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Document 32006R0736
Commission Regulation (EC) No 736/2006 of 16 May 2006 on working methods of the European Aviation Safety Agency for conducting standardisation inspections (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 129 vom 17.5.2006, p. 10–15
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 591–600
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R0628
17.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 736/2006 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2006
über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 16,
nach Anhörung des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen. |
(2) |
Laut Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu unterstützen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt. |
(3) |
Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Agentur nach Artikel 46 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird. |
(4) |
Die Agentur hat der Kommission über die von ihr aufgrund von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 durchgeführten Inspektionen Bericht zu erstatten. |
(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 ist es Aufgabe der Kommission, die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung festzulegen. |
(6) |
Die Arbeitsweise muss mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befugnisse und Ermächtigungen der in ihrem Auftrag an Inspektionen der Agentur teilnehmenden Personen im Einklang stehen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) sieht die von den nationalen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmungen einzuhaltenden Verfahren vor. |
(8) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (3) sind die von den nationalen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmungen einzuhaltenden Verfahren festgelegt. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Arbeitsweise lässt die der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchsetzungsbefugnisse unberührt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung wird die Arbeitsweise festgelegt, nach der die Inspektionen der nationalen Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Normung in den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 aufgeführten Bereichen durchzuführen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Inspektion“ eine aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 von der Agentur durchgeführte Inspektion zur Kontrolle der Normung, anhand deren überprüft wird, ob die nationalen Luftfahrtbehörden die Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden; |
b) |
„nationale Luftfahrtbehörden“ die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
c) |
„bevollmächtigte Bedienstete der Agentur“ jene Personen, die von der Agentur rechtlich bevollmächtigt sind, Inspektionen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 durch diese Behörden zu überprüfen; |
d) |
„bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten“ jene Personen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten rechtlich bevollmächtigt sind, die Agentur bei den Inspektionen zu unterstützen. |
Artikel 3
Grundsätze der Durchführung von Inspektionen
(1) Um zu beurteilen, inwieweit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihrer Durchführungsbestimmungen eingehalten werden, führt die Agentur Inspektionen nationaler Luftfahrtbehörden durch, wobei insbesondere geprüft wird, ob die Bestimmungen des Anhangs Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sowie von Anhang I (Teil M), Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durch diese Behörden eingehalten werden, worüber ein Bericht erstellt wird.
(2) Die Inspektionen zur Kontrolle der Normung können im Sinne von Absatz 1 auch Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die der Aufsicht der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde unterliegen, erfassen.
(3) Inspektionen zur Kontrolle der Normung werden auf transparente, wirksame, harmonisierte und einheitliche Weise durchgeführt.
(4) Inspektionen zur Kontrolle der Normung werden von der Agentur regelmäßig und gegebenenfalls auch ad hoc durchgeführt.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 11 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4).
Artikel 4
Informationsaustausch
(1) Die nationalen Luftfahrtbehörden erteilen der Agentur auf Anfrage alle Auskünfte, die zur Durchführung von Inspektionen erforderlich sind.
(2) Richtet die Agentur ein Auskunftsverlangen an die nationale Luftfahrtbehörde eines Mitgliedstaates und/oder an ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensvereinigung, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck, die genaue Art der gewünschten Informationen und eine Frist für die Erteilung der Auskunft an.
Artikel 5
Qualifizierung und Qualifikationskriterien für Inspektionsteams und Teamleiter
(1) Die Agentur organisiert Qualifizierungslehrgänge für ihre eigenen Mitarbeiter, die in Zukunft als bevollmächtigte Bedienstete der Agentur arbeiten, sowie für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten, damit sie an Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen teilnehmen können.
(2) Die Agentur erstellt Qualifikationskriterien für ihre eigenen Beschäftigten und für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten, die in Inspektionsteams mitwirken. Derartige Qualifikationskriterien sind unter anderem Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Prüfverfahren sowie theoretisches Wissen und Praxiserfahrung hinsichtlich der technischen Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen.
(3) Teamleiter müssen über relevante Berufserfahrung auf den von der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen betroffenen Gebieten und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Inspektoren und/oder Prüfer im Bereich der Normung verfügen. Leiter wie Mitglieder eines Teams müssen Kenntnisse der einschlägigen Anforderungen und Verfahren im Bereich der Normung vorweisen können. Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung auf dem für die jeweilige Inspektion relevanten Gebiet haben und mit dem Konzept der Prüfung von Qualitätssystemen vertraut sein.
