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Document 32006R1786

Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007

ABl. L 337 vom 5.12.2006, p. 12–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 384–388 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1786/oj

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1786/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2006

zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden die jährlichen Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Montenegro, dem Kosovo (2) und Nordkorea festgelegt.

(2)

Ab 1. Januar 2007 werden Rumänien und die Republik Bulgarien neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Laut Artikel 6 Absatz 7 der Beitrittsakte werden die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union Rechnung zu tragen. Folglich sollten die mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Textilwaren aus Drittländern in die erweiterte Gemeinschaft so angepasst werden, dass sie auch für die Einfuhren in die beiden neuen Mitgliedstaaten gelten. Dies erfordert die Änderung einiger Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 517/94.

(3)

Damit die Erweiterung der Gemeinschaft keine beschränkenden Auswirkungen auf den Handel hat, sollte bei der Festlegung der Kontingentsmengen eine Methode angewandt werden, die die traditionellen Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Anhand der durchschnittlichen Einfuhren der letzten drei Jahre mit Ursprung in Drittländern in die beiden neuen Mitgliedstaaten lassen sich die Einfuhrströme der letzten Jahre angemessen bestimmen. Da Montenegro am 3. Juni 2006 unabhängig wurde, liegen der Kommission keine gesonderten Daten über die Handelsströme zwischen Montenegro und dem Kosovo einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits vor. Daher wurden die neuen Kontingentsmengen anhand des Kriteriums festgelegt, das dazu am besten geeignet ist, nämlich anhand des Bevölkerungsverhältnisses der beiden neuen Mitgliedstaaten. In beiden Fällen wurden die Zahlen mittels einer Wachstumsrate angepasst.

(4)

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollten dahin gehend geändert werden, dass die für das Jahr 2007 geltenden Kontingentsmengen aufgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontingentzuteilung 2007 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission (3) über die Verwaltung von mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 für das Jahr 2007 eingeführten Höchstmengen für Textilwaren festgelegt.

(5)

Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind auf Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten anzuwenden. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 517/94 entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2005 (ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37).

(2)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.

(3)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III B erhält folgende Fassung:

„ANHANG III B

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Republik Montenegro, Kosovo (1)

Kategorie

Einheit

Menge

1

Tonnen

631

2

Tonnen

765

2a

Tonnen

173

3

Tonnen

84

5

1 000 Stück

356

6

1 000 Stück

191

7

1 000 Stück

104

8

1 000 Stück

297

9

Tonnen

78

15

1 000 Stück

148

16

1 000 Stück

75

67

Tonnen

65

2.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1

Nordkorea

Kategorie

Einheit

Menge

1

Tonnen

128

2

Tonnen

153

3

Tonnen

117

4

1 000 Stück

289

5

1 000 Stück

189

6

1 000 Stück

218

7

1 000 Stück

101

8

1 000 Stück

302

9

Tonnen

71

12

1 000 Paar

1 308

13

1 000 Stück

1 509

14

1 000 Stück

154

15

1 000 Stück

175

16

1 000 Stück

88

17

1 000 Stück

61

18

Tonnen

61

19

1 000 Stück

411

20

Tonnen

142

21

1 000 Stück

3 416

24

1 000 Stück

263

26

1 000 Stück

176

27

1 000 Stück

289

28

1 000 Stück

286

29

1 000 Stück

120

31

1 000 Stück

293

36

Tonnen

96

37

Tonnen

394

39

Tonnen

51

59

Tonnen

466

61

Tonnen

40

68

Tonnen

120

69

1 000 Stück

184

70

1 000 Stück

270

73

1 000 Stück

149

74

1 000 Stück

133

75

1 000 Stück

39

76

Tonnen

120

77

Tonnen

14

78

Tonnen

184

83

Tonnen

54

87

Tonnen

8

109

Tonnen

11

117

Tonnen

52

118

Tonnen

23

142

Tonnen

10

151A

Tonnen

10

151B

Tonnen

10

161

Tonnen

152“

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4 Absatz 2

Republik Montenegro, Kosovo (2)

Kategorie

Einheit

Menge

5

1 000 Stück

403

6

1 000 Stück

1 196

7

1 000 Stück

588

8

1 000 Stück

1 325

15

1 000 Stück

691

16

1 000 Stück

369


(1)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“

(2)  Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“


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