EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0780

Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

ABl. L 137 vom 25.5.2006, p. 9–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/780/oj

25.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2006

zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden erschöpfende Verzeichnisse der Zutaten und Stoffe des Absatzes 3 Buchstaben c und d und des Absatzes 5a Buchstaben d und e in Anhang VI Teile A und B der genannten Verordnung aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

(2)

In die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden Regeln für die Erzeugung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im ökologischen Landbau eingeführt; deshalb sind diese Verzeichnisse um die Stoffe zu erweitern, die bei der Verarbeitung von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen, die Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, verwendet werden.

(3)

Außerdem muss festgelegt werden, welche Zusatzstoffe bei der Bereitung von anderen Obstweinen als Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) verwendet werden dürfen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Der Text mit dem Titel „ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE“ wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Teile A, B und C umfassen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (1), bestehen.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als aus ökologischer Landwirtschaft stammend gekennzeichnet sind und die vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (2) vorschriftsmäßig erzeugt wurden, können bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gelten die Vorschriften von Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Die Aufnahme von Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 wird vor dem 31. Dezember 2007 im Hinblick auf eine Begrenzung oder das Verbot der Verwendung dieser Zusatzstoffe erneut geprüft.

2.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Teil A.1 erhält folgende Fassung:

„A.1.   Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Code

Name

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

E 153

Pflanzenkohle

 

X

Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160b

Annatto, Bixin, Norbixin

 

X

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Schottischer Cheddar

Mimolette-Käse

E 170

Calciumcarbonat

X

X

Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.

E 220

oder

Schwefeldioxid

X

X

Obstweine (5) ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

50 mg (4)

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

100 mg (4)

E 224

Kaliummetabisulfit

X

X

E 250

oder

Natriumnitrit

 

X

Fleischerzeugnisse (8)

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

E 252

Kaliumnitrat

 

X

E 270

Milchsäure

X

X

 

E 290

Kohlendioxid

X

X

 

E 296

Apfelsäure

X

 

 

E 300

Ascorbinsäure

X

X

Fleischerzeugnisse (7)

E 301

Natriumascorbat

 

X

In Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleischerzeugnissen (7)

E 306

Stark tocopherolhaltige Extrakte

X

X

Antioxidans für Fette und Öle

E 322

Lecithin

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 325

Natriumlactat

 

X

Milch- und Fleischerzeugnisse

E 330

Zitronensäure

X

 

 

E 331

Natriumcitrat

 

X

 

E 333

Calciumcitrat

X

 

 

E 334

Weinsäure (L(+)–)

X

 

 

E 335

Natriumtartrat

X

 

 

E 336

Kaliumtartrat

X

 

 

E 341 (i)

Monocalciumphosphat

X

 

Triebmittel als Mehlzusatz

E 400

Alginsäure

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 401

Natriumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 402

Kaliumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 406

Agar-Agar

X

X

Milch- und Fleischerzeugnisse (7)

E 407

Carrageen

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 410

Johannisbrotkernmehl

X

X

 

E 412

Guarkernmehl

X

X

 

E 414

Gummi arabicum

X

X

 

E 415

Xanthan

X

X

 

E 422

Glycerin

X

 

Pflanzenextrakte

E 440 (i)

Pektin

X

X

Milcherzeugnisse (7)

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

X

X

Herstellung von Kapselhüllen

E 500

Natriumcarbonat

X

X

‚Dulce di leche‘ (6) und Sauerrahmbutter (7)

E 501

Kaliumcarbonat

X

 

 

E 503

Ammoniumcarbonat

X

 

 

E 504

Magnesiumcarbonat

X

 

 

E 509

Calciumchlorid

 

X

Milchgerinnung

E 516

Calciumsulfat

X

 

Träger

E 524

Natriumhydroxid

X

 

Oberflächenbehandlung von Laugengebäck

E 551

Siliciumdioxid

X

 

Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze

E 553b

Talkum

X

X

Überzugmittel für Fleischerzeugnisse

E 938

Argon

X

X

 

E 939

Helium

X

X

 

E 941

Stickstoff

X

X

 

E 948

Sauerstoff

X

X

 

b)

Teil A.4 erhält folgende Fassung:

„A.4.   Zubereitungen aus Mikroorganismen:

Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

c)

Es wird folgender Teil A.6. angefügt:

„A.6.   Verwendung bestimmter Farben für Stempelaufdrucke

Bei der Verwendung von Farben für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

3.

Teil B erhält folgende Fassung:

„TEIL B —   VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE e DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

Wasser

X

X

Trinkwasser im Sinne der Richtlinie. 98/83/EG des Rates (12)

Calciumchlorid

X

 

Koagulationsmittel

Calciumcarbonat

X

 

 

Calciumhydroxid

X

 

 

Calciumsulfat

X

 

Koagulationsmittel

Magnesiumchlorid (Nigari)

X

 

Koagulationsmittel

Kaliumcarbonat

X

 

Trocknen von Trauben

Natriumcarbonat

X

 

Zuckerherstellung

Zitronensäure

X

 

Ölherstellung und Stärkehydrolyse

Natriumhydroxid

X

 

Zuckerherstellung

Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

Schwefelsäure

X

 

Zuckerherstellung

Isopropanol (Propanol-2-ol)

X

 

Bis 31.12.2006 beim Kristallisationsprozess in der Zuckerherstellung unter Einhaltung der Richtlinie 88/344/EWG

Kohlendioxid

X

X

 

Stickstoff

X

X

 

Ethanol

X

X

Lösemittel

Gerbsäure

X

 

Filtrierhilfe

Eiweißalbumin

X

 

 

Kasein

X

 

 

Gelatine

X

 

 

Hausenblase

X

 

 

Pflanzliche Öle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

X

 

 

Aktivkohle

X

 

 

Talkum

X

 

 

Bentonit

X

X

Verdickungsmittel für Met (11)

Kaolin

X

X

Propolis (11)

Kieselgur

X

 

 

Perlit

X

 

 

Haselnussschalen

X

 

 

Reismehl

X

 

 

Bienenwachs

X

 

Trennmittel

Carnaubawachs

X

 

Trennmittel


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.“

(3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.“

(4)  Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

(5)  Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

(6)  ‚Dulce di leche‘ ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

(7)  Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(8)  Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet.“

(9)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.“

(10)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.“

(11)  Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen oder von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG* abgeleitete Enzyme.

(12)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.“


Top