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Document 32006L0128

Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 346 vom 9.12.2006, pp. 6–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, pp. 414–422 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/128/oj

9.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/6


RICHTLINIE 2006/128/EG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), enthält eine Liste der Stoffe, die als Süßungsmittel in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(2)

Mit der Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), wurden die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG aufgeführten Süßungsmittel festgelegt.

(3)

Es sind Spezifikationen für den neuen Lebensmittelzusatzstoff E 968 Erythrit festzulegen, der mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zugelassen wurde.

(4)

Mehrere Sprachfassungen der Richtlinie 95/31/EG enthalten Fehler bei folgenden Stoffen: E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, E 955 Sucralose, E 962 Aspartam-Acesulfamsalz, E 965 (i) Maltit, E 966 Lactit. Diese Fehler müssen berichtigt werden. Außerdem müssen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden. Die Reinheitskriterien wurden insbesondere angepasst, um gegebenenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der gesamte Eintrag zu den betreffenden Stoffen zu ersetzen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 19. April 2006 zu dem Schluss gelangt, dass die Zusammensetzung von Maltitsirup, der nach einem neuen Verfahren hergestellt wird, mit der des bisherigen Erzeugnisses vergleichbar ist und somit mit der geltenden Spezifikation im Einklang steht. Die in der Richtlinie 95/31/EG festgelegte Definition von E 965 (ii) Maltitsirup ist dahin gehend zu ändern, dass dieses neue Herstellungsverfahren aufgenommen wird.

(6)

Die Richtlinie 95/31/EG sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert und berichtigt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).

(3)   ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15).


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 95/31/EG wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Nach E 967 Xylit wird folgender Eintrag zu E 968 Erythrit eingefügt:

„E 968 ERYTHRIT

Synonyme

Meso-erythritol, Tetrahydroxybutan, Erythritol

Definition

Gewonnen durch Fermentation einer Kohlenhydratquelle durch sichere und geeignete genusstaugliche osmophile Hefen wie Moniliella pollinis oder Trichosporonoides megachilensis, gefolgt von Reinigung und Trocknung

Chemische Bezeichnung

1,2,3,4-Butantetrol

Einecs

205-737-3

Chemische Formel

C4H10O4

Molekulargewicht

122,12

Gehalt

Mindestens 99 % nach dem Trocknen

Beschreibung

Weiße, geruchlose, nicht hygroskopische, hitzebeständige Kristalle; etwa 60—80 % der Süßkraft von Saccharose

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol, unlöslich in Diethylether.

B.

Schmelzbereich

119—123 °C

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,2 % (70 °C, 6 Std., im Vakuumexsikkator)

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %

Reduzierende Stoffe

Nicht mehr als 0,3 %, ausgedrückt als D-Glucose

Ribit und Glycerin

Höchstens 0,1 %

Blei

Höchstens 0,5 mg/kg“

2.

Der Eintrag zu E 954 Saccharin und seinen Na-, K- und Ca-Salzen erhält folgende Fassung:

„E 954 SACCHARIN UND SEINE Na-, K- UND Ca-SALZE

(I)   

SACCHARIN

Definition

Chemische Bezeichnung

3-Oxo-2,3dihydrobenzo(d)isothiazol-1,1-dioxide

Einecs

201-321-0

Chemische Formel

C7H5NO3S

Relative Molekülmasse

183,18

Gehalt

Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H5NO3S bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem aromatischem Geruch, das selbst bei großer Verdünnung einen süßen Geschmack hat. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser schwach löslich, in basischen Lösungen löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Nicht mehr als 1 % (105 °C, 2 Std.)

Schmelzbereich

226—230 °C

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure und Salicylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

(II)   

SACCHARIN-NATRIUM

Synonyme

Saccharin, Natriumsalz von Saccharin

Definition

Chemische Bezeichnung

Natrium-o-benzosulfimid, Natriumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, Oxobenzisosulfonazol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid Natriumsalz-dihydrat

Einecs

204-886-1

Chemische Formel

C7H4NNaO3S·2H2O

Relative Molekülmasse

241,19

Gehalt

Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % von C7H4NNaO3S bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines, effloreszierendes Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 15 % (120 °C, 4 Std.)

Benzoesäure und Salicylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

(III)   

SACCHARIN-CALCIUM

Synonyme

Saccharin, Calciumsalz von Saccharin

Definition

Chemische Bezeichnung

Calcium-o-benzosulfimid, Calciumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxid-calciumsalz-hydrat (2:7)

Einecs

229-349-9

Chemische Formel

C14H8CaN2O6S2·31/2H2O

Relative Molekülmasse

467,48

Gehalt

Mindestens 95 % C14H8CaN2O6S2, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose in verdünnten Lösungen

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser leicht löslich, in Ethanol löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 13,5 % (120 °C, 4 Std.)

