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Document 32006R1786
Commission Regulation (EC) No 1786/2006 of 4 December 2006 amending Annexes III B, IV, and VI to Council Regulation (EC) No 517/94 as regards textile quotas for 2007
Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007
Verordnung (EG) Nr. 1786/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007
ABl. L 337 vom 5.12.2006, p. 12–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 384–388
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936
5.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1786/2006 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2006
zur Änderung der Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden die jährlichen Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Montenegro, dem Kosovo (2) und Nordkorea festgelegt. |
(2) |
Ab 1. Januar 2007 werden Rumänien und die Republik Bulgarien neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Laut Artikel 6 Absatz 7 der Beitrittsakte werden die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen angepasst, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Union Rechnung zu tragen. Folglich sollten die mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Textilwaren aus Drittländern in die erweiterte Gemeinschaft so angepasst werden, dass sie auch für die Einfuhren in die beiden neuen Mitgliedstaaten gelten. Dies erfordert die Änderung einiger Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 517/94. |
(3) |
Damit die Erweiterung der Gemeinschaft keine beschränkenden Auswirkungen auf den Handel hat, sollte bei der Festlegung der Kontingentsmengen eine Methode angewandt werden, die die traditionellen Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Anhand der durchschnittlichen Einfuhren der letzten drei Jahre mit Ursprung in Drittländern in die beiden neuen Mitgliedstaaten lassen sich die Einfuhrströme der letzten Jahre angemessen bestimmen. Da Montenegro am 3. Juni 2006 unabhängig wurde, liegen der Kommission keine gesonderten Daten über die Handelsströme zwischen Montenegro und dem Kosovo einerseits und den neuen Mitgliedstaaten andererseits vor. Daher wurden die neuen Kontingentsmengen anhand des Kriteriums festgelegt, das dazu am besten geeignet ist, nämlich anhand des Bevölkerungsverhältnisses der beiden neuen Mitgliedstaaten. In beiden Fällen wurden die Zahlen mittels einer Wachstumsrate angepasst. |
(4) |
Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollten dahin gehend geändert werden, dass die für das Jahr 2007 geltenden Kontingentsmengen aufgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontingentzuteilung 2007 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1785/2006 der Kommission (3) über die Verwaltung von mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 für das Jahr 2007 eingeführten Höchstmengen für Textilwaren festgelegt. |
(5) |
Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind auf Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten anzuwenden. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 517/94 entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2005 (ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37).
(2) Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.
(3) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Die Anhänge III B, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III B erhält folgende Fassung: „ANHANG III B Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Republik Montenegro, Kosovo (1)
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2. |
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nordkorea
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3. |
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Republik Montenegro, Kosovo (2)
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(1) Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“
(2) Wie in der Entschließung 1244 vom 10. Juni 1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt.“