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Document 32006R0035

Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission vom 11. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

ABl. L 7 vom 12.1.2006, p. 8–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 5–11 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/35/oj

12.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 35/2006 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2006

zur Änderung der Anhänge I, V und VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem chinesischen Handelsministerium müssen die ursprünglichen Bestimmungen über die Warenbezeichnung wieder in Anhang I aufgenommen werden.

(2)

Der Rat genehmigte mit dem Beschluss 2005/948/EG (2) die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in Vietnam und China werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.“

2.

Anhang V wird durch Anhang I zu dieser Verordnung ersetzt.

3.

In Anhang VII wird die Tabelle durch die Tabelle in Anhang II zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2005 der Kommission (ABl. L 236 vom 13.9.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 21.


ANHANG I

Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält folgende Fassung:

ANHANG V

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN

a)   für das Jahr 2006

(Die vollständige Beschreibung der Waren ist Anhang I zu entnehmen)

Gemeinschaftshöchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

2006

Belarus

GRUPPE IA

 

 

1

Tonnen

1 585

2

Tonnen

6 000

3

Tonnen

242

GRUPPE IB

 

 

4

1 000 Stück

1 672

5

1 000 Stück

1 105

6

1 000 Stück

1 550

7

1 000 Stück

1 252

8

1 000 Stück

1 160

GRUPPE IIA

 

 

9

Tonnen

363

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

23

Tonnen

255

39

Tonnen

241

GRUPPE IIB

 

 

12

1 000 Paar

5 959

13

1 000 Stück

2 651

15

1 000 Stück

1 569

16

1 000 Stück

186

21

1 000 Stück

930

24

1 000 Stück

844

26/27

1 000 Stück

1 117

29

1 000 Stück

468

73

1 000 Stück

329

83

Tonnen

184

GRUPPE IIIA

 

 

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 309

37

Tonnen

463

50

Tonnen

207

GRUPPE IIIB

 

 

67

Tonnen

356

74

1 000 Stück

377

90

Tonnen

208

GRUPPE IV

 

 

115

Tonnen

95

117

Tonnen

2 100

118

Tonnen

471

Serbien (1)

GRUPPE IA

 

 

1

Tonnen

 

2

Tonnen

 

2a

Tonnen

 

3

Tonnen

 

GRUPPE IB

 

 

5

1 000 Stück

 

6

1 000 Stück

 

7

1 000 Stück

 

8

1 000 Stück

 

GRUPPE IIA

 

 

9

Tonnen

 

GRUPPE IIB

 

 

15

1 000 Stück

 

16

1 000 Stück

 

GRUPPE IIIB

 

 

67

Tonnen

 

Vietnam (2)

GRUPPE IB

 

 

4

1 000 Stück

 

5

1 000 Stück

 

6

1 000 Stück

 

7

1 000 Stück

 

8

1 000 Stück

 

GRUPPE IIA

 

 

9

Tonnen

 

20

Tonnen

 

39

Tonnen

 

GRUPPE IIB

 

 

12

1 000 Paar

 

13

1 000 Stück

 

14

1 000 Stück

 

15

1 000 Stück

 

18

Tonnen

 

21

1 000 Stück

 

26

1 000 Stück

 

28

1 000 Stück

 

29

1 000 Stück

 

31

1 000 Stück

 

68

Tonnen

 

73

1 000 Stück

 

76

Tonnen

 

78

Tonnen

 

83

Tonnen

 

GROUP IIIA

 

 

35

Tonnen

 

41

Tonnen

 

GRUPPE IIIB

 

 

10

1 000 Paar

 

97

Tonnen

 

GRUPPE IV

 

 

118

Tonnen

 

GRUPPE V

 

 

161

Tonnen

 


b)   für die Jahre 2005, 2006 und 2007

(Die vollständige Warenbezeichnung ist in Anhang I aufgeführt)

Vereinbarte Höchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

11. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 (3)

2006

2007

China

GRUPPE IA

 

 

 

 

2 (einschließlich 2a)

Tonnen

20 212

61 948

69 692

GRUPPE IB

 

 

 

 

4 (4)

1 000 Stück

161 255

540 204

594 225

5

1 000 Stück

118 783

189 719

219 674

6

1 000 Stück

124 194

338 923

382 880

7

1 000 Stück

26 398

80 493

88 543

GRUPPE IIA

 

 

 

 

20

Tonnen

6 451

15 795

17 770

39

Tonnen

5 521

12 349

13 892

GRUPPE IIB

 

 

 

 

26

1 000 Stück

8 096

27 001

29 701

31

1 000 Stück

108 896

219 882

248 261

GRUPPE IV

 

 

 

 

115

Tonnen

2 096

4 740

5 214

Anlage A zu Anhang V

Kategorie

Drittland

Anmerkungen

4

China

Zwecks Anrechnung der vereinbarten Mengen kann ein Umrechnungssatz von fünf Kleidungsstücken (andere als Säuglingskleidung) bis zu einer Handelsgröße von 130 cm für drei Kleidungsstücke, deren Handelsgröße 130 cm überschreitet, auf bis zu 5 % der vereinbarten Mengen angewandt werden.

Die Ausfuhrlizenz für diese Waren muss in Feld 9 folgenden Vermerk tragen: ‚Der Umrechnungssatz für Kleidungsstücke mit einer maximalen Handelsgröße von 130 cm ist anzuwenden‘.


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren (ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.

(2)  Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.