Benzoesäure und Salicylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

(IV)   

SACCHARIN-KALIUM

Synonyme

Saccharin, Kaliumsalz von Saccharin

Definition

Chemische Bezeichnung

Kalium-o-benzosulfimid, Kaliumsalz von 2,3-Dihydro-3-oxobenzisosulfonazol, Kaliumsalz von 1,2-Benzisothiazolin-3-on-1,1-dioxidmonohydrat

Einecs

 

Chemische Formel

C7H4KNO3S·H2O

Relative Molekülmasse

239,77

Gehalt

Nicht weniger als 99 % und nicht mehr als 101 % C7H4KNO3S, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weiße Kristalle oder weißes, kristallines Pulver, geruchlos oder mit schwachem Geruch, mit intensivem, süßem Geschmack, selbst in stark verdünnten Lösungen. Etwa 300 bis 500mal so süß wie Saccharose

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser leicht löslich, in Ethanol schwer löslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 8 % (120 °C, 4 Std.)

Benzoesäure und Salicylsäure

10 ml einer Lösung 1:20, die zuvor mit 5 Tropfen Essigsäure angesäuert wurde, sind 3 Tropfen einer annähernd molaren Lösung von Eisenchlorid in Wasser hinzuzufügen. Es tritt weder eine Ausfällung noch eine violette Farbe auf

o-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

p-Toluolsulfonamid

Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Benzoesäure-p-Sulfonamid

Nicht mehr als 25 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Leicht carbonisierbare Stoffe

Keine

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Selen

Nicht mehr als 30 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse“

3.

Der Eintrag zu E 955 Sucralose erhält folgende Fassung:

„E 955 SUCRALOSE

Synonyme

4,1’,6’-Trichlorogalactosucrose

Definition

Chemische Bezeichnung

1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor-4-deoxy-α-D-galactopyranosid

Einecs

259-952-2

Chemische Formel

C12H19Cl3O8

Molekulargewicht

397,64

Gehalt

Nicht weniger als 98 % und nicht mehr als 102 % C12H19Cl3O8, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Weißes bis gebrochen weißes, praktisch geruchloses kristallines Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser, Methanol und Ethanol

Schwach löslich in Ethylacetat

B.

IR-Absorption

Das Infrarotspektrum der Probe in einer Kaliumbromiddispersion weist relative Maxima bei ähnlichen Wellenzahlen auf wie diejenigen, die im Referenzspektrum unter Verwendung eines Sucralose-Referenzstandards auftreten

C.

Dünnschichtchromatografie

Der Hauptfleck in der Testlösung besitzt den gleichen Rf-Wert wie der Hauptfleck der Standardlösung A im Test auf andere chlorierte Disaccharide. Diese Standardlösung erhält man durch Auflösung von 1,0 g Sucralose-Referenzstandard in 10 ml Methanol

D.

Spezifische Drehung

[α]D 20 = + 84,0° bis + 87,5°, bezogen auf die Trockenmasse (10 % w/v Lösung)

Reinheit

Wasser

Höchstens 2,0 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Höchstens 0,7 %

Sonstige chlorierte Disaccharide

Nicht mehr als 0,5 %

Chlorierte Monosaccharide

Nicht mehr als 0,1 %

Triphenylphosphinoxid

Nicht mehr als 150 mg/kg

Methanol

Nicht mehr als 0,1 %

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg“

4.

Der Eintrag zu E 962 Aspartam-Acesulfamsalz erhält folgende Fassung:

„E 962 ASPARTAM-ACESULFAMSALZ

Synonyme

Aspartam-Acesulfam, Salz von Aspartam-Acesulfam

Definition

Das Salz wird durch Erhitzen von Aspartam und Acesulfam-K im Verhältnis von etwa 2:1 (w/w) in saurer Lösung gewonnen, danach lässt man es auskristallisieren. Das Kalium und die Feuchtigkeit werden entfernt. Das Produkt ist stabiler als Aspartam allein

Chemische Bezeichnung

6-Methyl-1,2,3-oxathiazine-4(3H)-on-2,2-dioxidsalz der L-phenylalanyl-2-methyl-L-α-Asparaginsäure

Chemische Formel

C18H23O9N3S

Molekulargewicht

457,46

Gehalt

63,0 bis 66,0 % Aspartam (Trockenmasse) und 34,0 bis 37 % Acesulfam (Säure auf Trockenmasse)

Beschreibung

Weißes, geruchloses, kristallines Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Schwer löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

B.