Artikel 6
Aufstellung von Inspektionsteams
(1) Inspektionen werden von durch die Agentur aufgestellten Teams durchgeführt. Diese bestehen aus einem Teamleiter und mindestens zwei Mitgliedern. Bei Ad-hoc-Inspektionen kann die Agentur die Anzahl der Mitglieder entsprechend anpassen. Als Teamleiter sind bevollmächtigte Bedienstete der Agentur einzusetzen. Mitglieder können bevollmächtigte Bedienstete der Agentur und/oder der Mitgliedstaaten sein.
(2) Bedienstete der Mitgliedstaaten, die von der Agentur entsprechend ausgebildet sind, die gemäß Artikel 5 aufgestellten Qualifikationskriterien erfüllen und an Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen in deren Zuständigkeitsbereich teilgenommen haben, können von ihren nationalen Behörden abgeordnet werden, um als bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten in den von der Agentur geleiteten Inspektionsteams mitzuwirken. Bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten dürfen nicht an Inspektionen bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates teilnehmen.
(3) Bei der Aufstellung von Inspektionsteams stellt die Agentur sicher, dass keine Interessenkonflikte im Hinblick auf die zu inspizierenden nationalen Behörden oder Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen. Bei bevollmächtigten Bediensteten der Mitgliedstaaten gibt die entsendende nationale Luftfahrtbehörde eine Erklärung über das Nichtvorliegen jeglicher Interessenkonflikte ab.
(4) Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils einen nationalen Koordinator, der die Agentur in allen Arbeitsphasen unterstützt, und stellen sicher, dass die Inspektionsteams bei den Inspektionen stets begleitet werden.
(5) Die Agentur fragt rechtzeitig vor Beginn einer Inspektion bei den nationalen Luftfahrtbehörden an, ob für deren Durchführung bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Bei der Planung von Inspektionen achtet die Agentur auf eine ausgewogene Beteiligung von bevollmächtigten Bediensteten aus verschiedenen Mitgliedstaaten.
(6) Die Kosten, die durch die Teilnahme von nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und von bevollmächtigten Bediensteten der Mitgliedstaaten an Inspektionen und Untersuchungen der Agentur entstehen, werden unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und ohne dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft vorzugreifen von der Agentur getragen.
Artikel 7
Durchführung der Inspektionen und Berichterstattung
Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen umfassen folgende Phasen:
a) |
eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen; |
b) |
eine Kontrollphase; |
c) |
eine sich an die Inspektion anschließende Berichtsphase von höchstens zwölf Wochen; |
d) |
eine sich an die Berichtsphase anschließende Nachbereitungsphase von höchstens 16 Wochen sowie |
e) |
eine Abschlussphase, die am Ende der Nachbereitungsphase stattfindet. |
Artikel 8
Vorbereitungsphase
Aufgaben der Agentur während der Vorbereitungsphase sind
a) |
die Benachrichtigung der nationalen Luftfahrtbehörde über die Inspektion mindestens zehn Wochen vor der Kontrolle vor Ort, die Einholung der erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Kontrollen, die Festlegung des Kontrollprogramms und der Zusammenstellung des Inspektionsteams unter Berücksichtigung möglicher Änderungen sowie |
b) |
gleichzeitig mit der Benachrichtigung die Übermittlung eines Inspektionsfragebogens an die nationale Luftfahrtbehörde; dieser ist von der zu inspizierenden nationalen Behörde und erforderlichenfalls von den im Zuge der Inspektion einer nationalen Luftfahrtbehörde zu inspizierenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen mindestens sechs Wochen vor der Kontrolle vor Ort auszufüllen. |
Artikel 9
Kontrollphase
(1) Aufgaben der Agentur während der Kontrollphase sind
a) |
die Organisation einer Auftakt- und Abschlusssitzung des Inspektionsteams mit dem für die zu inspizierende nationale Luftfahrtbehörde zuständigen nationalen Koordinator in den Räumlichkeiten dieser Behörde oder in denen der Agentur; Gegenstand solcher Sitzungen sind organisatorische und allgemeine Verfahrensaspekte der Kontrolle vor Ort; |
b) |
Kontrollen an Ort und Stelle bei den Hauptbüros und erforderlichenfalls den Regionalbüros der nationalen Luftfahrtbehörde einschließlich Auftakt- und Abschlussbesuch; Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden können sich auch auf Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen erstrecken, die deren Aufsicht unterliegen; |
c) |
Befragungen von Mitarbeitern der zu inspizierenden nationalen Luftfahrtbehörde und Prüfung von Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigem relevantem Material anhand der Verfahren, die aufgrund von Artikel 18 festzulegen sind, um die Transparenz und Kohärenz der Inspektion zu gewährleisten; |
d) |
