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Document 32006R0197

Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 mit Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 32 vom 4.2.2006, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 90–91 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/197/oj

4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 197/2006 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2006

mit Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden die Gemeinschaftsvorschriften über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vollständig überarbeitet und eine Reihe strenger Anforderungen aufgenommen. Darüber hinaus sieht sie vor, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

(2)

Auf Grund der strengen Anforderungen wurde den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel (2) eine Ausnahmeregelung gewährt, damit sie zulassen können, dass Unternehmer bis 31. Dezember 2005 weiterhin nationale Vorschriften über Abholung/Sammlung, Beförderung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs anwenden können. Die Mitgliedstaaten haben um Verlängerung der Ausnahmeregelung ersucht, um Handelsstörungen zu vermeiden. Daher sollte die Ausnahmeregelung verlängert werden.

(3)

Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3) enthält die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für Deponien und die Art der Abfälle, die in den verschiedenen Deponien anzunehmen sind. Somit sollten die in der genannten Richtlinie enthaltenen Maßnahmen gelten, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die ehemaligen Lebensmittel keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, wenn sie in einer Deponie entsorgt werden.

(4)

Bestimmte ehemalige Lebensmittel wie beispielsweise Brot, Teigwaren, Gebäck und ähnliche Erzeugnisse stellen für die Gesundheit von Mensch oder Tier kaum ein Risiko dar, sofern sie nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs, z. B. rohem Fleisch, rohen Fischereierzeugnissen, rohen Eiern oder roher Milch, gekommen sind. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde zulassen dürfen, dass die ehemaligen Lebensmittel als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden, sofern die Behörde davon überzeugt ist, dass dies keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Die zuständige Behörde sollte auch zulassen dürfen, dass sie für andere Zwecke verwendet werden, beispielsweise als Düngemittel, oder dass sie behandelt oder anderweitig beseitigt werden, wie beispielsweise in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, die nicht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist.

(5)

Die Kommission hat ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu den möglichen Risiken einzuholen, die eine Umwandlung der geltenden verlängerten Ausnahmeregelung in Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darstellen könnte.

(6)

Zur Ausschaltung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in den Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen weiterhin geeignete Kontrollsysteme eingesetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung für Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 sowie Anhang II Kapitel I bis III und Kapitel V bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten Abholung/Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung (ehemalige Lebensmittel) in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zulassen, sofern

a)

sie nicht in Kontakt mit einem tierischen Nebenprodukt gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g bis k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder mit anderen Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind;

b)

dies kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Ausnahmeregelung gilt nicht für Rohstoffe tierischen Ursprungs.

Artikel 2

Abholung/Sammlung und Beförderung

Die Mitgliedstaaten können die Abholung/Sammlung und Beförderung ehemaliger Lebensmittel zulassen, sofern die Person, die die ehemaligen Lebensmittel versendet oder befördert,

a)

sicherstellt, dass die ehemaligen Lebensmittel zu einer Anlage oder einer anderen Stelle versendet und befördert werden, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist, oder an eine Anlage oder sonstige Stelle oder Deponie gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und

b)

Aufzeichnungen über Sendungen ab dem Datum der Versendung oder der Beförderung zu deren Nachweis mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und sie der zuständigen Behörde auf Nachfrage zur Verfügung stellt.

Artikel 3

Behandlung, Verwendung und Beseitigung

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ehemalige Lebensmittel

a)

als Abfall durch Vergraben in einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie beseitigt werden;

b)

in alternativen Systemen behandelt werden, die unter der Bedingung zugelassen sind, dass sie das Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier auf ein Minimum reduzieren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Das verbleibende Material wird zur Beseitigung in eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage gemäß der Richtlinie 2000/76/EG (4) oder zur Deponierung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG verbracht und

ii)

es wird nicht als Futtermittel-Ausgangserzeugnis, als organisches Düngemittel oder als Bodenverbesserungsmittel verwendet

oder

c)

ohne weitere Behandlung in Futtermitteln oder für andere Zwecke verwendet werden, sofern solche ehemaligen Lebensmittel nicht in Kontakt mit Rohstoffen tierischen Ursprungs gekommen sind und die zuständige Behörde überzeugt ist, dass eine derartige Verwendung kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

Artikel 4

Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch die Unternehmer zu kontrollieren.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22.

(3)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.


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