(3)  Für Waren, die vor dem 11. Juni 2005 zur Einfuhr in die Gemeinschaft versandt, jedoch an oder nach diesem Tag zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, gelten keine Höchstmengen. Für diese Waren erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Vorlage einschlägiger Unterlagen (z. B. Frachtbrief) und einer unterzeichneten Erklärung des Einführers, dass die betreffende Ware vor diesem Datum in die Gemeinschaft versandt wurde, automatisch und ohne Anwendung von Höchstmengen die entsprechende Einfuhrgenehmigung. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden Einfuhren von Waren, die vor dem 11. Juni 2005 versandt wurden, bei Vorlage eines gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ausgestellten Überwachungsdokuments ebenfalls in den freien Verkehr übergeführt.

Für Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 12. Juli versandt wurden, werden die entsprechenden Einfuhrgenehmigungen automatisch erteilt und können nicht mit der Begründung, dass innerhalb der Höchstmengenregelung für 2005 keine Mengen mehr zur Verfügung stehen, abgelehnt werden. Alle Waren, die seit dem 11. Juni 2005 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, werden allerdings auf die Höchstmengen für 2005 angerechnet.

Bevor die VR China ein System zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen eingerichtet hat (20. Juli 2005), müssen für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nicht die entsprechenden Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für die Einfuhr von Waren, die zwischen dem 11. Juni 2005 und dem 19. Juli 2005 (einschließlich) versandt wurden, spätestens am 20. September 2005 bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zu stellen.

Waren, die vor dem 12. Juli versandt wurden, müssen nicht auf direktem Wege in die Gemeinschaft versandt worden sein, um von einer Ausnahme von den Höchstmengen profitieren zu können; die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können jedoch diese Vergünstigung verweigern, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Waren vor dem 12. Juli an einen anderen Bestimmungsort versandt wurden, um diese Verordnung zu umgehen, sofern solche Transaktionen nicht den normalen Geschäftspraktiken oder rein logistischen Erwägungen entsprechen. Beispielsweise wird es als normale Geschäftspraxis betrachtet, wenn Waren für die Einfuhrunternehmen an Verteilerzentren versandt werden oder wenn der Einführer einen Vertrag oder ein Akkreditiv mit Datum vor dem Versand vorlegen kann oder wenn die Waren außerhalb Chinas innerhalb einer angemessen kurzen Frist auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden.

Die mit dieser Verordnung eingeführten Erhöhungen der vereinbarten Mengen werden zur Verfügung gestellt, um die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Waren zu ermöglichen, die zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft verschickt wurden, bzw. für Waren, die nach dem 20. Juli 2005 mit einer gültigen chinesischen Ausfuhrlizenz versandt wurden und die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 (ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 19) in Anhang V zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingeführten Höchstmengen überschreiten.

Sollten Waren, die zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2005 in die Gemeinschaft versandt wurden, diese Mengen überschreiten, kann die Kommission die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen genehmigen, nachdem sie den Textilausschuss davon in Kenntnis gesetzt und die Übertragung von 2 072 924 kg der Waren der Kategorie 2 wie in Anhang VIII vorgesehen durchgeführt hat.

(4)  Vgl. Anlage A.


ANHANG II

In Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„TABELLE

GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN FÜR PVV-WIEDEREINFUHREN

Gemeinschaftshöchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

2006

Belarus

GRUPPE IB

 

 

4

1 000 Stück

5 055

5

1 000 Stück

7 047

6

1 000 Stück

9 398

7

1 000 Stück

7 054

8

1 000 Stück

2 402

GRUPPE IIB

 

 

12

1 000 Paar

4 749

13

1 000 Stück

744

15

1 000 Stück

4 120

16

1 000 Stück

839

21

1 000 Stück

2 741

24

1 000 Stück

706

26/27

1 000 Stück

3 434

29

1 000 Stück

1 392

73

1 000 Stück

5 337

83

Tonnen

709

GRUPPE IIIB

 

 

74

1 000 Stück

931

Serbien (1)

GRUPPE IB

 

 

5

1 000 Stück

 

6

1 000 Stück

 

7

1 000 Stück

 

8

1 000 Stück

 

GRUPPE IIB

 

 

15

1 000 Stück

 

16

1 000 Stück

 

Vietnam (2)

GRUPPE IB

 

 

4

1 000 Stück

 

5

1 000 Stück

 

6

1 000 Stück

 

7

1 000 Stück

 

8

1 000 Stück

 

GRUPPE IIB

 

 

12

1 000 Paar

 

13

1 000 Stück

 

15

1 000 Stück

 

18

Tonnen

 

21

1 000 Stück

 

26

1 000 Stück

 

31

1 000 Stück

 

68

Tonnen

 

76

Tonnen

 

78

Tonnen

 


Drittland

Kategorie

Einheit

Spezifische vereinbarte Höchstmengen

11. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 (3)

2006

2007

China

GRUPPE IB

 

 

 

 

4

1 000 Stück

208

408

449

5

1 000 Stück

453

886

975

6

1 000 Stück

1 642

3 216

3 538

7

1 000 Stück

439

860

946

GRUPPE IIB

 

 

 

 

26

1 000 Stück

791

1 550

1 705

31

1 000 Stück

6 301

12 341

13 575


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über den Handel mit Textilwaren (ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 36) gelten für Serbien keine Höchstmengen. Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.

(2)  Die Höchstmengen für Vietnam sind ausgesetzt gemäß dem Marktzugangsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 35). Die Europäische Gemeinschaft behält das Recht, unter bestimmten Umständen Höchstmengen wieder anzuwenden.

(3)  Diese Bestimmungen finden bei Vorlage einschlägiger Unterlagen wie der Ausfuhranmeldung auf die in Rede stehenden Textilwaren Anwendung, die vor dem 11. Juni 2005 aus der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in die Volksrepublik China verbracht wurden und nach diesem Datum in die Gemeinschaft wieder eingeführt werden.“


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