die Erstellung eines vorläufigen Inspektionsberichts, welcher der nationalen Luftfahrtbehörde beim Abschlussbesuch auszuhändigen ist; in diesen Bericht aufzunehmen sind auch eventuelle bis dahin vorgetragene Kommentare der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde sowie das Ersuchen an die nationale Luftfahrtbehörde, Sofortmaßnahmen zur Beseitigung einer akuten Gefahr für die Sicherheit zu ergreifen, falls eine solche bei der Inspektion festgestellt wird; |
e) |
die Anforderung von Belegen für die Abhilfemaßnahmen der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde zwecks Vorlage bei der unter Buchstabe a genannten Abschlusssitzung. |
(2) Ferner kann die Agentur im Zuge ihrer Arbeit während der in Absatz 1 genannten Phase natürliche und juristische Personen befragen, um Informationen über den Gegenstand der Inspektion einzuholen. Findet eine Befragung in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die Agentur zwei Wochen vorher die nationale Luftfahrtbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt, sowie die Luftfahrtbehörde, deren Aufsicht das betreffende Unternehmen unterliegt. Auf Ersuchen der nationalen Luftfahrtbehörde jenes Mitgliedstaats können ihre Bediensteten die bevollmächtigten Bediensteten der Agentur bei der Befragung unterstützen.
Artikel 10
Berichtsphase
In der Berichtsphase erstellt die Agentur einen abschließenden Inspektionsbericht, der Einzelheiten über die durchgeführte Inspektion und insbesondere die Ergebnisse dieser Inspektion nach Maßgabe von Artikel 13 enthält. In diesen Bericht werden auch eventuelle Kommentare der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde aufgenommen. Der abschließende Inspektionsbericht wird der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.
Sieht ein vorläufiger Bericht über die Inspektion einer nationalen Luftfahrtbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Sofortmaßnahmen vor, die von der betreffenden nationalen Luftfahrtbehörde unzureichend berücksichtigt werden, so enthält der Abschlussbericht über die Inspektion Belege für diese Unterlassung.
Artikel 11
Nachbereitungsphase
Aufgaben der Agentur während der Nachbereitungsphase sind
a) |
die Vereinbarung eines Maßnahmenplans mit der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde innerhalb von 16 Wochen nach Beginn dieser Phase, wobei in dem Plan Abhilfemaßnahmen mit entsprechenden Fristen festzulegen sind, innerhalb deren etwaige gemäß Artikel 7 festgestellte Mängel beseitigt werden müssen; |
b) |
die Überwachung der hinsichtlich der vereinbarten Abhilfemaßnahmen erzielten Fortschritte; die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde hat die Agentur zu informieren, sobald die Abhilfemaßnahmen umgesetzt sind. |
Artikel 12
Abschlussphase
Aufgaben der Agentur während der Abschlussphase sind
a) |
die Überprüfung und Bestätigung des zufriedenstellenden Arbeitsfortschritts bei der Durchführung des Aktionsplans; dazu hat die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde die Agentur zu informieren, sobald die Abhilfemaßnahmen umgesetzt sind; |
b) |
das Verfassen eines Berichts mit den Abschlussergebnissen, wenn die von der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt wurden. Der Bericht wird der inspizierten Luftfahrtbehörde, dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorgelegt. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln. |
Artikel 13
Inspektionsergebnisse
Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihrer Durchführungsbestimmungen eingehalten werden, werden die Ergebnisse in dem jeweiligen Abschlussbericht wie folgt eingestuft:
a) |
volle Einhaltung; |
b) |
Einhaltung, jedoch ist für höhere Effizienz Verbesserung hinsichtlich [Angabe der betreffenden Durchführungsbestimmungen] empfohlen; |
c) |
Nichteinhaltung, wobei objektiv festgestellte geringfügige Mängel, welche die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen hinsichtlich [Angabe der betreffenden Durchführungsbestimmungen] belegen, Bedenken in Bezug auf die Normung erwecken könnten; |
d) |
Nichteinhaltung, wobei objektiv festgestellte schwere Mängel, welche die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen hinsichtlich [Angabe der betreffenden Durchführungsbestimmungen] belegen, Bedenken nicht nur in Bezug auf die Normung, sondern auch bezüglich der Sicherheit erwecken, wenn nicht umgehend Abhilfemaßnahmen ergriffen werden; |
e) |
nicht zutreffend; |
f) |
nicht bestätigt, wenn die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde sich verpflichtet, den bei der Kontrolle vor Ort nicht vorliegenden materiellen Beweis für die Einhaltung kurz nach der Kontrolle zu erbringen, da die Inspektionsergebnisse sonst gemäß Buchstabe c oder d einzustufen wären. |
Artikel 14
Zugang zu Informationen in Inspektionsberichten
Betreffen Informationen in einem Inspektionsbericht ein Unternehmen, für das die Aufsichtsbehörden eines Drittlandes zuständig sind, und fallen sie in den Geltungsbereich eines in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorgesehenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land, werden diese Informationen dem Drittland als Vertragsstaat des Abkommens und im Einklang mit den darin enthaltenen Bestimmungen zugänglich gemacht.
