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Document 32006R0780

    Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. L 137 vom 25.5.2006, p. 9–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/780/oj

    25.5.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 137/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2006 DER KOMMISSION

    vom 24. Mai 2006

    zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden erschöpfende Verzeichnisse der Zutaten und Stoffe des Absatzes 3 Buchstaben c und d und des Absatzes 5a Buchstaben d und e in Anhang VI Teile A und B der genannten Verordnung aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

    (2)

    In die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden Regeln für die Erzeugung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im ökologischen Landbau eingeführt; deshalb sind diese Verzeichnisse um die Stoffe zu erweitern, die bei der Verarbeitung von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen, die Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, verwendet werden.

    (3)

    Außerdem muss festgelegt werden, welche Zusatzstoffe bei der Bereitung von anderen Obstweinen als Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) verwendet werden dürfen.

    (4)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Mai 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 36).

    (2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


    ANHANG

    Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text mit dem Titel „ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE“ wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Teile A, B und C umfassen Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Weinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (1), bestehen.

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als aus ökologischer Landwirtschaft stammend gekennzeichnet sind und die vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission (2) vorschriftsmäßig erzeugt wurden, können bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gelten die Vorschriften von Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    Die Aufnahme von Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 wird vor dem 31. Dezember 2007 im Hinblick auf eine Begrenzung oder das Verbot der Verwendung dieser Zusatzstoffe erneut geprüft.

    2.

    Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil A.1 erhält folgende Fassung:

    „A.1.   Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

    Code

    Name

    Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

    Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    Anwendungsbedingungen

    E 153

    Pflanzenkohle

     

    X

    Geaschter Ziegenkäse

    Morbier-Käse

    E 160b

    Annatto, Bixin, Norbixin

     

    X

    Roter Leicester-Käse

    Double-Gloucester-Käse

    Schottischer Cheddar

    Mimolette-Käse

    E 170

    Calciumcarbonat

    X

    X

    Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.

    E 220

    oder

    Schwefeldioxid

    X

    X

    Obstweine (5) ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

    50 mg (4)

    Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

    100 mg (4)

    E 224

    Kaliummetabisulfit

    X

    X

    E 250

    oder

    Natriumnitrit

     

    X

    Fleischerzeugnisse (8)

    E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

    E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

    E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

    E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

    E 252

    Kaliumnitrat

     

    X

    E 270

    Milchsäure

    X

    X

     

    E 290

    Kohlendioxid

    X

    X

     

    E 296

    Apfelsäure

    X

     

     

    E 300

    Ascorbinsäure

    X

    X

    Fleischerzeugnisse (7)

    E 301

    Natriumascorbat

     

    X

    In Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleischerzeugnissen (7)

    E 306

    Stark tocopherolhaltige Extrakte

    X

    X

    Antioxidans für Fette und Öle

    E 322

    Lecithin

    X

    X

    Milcherzeugnisse (7)

    E 325

    Natriumlactat

     

    X

    Milch- und Fleischerzeugnisse

    E 330

    Zitronensäure

    X

     

     

    E 331

    Natriumcitrat

     

    X

     

    E 333

    Calciumcitrat

    X

     

     

    E 334

    Weinsäure (L(+)–)

    X

     

     

    E 335

    Natriumtartrat

    X

     

     

    E 336

    Kaliumtartrat

    X

     

     

    E 341 (i)

    Monocalciumphosphat

    X

     

    Triebmittel als Mehlzusatz

    E 400

    Alginsäure

    X

    X

    Milcherzeugnisse (7)

    E 401

    Natriumalginat

    X

    X

    Milcherzeugnisse (7)

    E 402

    Kaliumalginat

    X

    X

    Milcherzeugnisse (7)

    E 406

    Agar-Agar

    X

    X

    Milch- und Fleischerzeugnisse (7)

    E 407

    Carrageen

    X

    X

    Milcherzeugnisse (7)

    E 410

    Johannisbrotkernmehl

    X

    X

     

    E 412

    Guarkernmehl

    X

    X

     

    E 414

    Gummi arabicum

    X

    X

     

