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Document 32006R0122
Council Regulation (EC) No 122/2006 of 23 January 2006 amending Regulation (EC) No 74/2004 imposing a definitive countervailing duty on imports of cotton-type bedlinen originating in India
Verordnung (EG) Nr. 122/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
Verordnung (EG) Nr. 122/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
ABl. L 22 vom 26.1.2006, p. 3–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 750–754
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2009
26.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 122/2006 DES RATES
vom 23. Januar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),
gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (2),
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081, 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302310090) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302329019), mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für diejenigen Unternehmen, die sich entweder nicht selbst gemeldet oder nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, wurde ein Zollsatz von 10,4 % eingeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte (nachstehend „erstes Kriterium“ genannt) und dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist (nachstehend „zweites Kriterium“ genannt) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (nachstehend „drittes Kriterium“ genannt), Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 (3) wurden weitere fünfzehn Unternehmen in die Liste der indischen Ausführer/Hersteller im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen. |
B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER
(4) |
Dreizehn indische Unternehmen beantragten, ebenso behandelt zu werden wie die in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (Status eines neuen Ausführers). |
(5) |
Vier der indischen Unternehmen, die die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers beantragten, beantworteten den entsprechenden Fragebogen nicht, und eines übermittelte nicht die Zusatzinformationen, die angefordert worden waren, nachdem es eine unvollständige Antwort auf den Fragebogen eingereicht hatte. Daher konnte nicht geprüft werden, ob diese Unternehmen die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 festgelegten Kriterien erfüllten, so dass ihre Anträge abgelehnt werden mussten. |
(6) |
Die übrigen acht Unternehmen beantworteten den Fragebogen, auf dessen Grundlage geprüft werden sollte, ob sie die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erfüllten. |
(7) |
Die von fünf der vorgenannten indischen Ausführer/Hersteller vorgelegten Beweise werden als hinreichend angesehen, um diesen neuen Unternehmen den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzuerkennen und sie daher in die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 (nachstehend „Anhang“ genannt) aufzunehmen. |
(8) |
Was die verbleibenden drei indischen Ausführer/Hersteller angeht, so führten zwei davon die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) in die Gemeinschaft aus und einer konnte keine Beweise dafür erbringen, dass er die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte. |
(9) |
Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass drei der vorgenannten Unternehmen zumindest eines der Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 nicht erfüllten. Deshalb mussten ihre Anträge abgelehnt werden. |
(10) |
Die Unternehmen, denen der Status eines neuen Ausführers nicht zuerkannt wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. |
(11) |
Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Unternehmen werden in die Liste der Ausführer/Hersteller in Indien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen:
Alok Industries Limited |
Mumbai |
Texel Industries |
Chennai |
Textrade International Private Limited |
Mumbai |
Welspun India Limited |
Mumbai |
Yellows Spun and Linens Private Limited |
Mumbai |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1).
(3) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1.