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Document 32006R0207
Commission Regulation (EC) No 207/2006 of 7 February 2006 amending Council Regulation (EEC) No 574/72 laying down the procedure for implementing Regulation (EEC) No 1408/71 on the application of social security schemes to employed persons, to self-employed persons and to members of their families moving within the Community
Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
ABl. L 36 vom 8.2.2006, pp. 3–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, pp. 127–148
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0987
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nach dem darin vorgesehenen Verfahren beantragt. |
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(2) |
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind. |
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(3) |
In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind. |
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(4) |
Die einstimmige Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wurde erlangt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge 1 bis 5 sowie 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Vladimír ŠPIDLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).
ANHANG
1.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung: „K. ZYPERN
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b) |
Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung: „L. LETTLAND:
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c) |
Abschnitt „O. UNGARN“ erhält folgende Fassung: „O. UNGARN:
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d) |
Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung: „R. ÖSTERREICH:
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2.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert:
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b) |
Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung: „K. ZYPERN
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c) |
Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung: „L. LETTLAND: Die Zuständigkeit der lettischen Träger richtet sich nach den lettischen Rechtsvorschriften, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
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d) |
Abschnitt „O. UNGARN“ wird wie folgt geändert: Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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f) |
Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert:
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g) |
Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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h) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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3.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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b) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert:
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c) |
Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung: „K. ZYPERN
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d) |
Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung: „L. LETTLAND:
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e) |
Abschnitt „O. UNGARN“ wird wie folgt geändert:
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f) |
Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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|
g) |
Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert:
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|
h) |
Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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4.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung: „K. ZYPERN
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b) |
Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung: „L. LETTLAND
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c) |
Abschnitt „O. UNGARN“ wird wie folgt geändert:
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|
d) |
Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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e) |
Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert: Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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f) |
Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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g) |
Abschnitt „W. FINNLAND“ erhält folgende Fassung: „W. FINNLAND
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5.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „67. DÄNEMARK — FINNLAND“ erhält folgende Fassung: „67. DÄNEMARK — FINNLAND Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)“ |
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b) |
Der Abschnitt „130. SPANIEN — FRANKREICH“ erhält folgende Fassung: „130. SPANIEN — FRANKREICH Vereinbarung vom 17. Mai 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Begleichung gegenseitiger Forderungen für Sachleistungen bei Krankheit gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72“ |
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c) |
Der Abschnitt „142. SPANIEN — PORTUGAL“ erhält folgende Fassung: „142. SPANIEN — PORTUGAL
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d) |
Der Abschnitt „146. SPANIEN — SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung: „146. SPANIEN — SCHWEDEN Vereinbarung vom 1. Dezember 2004 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden“ |
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e) |
Der Abschnitt „290. PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung: „290. PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH Die Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten gemäß dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 “ |
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f) |
Der Abschnitt „298. FINNLAND — SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung: „298. FINNLAND — SCHWEDEN Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)“ |
6.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „G. SPANIEN“ erhält folgende Fassung: „G. SPANIEN Banco Popular, Madrid“ |
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b) |
Abschnitt „W. FINNLAND“ erhält folgende Fassung: „W. FINNLAND keine“ |
7.
Anhang 8 wird wie folgt geändert:Punkt A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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„a) |
mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
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8.
Anhang 9 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung: „L. LETTLAND Die Jahresdurchschnittskosten für Leistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (Gesundheitsleistungen) der staatlichen gesetzlichen Krankenversicherungsanstalt berechnet.“ |
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b) |
Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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9.
Anhang 10 wird wie folgt geändert:|
a) |
Abschnitt „A. BELGIEN“ wird wie folgt geändert:
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b) |
Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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c) |
Abschnitt „G. SPANIEN“ erhält folgende Fassung: „G. SPANIEN
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d) |
Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert:
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e) |
Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung: „K. ZYPERN
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f) |
Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung: „L. LETTLAND Bei Anwendung von:
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g) |
Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert: Nummer 2 wird gestrichen. Die derzeitigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3. |
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h) |
Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:
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i) |
Der Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird wie folgt geändert: Nummer 12 erhält folgende Fassung:
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j) |
Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert: Nummer 7 erhält folgende Fassung:
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