    E 415

    Xanthan

    X

    X

     

    E 422

    Glycerin

    X

     

    Pflanzenextrakte

    E 440 (i)

    Pektin

    X

    X

    Milcherzeugnisse (7)

    E 464

    Hydroxypropylmethylcellulose

    X

    X

    Herstellung von Kapselhüllen

    E 500

    Natriumcarbonat

    X

    X

    ‚Dulce di leche‘ (6) und Sauerrahmbutter (7)

    E 501

    Kaliumcarbonat

    X

     

     

    E 503

    Ammoniumcarbonat

    X

     

     

    E 504

    Magnesiumcarbonat

    X

     

     

    E 509

    Calciumchlorid

     

    X

    Milchgerinnung

    E 516

    Calciumsulfat

    X

     

    Träger

    E 524

    Natriumhydroxid

    X

     

    Oberflächenbehandlung von Laugengebäck

    E 551

    Siliciumdioxid

    X

     

    Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze

    E 553b

    Talkum

    X

    X

    Überzugmittel für Fleischerzeugnisse

    E 938

    Argon

    X

    X

     

    E 939

    Helium

    X

    X

     

    E 941

    Stickstoff

    X

    X

     

    E 948

    Sauerstoff

    X

    X

     

    b)

    Teil A.4 erhält folgende Fassung:

    „A.4.   Zubereitungen aus Mikroorganismen:

    Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

    c)

    Es wird folgender Teil A.6. angefügt:

    „A.6.   Verwendung bestimmter Farben für Stempelaufdrucke

    Bei der Verwendung von Farben für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

    3.

    Teil B erhält folgende Fassung:

    „TEIL B —   VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE d UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5a BUCHSTABE e DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN

    Bezeichnung

    Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

    Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    Anwendungsbedingungen

    Wasser

    X

    X

    Trinkwasser im Sinne der Richtlinie. 98/83/EG des Rates (12)

    Calciumchlorid

    X

     

    Koagulationsmittel

    Calciumcarbonat

    X

     

     

    Calciumhydroxid

    X

     

     

    Calciumsulfat

    X

     

    Koagulationsmittel

    Magnesiumchlorid (Nigari)

    X

     

    Koagulationsmittel

    Kaliumcarbonat

    X

     

    Trocknen von Trauben

    Natriumcarbonat

    X

     

    Zuckerherstellung

    Zitronensäure

    X

     

    Ölherstellung und Stärkehydrolyse

    Natriumhydroxid

    X

     

    Zuckerherstellung

    Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

    Schwefelsäure

    X

     

    Zuckerherstellung

    Isopropanol (Propanol-2-ol)

    X

     

    Bis 31.12.2006 beim Kristallisationsprozess in der Zuckerherstellung unter Einhaltung der Richtlinie 88/344/EWG

    Kohlendioxid

    X

    X

     

    Stickstoff

    X

    X

     

    Ethanol

    X

    X

    Lösemittel

    Gerbsäure

    X

     

    Filtrierhilfe

    Eiweißalbumin

    X

     

     

    Kasein

    X

     

     

    Gelatine

    X

     

     

    Hausenblase

    X

     

     

    Pflanzliche Öle

    X

    X

    Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

    Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

    X

     

     

    Aktivkohle

    X

     

     

    Talkum

    X

     

     

    Bentonit

    X

    X

    Verdickungsmittel für Met (11)

    Kaolin

    X

    X

    Propolis (11)

    Kieselgur

    X

     

     

    Perlit

    X

     

     

    Haselnussschalen

    X

     

     

    Reismehl

    X

     

     

    Bienenwachs

    X

     

    Trennmittel

    Carnaubawachs

    X

     

    Trennmittel


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2)  ABl. L 137 vom 25.5.2006, S. 9.“

    (3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.“

    (4)  Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

    (5)  Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

    (6)  ‚Dulce di leche‘ ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

    (7)  Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

    (8)  Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet.“

    (9)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.“

    (10)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.“

    (11)  Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.

    Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

    Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen oder von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG* abgeleitete Enzyme.

    (12)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.“


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