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Document 32006R0465

    Verordnung (EG) Nr. 465/2006 der Kommission vom 21. März 2006 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Kasachstan versandter Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 eingeführten zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

    ABl. L 83 vom 22.3.2006, p. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 289–291 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/03/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/465/oj

    22.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 465/2006 DER KOMMISSION

    vom 21. März 2006

    zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Kasachstan versandter Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 eingeführten zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle zwischen 6,9 % und 28 % auf die Einfuhren von Zinkoxid mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr (nachstehend „Zinkoxide“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein.

    (2)

    Der auf die Einfuhren von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll von 28 % wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2003 (3) auf die Einfuhren von aus Vietnam versandten Zinkoxiden, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren bestimmter mit Silika vermischter Zinkoxide mit Ursprung in der VR China ausgeweitet.

    2.   Antrag

    (3)

    Am 27. Juni 2005 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China. Der Antrag wurde von Eurométaux im Namen von Herstellern gestellt, auf die mehr als 45 % der Gemeinschaftsproduktion von Zinkoxiden entfallen.

    (4)

    Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China geändert hatte, was sich in einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus Kasachstan und einem gleichzeitigen starken Rückgang der Einfuhren aus der VR China zeigte.

    (5)

    Diese Veränderung des Handelsgefüges war angeblich auf den Versand von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China über Kasachstan zurückzuführen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung der Antidumpingzölle auf Zinkoxide mit Ursprung in der VR China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.

    (6)

    Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben würde und dass im Verhältnis zu den zuvor für Zinkoxide mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwerten Dumping vorliege.

    3.   Einleitung

    (7)

    Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 (4) eine Untersuchung bezüglich der mutmaßlichen Umgehung ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die Einfuhren der aus Kasachstan versandten Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, des KN-Codes 2817 00 00 (TARIC-Code 2817000013) ab dem 6. August 2005 zollamtlich zu erfassen.

    4.   Untersuchung

    (8)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Kasachstans über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und Kasachstan sowie den im Antrag genannten oder der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung bekannten Einführern wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (9)

    Ein Hersteller/Ausführer in der VR China und ein Hersteller/Ausführer in Kasachstan übermittelten vollständige Antworten auf den Fragebogen. In der Gemeinschaft beantworteten zwei Einführer/Händler den Fragebogen. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des folgenden Unternehmens durch:

    Hersteller/Ausführer in Kasachstan

    JSC Kazzinc, Ust-Kamenogorsk, Kasachstan.

    5.   Untersuchungszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ eingeholt.

    B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

    a)   VR China

    (11)

    Ein Hersteller/Ausführer von Zinkoxiden in der VR China arbeitete an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen beantwortete. Die Untersuchung ergab, dass dieses Unternehmen im UZ keine Zinkoxide nach Kasachstan ausführte.

    b)   Kasachstan

    (12)

    Ein Hersteller von Zinkoxiden in Kasachstan, JSC Kazzinc, arbeitete an der Untersuchung mit. Ein Abgleich der von dem Unternehmen übermittelten Angaben zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft mit den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Kasachstan, die im UZ unter dem KN-Code 2817 00 00 angemeldet wurden, ergab, dass JSC Kazzinc im UZ als einziges Unternehmen Zinkoxide aus Kasachstan in die Gemeinschaft ausführte.

    2.   Ware und gleichartige Ware

    (13)

    Bei der mutmaßlich von der Umgehung betroffenen Ware handelt es sich — wie in der Ausgangsuntersuchung — um Zinkoxid (chemische Formel: ZnO) mit einer Reinheit von mindestens 93 GHT mit Ursprung in der VR China, das normalerweise dem KN-Code 2817 00 00 zugewiesen wird.

    (14)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge weist die in die Gemeinschaft eingeführte betroffene Ware eine Reinheit von mindestens 93 GHT auf. Die Zinkoxide mit Ursprung in Kasachstan weisen eine Reinheit von mehr als 93 GHT auf.

