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Document 32006L0108

Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

ABl. L 363 vom 20.12.2006, p. 414–415 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 929–930 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/108/oj

20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/414


RICHTLINIE 2006/108/EG DES RATES

vom 20. November 2006

zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2)

In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)

Die Richtlinien 90/377/EWG (2) und 2001/77/EG (3) sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(2)  ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16.

(3)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.


ANHANG

ENERGIE

1.

31990 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16), geändert durch:

31993 L 0087: Richtlinie 93/87/EWG der Kommission vom 22.10.1993 (ABl. L 277 vom 10.11.1993, S. 32)

11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

a)

In Anhang I Nummer 11 wird Folgendes hinzugefügt:

„—   Bulgarien: Sofia“

„—   Rumänien: Bukarest“

b)

In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 wird Folgendes hinzugefügt:

„—   Bulgarien: das gesamte Land;“

„—   Rumänien: das gesamte Land;“

2.

32001 L 0077: Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33), geändert durch:

12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

a)

Im Anhang wird nach den Angaben für Belgien Folgendes eingefügt:

„Bulgarien

1,7

6

11(7)“

Nach den Angaben für Portugal wird Folgendes eingefügt:

„Rumänien

14,9

28

33“

b)

Im Anhang erhalten die Angaben für die Gemeinschaft folgende Fassung:

„Gemeinschaft

372

13,2

21“

c)

Im Anhang erhalten die Fußnoten (**) und (***) folgende Fassung:

„(**)

Die Angaben beziehen sich auf die inländische Stromerzeugung aus EE-Strom im Jahr 1997, außer bei der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei, wo sich die Angaben auf das Jahr 1999 beziehen, und bei Bulgarien und Rumänien, wo sich die Angaben auf das Jahr 2001 beziehen.

(***)

Die Prozentangaben für den Anteil des EE-Stroms in den Jahren 1997 und 2010 (bzw. in den Jahren 1999-2000 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei sowie im Jahr 2001 für Bulgarien und Rumänien) beruhen auf der inländischen Erzeugung von EE-Strom dividiert durch den Bruttoinlandsstromverbrauch. Bei der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei beruht der Bruttoinlandsstromverbrauch auf Angaben für das Jahr 2000. Bei Bulgarien und Rumänien beruht der Bruttoinlandsstromverbrauch auf Angaben für das Jahr 2001. Im Fall des Binnenhandels mit EE-Strom (mit anerkanntem Nachweis oder registriertem Ursprung) hat die Berechnung dieser Prozentsätze Einfluss auf die für 2010 geltenden Zahlen der Mitgliedstaaten, nicht aber auf den Gesamtwert für die Gemeinschaft.“

d)

Im Anhang wird folgende Fußnote zu den Angaben für Bulgarien hinzugefügt:

„(7)

Vor dem Hintergrund der vorläufigen Analyse und der aktualisierten Informationen wird bei den angestrebten 11 % von einer positiven Entwicklung der erneuerbaren Energien und von günstigen klimatischen Bedingungen ausgegangen. Ob es möglich ist, dieses indikative Ziel zu erreichen, hängt in hohem Maße von der gesamten jährlichen Niederschlagsmenge, von der zeitlichen Verteilung der Niederschläge über das Jahr und vom Wasserzufluss sowie von anderen klimatischen Faktoren ab, die den Umfang der Stromerzeugung aus Wasserkraft und der Nutzung von Sonnen- und Windenergie stark beeinflussen. Außerdem ist die Nutzung erneuerbarer Energiequellen durch die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Umweltschutzbereich und in verwandten Bereichen, die den jeweiligen EU-Rechtsvorschriften entsprechen, eingeschränkt.“


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