Durchlässigkeit

Die Durchlässigkeit einer 1%igen Lösung in Wasser, bestimmt in einer Zelle von 1 cm bei 430 nm mit Hilfe eines geeigneten Spektrofotometers unter Verwendung von Wasser als Referenz, beträgt nicht weniger als 0,95, was einer Absorption von nicht mehr als etwa 0,022 entspricht

C.

Spezifische Drehung

[α]D 20 = + 14,5° bis + 16,5°

Wird bestimmt bei einer Konzentration von 6,2 g in 100 ml Ameisensäure (15N) innerhalb von 30 Minuten nach Herstellung der Lösung. Danach wird die errechnete spezifische Drehung zur Korrektur um den Aspartamgehalt des Aspartam-Acesulfamsalzes durch 0,646 dividiert

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,5 % (105 °C, 4 Std.)

5-Benzyl-3,6-dioxo-2-piperazinessigsäure

Nicht mehr als 0,5 %

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg“

5.

Der Eintrag zu E 965 (i) Maltit erhält folgende Fassung:

„E 965 (i) MALTIT

Synonyme

D-Maltit, hydrierte Maltose

Definition

Chemische Bezeichnung

(α)-D-Glucopyranosyl-1,4-D-Sorbit

Einecs

209-567-0

Chemische Formel

C12H24O11

Relative Molekülmasse

344,31

Gehalt

Nicht weniger als 98 % D-Maltit

C12H24O11, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes kristallines Pulver mit süßem Geschmack

Merkmale

A.

Löslichkeit

Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

B.

Schmelzbereich

148—151 °C

C.

Spezifische Drehung

[α]D 20 = + 105,5° bis + 108,5° (5 % w/v Lösung)

Reinheit

Wasser

Höchstens 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,1 %, ausgedrückt als Dextrose, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfate

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse“

6.

Der Eintrag zu E 965 (ii) Maltitsirup erhält folgende Fassung:

„E 965 (ii) MALTITSIRUP

Synonyme

Hydrierter maltosereicher Glucosesirup, hydrierter Glucosesirup

Definition

Gemisch, bestehend vorwiegend aus Maltit mit Sorbit und hydrierten Oligo- und Polysacchariden. Es wird hergestellt durch katalytische Hydrierung von maltosereichem Glucosesirup oder durch Hydrierung seiner einzelnen Bestandteile, die anschließend vermischt werden. Im Handel als Sirup und in fester Form erhältlich

Gehalt

Enthält nicht weniger als 99 % hydrierte Saccharide insgesamt, bezogen auf die Trockenmasse, und nicht weniger als 50 % Maltit, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Farb- und geruchlose klare visköse Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse

Merkmale

A.

Löslichkeit

Stark löslich in Wasser, schwach löslich in Ethanol

B.

Dünnschichtchromatografie

Test wird bestanden

Reinheit

Wasser

Nicht mehr als 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,3 % (als Glucose)

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %

Chloride

Nicht mehr als 50 mg/kg

Sulfat

Nicht mehr als 100 mg/kg

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg“

7.

Der Eintrag zu E 966 Lactit erhält folgende Fassung:

„E 966 LACTIT

Synonyme

Lactitol, Lactobiosit

Definition

Chemische Bezeichnung

4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-Sorbit

Einecs

209-566-5

Chemische Formel

C12H24O11

Relative Molekülmasse

344,32

Gehalt

Nicht weniger als 95 %, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Kristallines Pulver oder farblose Lösung mit süßem Geschmack. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Wasser

B.

Spezifische Drehung

[α]D 20 = + 13° bis + 16°, berechnet auf die Trockensubstanz (10 % w/v wässrige Lösung)

Reinheit

Wasser

Kristalline Erzeugnisse; nicht mehr als 10,5 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Andere Polyole

Nicht mehr als 2,5 %, bezogen auf die Trockenmasse

Reduzierende Zucker

Nicht mehr als 0,2 %, ausgedrückt als Glucose, bezogen auf die Trockenmasse

Chloride

Nicht mehr als 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfate

Nicht mehr als 200 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,1 %, bezogen auf die Trockenmasse

Nickel

Nicht mehr als 2 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Arsen

Nicht mehr als 3 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

Blei

Nicht mehr als 1 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse“


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