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Document 32006R0956
Commission Regulation (EC) No 956/2006 of 28 June 2006 amending Regulation (EEC) No 94/92, as regards the list of third countries from which certain agricultural products obtained by organic production must originate to be marketed within the Community (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischen Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischen Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 175 vom 29.6.2006, p. 41–44
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 315–318
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 07/05/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0345
29.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/41 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 956/2006 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischen Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen bestimmte Agrarerzeugnisse aus ökologischem Landbau stammen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können, (im Folgenden „die Liste“ genannt) ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) festgelegt. |
(2) |
Bestimmte aus Indien eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach einer in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehenen Ausnahmeregelung in der Gemeinschaft vermarktet. |
(3) |
Indien hat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste beantragt und die nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 erforderlichen Informationen vorgelegt. |
(4) |
Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den indischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle von Agrarerzeugnissen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. |
(5) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eine Vor-Ort-Prüfung der in Indien tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen. |
(6) |
Die Aufnahme von Costa Rica und Neuseeland in die Liste ist bis zum 30. Juni 2006 befristet. Um Störungen des Handels zu vermeiden, muss die Aufnahme dieser Länder in die Liste verlängert werden. |
(7) |
Australien hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontrollstelle ihren Namen geändert hat; der Name einer anderen Kontrollstelle wurde berichtigt. |
(8) |
Die Schweiz hat bei der Kommission beantragt, die Bedingungen für ihre Aufnahme in die Liste gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG des Rates und der Kommission (4), und insbesondere gemäß Anhang 9 dieses Abkommens über landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau, zu ändern. |
(9) |
Die Schweiz hat die nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 erforderlichen Informationen vorgelegt. Die Prüfung der vorgelegten Informationen hat ergeben, dass die Anforderungen denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. |
(10) |
Neuseeland hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Kontrollstelle ihren Namen geändert hat. |
(11) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9).
(2) ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).
(3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(4) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem Australien betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
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2. |
In dem Costa Rica betreffenden Eintrag erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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3. |
Nach dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird Folgendes eingefügt: „INDIEN
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4. |
Der die Schweiz betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
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5. |
Der Neuseeland betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
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