Artikel 15
Folgemaßnahmen aufgrund eines Inspektionsberichts
(1) Die Agentur kann jederzeit oder auf Ersuchen der Kommission Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen durchführen, um zu überprüfen, inwieweit Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. Derartige Inspektionen müssen den nationalen Luftfahrtbehörden mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden; zu erstellen ist lediglich der Abschlussbericht, die in den Artikeln 8 bis 12 vorgesehenen Fristen und Verfahren kommen hingegen nicht zur Anwendung.
(2) Wird in Abschlussberichten von Inspektionen in der Berichtsphase die Nichteinhaltung geltender Bestimmungen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe c, d bzw. f festgestellt, kann die Agentur von der nationalen Luftfahrtbehörde des inspizierten Mitgliedstaats Klarstellungen und/oder Abhilfemaßnahmen fordern und dafür Fristen von höchstens zwei Wochen bei Ergebnissen gemäß Artikel 13 Buchstabe d bzw. f und zehn Wochen bei Ergebnissen gemäß Artikel 13 Buchstabe c setzen.
(3) Fallen die Klarstellungen der nationalen Luftfahrtbehörde des inspizierten Mitgliedstaats nicht zur Zufriedenheit der Agentur aus oder werden zufriedenstellende Abhilfemaßnahmen von der Behörde nicht fristgemäß vorgeschlagen bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt, übermittelt die Agentur der fraglichen nationalen Luftfahrtbehörde sowie der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einen zusätzlichen Bericht. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.
(4) Nach Übermittlung des in Absatz 3 vorgesehenen Berichts und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission aufgrund vorliegender Ergebnisse im Sinne von Artikel 13 Buchstabe c bzw. d
a) |
dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder von ihm weitere Erklärungen hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Ergebnisse verlangen; |
b) |
die Agentur beauftragen, alle erforderlichen Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden durchzuführen, um zu überprüfen, inwieweit Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, wobei ein solcher Auftrag mindestens zwei Wochen im Voraus zu erteilen ist. |
Artikel 16
Ad-hoc-Inspektionen
Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission Ad-hoc-Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden durchführen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für nötig erachtet wird. Derartige Inspektionen müssen den nationalen Luftfahrtbehörden mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden; zu erstellen ist lediglich der Abschlussbericht, die in den Artikeln 7 bis 12 vorgesehenen Fristen und Verfahren kommen hingegen nicht zur Anwendung.
Artikel 17
Inspektionsprogramm und Jahresbericht
Die Agentur stellt ein Jahresprogramm für Inspektionen in den Bereichen auf, die unter die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 fallen. Dieses Jahresprogramm wird der Kommission und den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur als Teil des gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorzulegenden Arbeitsprogramms der Agentur übermittelt.
Bis zum 31. März eines Jahres legt die Agentur der Kommission einen Jahresbericht vor, in dem die im zurückliegenden Jahr durchgeführten Inspektionen analysiert werden.
Artikel 18
Arbeitsverfahren
Die Agentur legt zur Durchführung der Aufgaben, die ihr aufgrund der Artikel 5 bis 16 übertragen sind, innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung geeignete Arbeitsverfahren fest.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).
(3) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).
(4) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.