    Box 6803

    S-113 86 Stockholm

    Fax (46-8) 30 67 59

     

    UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licensing Branch

    Queensway House — West Precinct

    Billingham

    TS23 2NF

    United Kingdom

    Fax (44-1642) 36 42 69


    ANHANG V

    HÖCHSTMENGEN

    (in Tonnen)

    Erzeugnisse

    Jahr 2007

    SA. Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

    930 975

    SA2. Grobbleche

    195 358

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

    399 485

    SA4. Legierte Erzeugnisse

    99 507

    SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

    22 047

    SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

    102 597

    SB. Profilerzeugnisse

    SB1. Träger

    46 072

    SB2. Walzdraht

    176 993

    SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

    299 685


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