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Document 32006R0871

    Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission vom 15. Juni 2006 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06

    ABl. L 164 vom 16.6.2006, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/871/oj

    16.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 871/2006 DER KOMMISSION

    vom 15. Juni 2006

    zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) wird die tatsächliche Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres vor dem 15. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

    (2)

    Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 enthält die genauen Bedingungen für die Verbuchung der Menge nicht entkörnter Baumwolle als tatsächliche Erzeugung.

    (3)

    Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die griechischen Behörden 1 122 445 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle als beihilfefähig anerkannt.

    (4)

    Die Menge von 2 844 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die am 15. Mai 2006 von den griechischen Behörden nicht als beihilfefähig anerkannt wurde, setzt sich nach Angabe der genannten Behörden wie folgt zusammen: 603 Tonnen stammen von Flächen, die in den IVKS-Erklärungen falsch angegeben waren und anhand von Vor-Ort- und Gegenkontrollen identifiziert wurden, 41 Tonnen wiesen einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf und waren somit entgegen der Vorschrift von Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität und 2 200 Tonnen sind durch Brände vernichtet worden.

    (5)

    Der Ausschluss aus der tatsächlichen Erzeugung von 2 200 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die durch Brände vernichtet worden sind, ist nicht gerechtfertigt. Außerdem entspricht diese Menge den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und ist deshalb zur Menge von 1 122 445 Tonnen hinzuzufügen.

    (6)

    Folglich muss aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag eine Menge von 1 124 714 Tonnen als tatsächliche griechische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2005/06 angesehen werden.

    (7)

    Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die spanischen Behörden 355 348 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle als beihilfefähig anerkannt.

    (8)

    Die Menge von 1 708 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die am 15. Mai 2006 von den spanischen Behörden nicht als beihilfefähig anerkannt wurde, setzt sich nach Angabe der genannten Behörden wie folgt zusammen: bei 1 482 Tonnen war gegen die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erlassenen nationalen Bestimmungen zur Beschränkung beihilfefähiger Flächen verstoßen worden, 21 Tonnen waren entgegen der Vorschrift von Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität, bei 75 Tonnen war keine Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 eingereicht worden, 120 Tonnen sind durch Brände vernichtet worden und bei 10 Tonnen wurden die den Vertrag betreffenden Vorschriften von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 nicht eingehalten.

    (9)

    Der Ausschluss aus der tatsächlichen Erzeugung von 10 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle wegen der Nichteinhaltung der den Vertrag betreffenden Vorschriften sowie von 120 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle, die durch Brände vernichtet worden sind, ist nicht gerechtfertigt. Außerdem entsprechen diese Mengen den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und sind deshalb zur Menge von 355 348 Tonnen hinzuzufügen.

    (10)

    Folglich muss aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag eine Menge von 355 482 Tonnen als tatsächliche spanische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2005/06 angesehen werden.

    (11)

    Aufgrund des Qualitätskriteriums Faserertrag haben die spanischen Behörden 440 Tonnen nicht entkörnter Baumwolle von Anbauflächen in Portugal als beihilfefähig anerkannt. Diese Menge entspricht den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 und muss daher als tatsächliche portugiesische Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2005/06 angesehen werden.

    (12)

    Überschreiten die für Spanien und Griechenland festgesetzten Mengen der tatsächlichen Erzeugung insgesamt 1 031 000 Tonnen, so wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 der in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Zielpreis in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Menge überschreitet.

    (13)

    Außerdem wird die Kürzung des Zielpreises um 50 % gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 schrittweise erhöht, wenn die um 1 031 000 Tonnen gekürzte tatsächliche Gesamterzeugung Spaniens und Griechenlands 469 000 Tonnen überschreitet.

    (14)

    Im Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die garantierte nationale Menge in Spanien und in Griechenland überschritten. Die tatsächliche spanische Erzeugung liegt im Wirtschaftsjahr 2005/06 unter der um 113 000 Tonnen erhöhten garantierten nationalen Menge. Deshalb beläuft sich die Kürzung des Zielpreises in Spanien auf 50 % des Prozentsatzes der Überschreitung. In Griechenland liegt die tatsächliche Erzeugung unter der um 356 000 Tonnen erhöhten garantierten nationalen Menge. Deshalb beläuft sich die Kürzung des Zielpreises in Griechenland auf 50 % des Prozentsatzes der Überschreitung.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wird die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle wie folgt festgesetzt:

    1 124 714 Tonnen für Griechenland,

    355 482 Tonnen für Spanien,

    440 Tonnen für Portugal.

    (2)   Der Betrag, um den der Zielpreis für das Wirtschaftsjahr 2005/06 gekürzt wird, wird wie folgt festgesetzt:

    23,280 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Griechenlands,

    22,748 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Spaniens,

    0 EUR/100 kg für nicht entkörnte Baumwolle im Falle Portugals.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Juni 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

    (2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

    (3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


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