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Document 32006R1808
Commission Regulation (EC) No 1808/2006 of 7 December 2006 amending Regulation (EC) No 1615/2000 derogating from Regulation (EEC) No 2454/93 in respect of the definition of the concept of originating products used for the purposes of the scheme of generalised preferences to take account of the special situation of Nepal regarding certain exports of textiles to the Community
Verordnung (EG) Nr. 1808/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
Verordnung (EG) Nr. 1808/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
ABl. L 343 vom 8.12.2006, p. 73–74
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 802–804
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008
8.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/73 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1808/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) gewährte die Gemeinschaft Nepal allgemeine Zollpräferenzen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind auch Abweichungen von dieser Definition zugunsten der vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten, am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen. |
(3) |
Nepal wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission (4). Die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. |
(4) |
Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 beantragte Nepal die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. |
(5) |
Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor dem 31. Dezember 2006 angenommen. |
(6) |
Die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln würde sich nachteilig auf die Investitionen und die Beschäftigung in Nepal sowie auf die Fähigkeit der Unternehmen in Nepal auswirken, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen. |
(7) |
Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Des Weiteren erfordern die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Nepal als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen Nepals, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen. |
(8) |
Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Nepals als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald die neuen APS-Ursprungsregeln angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 1 wird „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt. |
2. |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sobald die neuen Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems angenommen wurden, wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).
(3) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
(4) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 18).