    (15)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Zinkoxide und die über Kasachstan versandten Zinkoxide dieselben physischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

    3.   Veränderung des Handelsgefüges

    (16)

    Wie unter Erwägungsgrund 5 erwähnt, war die Veränderung des Handelsgefüges angeblich auf den Versand von Zinkoxiden über Kasachstan zurückzuführen.

    a)   Aus Kasachstan versandte Zinkoxide

    (17)

    Eurostat-Daten zufolge stiegen die Einfuhren von Zinkoxiden aus Kasachstan von 0 Tonnen im Jahr 2001 auf 2 700 Tonnen im Jahr 2002. 2003 war ein Anstieg der Einfuhren auf 5 000 Tonnen und am Ende des UZ auf 5 640 Tonnen zu verzeichnen. Die Einfuhr von Zinkoxiden aus Kasachstan setzte im Jahr 2002 ein, also genau zum Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Zinkoxide mit Ursprung in der VR China. Der zusätzliche wesentliche Anstieg der Einfuhren ab dem Jahr 2003 bis zum Ende des UZ fiel darüber hinaus mit der Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von aus Vietnam versandten Zinkoxiden zusammen.

    (18)

    Wie unter Erwägungsgrund 12 dargelegt, ging aus den von dem kooperierenden Unternehmen JSC Kazzinc übermittelten Daten hervor, dass das Unternehmen im UZ der einzige Ausführer von Zinkoxiden aus Kasachstan war.

    b)   Aus der VR China eingeführte Zinkoxide

    (19)

    Die Einfuhren von Zinkoxiden aus der VR China in die Gemeinschaft gingen erheblich zurück, und zwar von 37 900 Tonnen im Jahr 2001 auf 24 700 Tonnen im Jahr 2002. Im UZ beliefen sich die Einfuhren auf 18 500 Tonnen. Nach der Einleitung der Ausgangsuntersuchung und der Einführung der endgültigen Maßnahmen war also ein erheblicher Rückgang der Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen.

    (20)

    Diese Zahlen lassen den Schluss zu, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Kasachstan in die Gemeinschaft deutlich veränderte. Diese Veränderung fiel zeitlich mit dem Inkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im März 2002 und mit der Ausweitung dieser Zölle auf die Einfuhren von aus Vietnam versandten Zinkoxiden im Jahr 2003 zusammen.

    4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

    (21)

    JSC Kazzinc begann bereits vor dem Jahr 2000 mit der Herstellung und der Ausfuhr von Zinkoxiden, diese Ausfuhren waren allerdings nicht für die Gemeinschaft bestimmt. Die Ausfuhren von Zinkoxiden in die Gemeinschaft setzten im Jahr 2002 ein, also genau zum Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Zinkoxide mit Ursprung in der VR China. Wie unter Erwägungsgrund 12 dargelegt, konnten die Angaben des Unternehmens zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft im Analysezeitraum und im UZ mit den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Kasachstan in Einklang gebracht werden. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft für einen einzigen in Spanien ansässigen Einführer bestimmt waren.

    (22)

    Ferner wurde festgestellt, dass weder die von JSC Kazzinc verkauften Zinkoxide noch die für die Herstellung dieser Ware verwendeten Rohstoffe aus der VR China bezogen wurden. Alle für die Herstellung der Zinkoxide benötigten Materialien stammten aus den Produktionsstätten von JSC Kazzinc. Folglich ist davon auszugehen, dass das Unternehmen die Zinkoxide tatsächlich selbst herstellt.

    (23)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass JSC Kazzinc mindestens ab dem Jahr 2002 tatsächlich in der Lage war, die aus Kasachstan in die Gemeinschaft ausgeführte Menge an Zinkoxiden selbst herzustellen. Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass kein Versand von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China über Kasachstan stattfand. Laut Informationen der kasachischen Regierung beliefen sich die Einfuhren von Zinkoxiden aus der VR China nach Kasachstan im Jahr 2003 erstmalig auf 1,5 Tonnen und stiegen im Jahr 2004 auf lediglich 42 Tonnen.

    (24)

    Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Unternehmen und demzufolge auch Kasachstan glaubhaft unter Beweis gestellt haben, dass andere wirtschaftliche Gründe als die Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zinkoxiden mit Ursprung in der VR China für die unter den Erwägungsgründen 17 bis 20 beschriebene Veränderung des Handelsgefüges bestanden.

    C.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

    (25)

    Angesichts des Vorstehenden erscheint es angemessen, die derzeitige Umgehungsuntersuchung einzustellen. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von aus Kasachstan versandten Zinkoxiden sollte daher eingestellt und jene Verordnung aufgehoben werden.

    (26)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Untersuchung einzustellen, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 408/2002 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Zinkoxide mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Kasachstan versandter Zinkoxide, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren wird eingestellt.

    Artikel 2

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 einzustellen.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1289/2005 wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. März 2006

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 7.

    (3)  ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 7.


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