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Document 32006L0074

    Richtlinie 2006/74/EG der Kommission vom 21. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 235 vom 30.8.2006, p. 17–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 191–196 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/74/oj

    30.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 235/17


    RICHTLINIE 2006/74/EG DER KOMMISSION

    vom 21. August 2006

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) werden die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr.

    (2)

    Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagene Anwendungszwecke geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Risikobewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) übermitteln. Für Dichlorprop-P war Dänemark Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 5. November 2003 übermittelt. Für Metconazol war Belgien Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 27. Januar 2004 übermittelt. Für Pyrimethanil war Österreich Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 15. April 2004 übermittelt. Für Triclolpyr war Irland Bericht erstattender Mitgliedstaat und alle relevanten Informationen wurden am 21. November 2003 übermittelt.

    (3)

    Die Risikobewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EBLS einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 14. Dezember 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EBLS über Triclopyr und am 13. Januar 2006 über Dichlorprop-P, Metconazol und Pyrimethanil (4) vorgelegt. Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. Mai 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr abgeschlossen.

    (4)

    Nach den verschiedenen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass Dichlorprop-P-, Metconazol-, Pyrimethanil- und Triclopyr-haltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungszwecke. Daher sollten diese Substanzen in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können.

    (5)

    Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Dichlorprop-P, Pyrimethanil und Triclopyr weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Dichlorprop-P, Pyrimethanil und Triclopyr zur Bestätigung der Risikobewertung in einigen Aspekten weiter zu untersuchen sind und der Antragsteller diese Untersuchungen vorzulegen hat.

    (6)

    Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

    (7)

    Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen von Dichlorprop-P-, Metconazol-, Pyrimethanil- und Triclopyr-haltigen Pflanzenschutzmitteln überprüfen, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern oder widerrufen oder aber neue Zulassungen erteilen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und jeden geplanten Verwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

    (8)

    Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

    (9)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Dezember 2007 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    (1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. November 2007 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil oder Triclopyr als Wirkstoff enthalten.

    Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil oder Triclopyr entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält und bis spätestens 31. Mai 2007 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt war, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil und Triclopyr. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

    Nach dieser Entscheidung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

    a)

    Enthält ein Pflanzenschutzmittel Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil oder Triclopyr als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2011 geändert oder widerrufen, oder

    b)

    bei Pflanzenschutzmitteln, die Dichlorprop-P, Metconazol, Pyrimethanil oder Triclopyr als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. Mai 2011 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die Richtlinie bzw. Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das späteste Datum.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. August 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/64/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 107).

    (2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

    (3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

    (4)  Wissenschaftlicher Bericht der EBLS (2006) 52, 1-67, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Dichlorprop-P (abgeschlossen: 13. Januar 2006).

    Wissenschaftlicher Bericht der EBLS (2006) 64, 1-71, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Metconazol (abgeschlossen: 13. Januar 2006).

    Wissenschaftlicher Bericht der EBLS (2006) 61, 1-70, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Pyrimetanil (abgeschlossen: 13. Januar 2006).

    Wissenschaftlicher Bericht der EBLS (2005) 56, 1-103, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Triclopyr (abgeschlossen: 14. Dezember 2005).

    (5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).


    ANHANG

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Inkrafttreten

    Aufnahme befristet bis

    Spezifische Bestimmungen

    „135

    Dichlorprop-P

    CAS-Nr. 15165-67-0

    CIPAC-Nr. 476

    (R)-2-(2,4-dichlorophenoxy) propionsäure

    ≥ 900 g/kg

    1. Juni 2007

    31. Mai 2017

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

    auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Ergebnisse für den Stoffwechsel von Tieren und der Risikobewertung der akuten und kurzfristigen Exposition von Vögeln sowie der akuten Exposition von Pflanzen fressenden Säugetieren.

    Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dichlorprop-P in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

    136

    Metconazol

    CAS-Nr. 125116-23-6 (Stereochemie nicht angegeben)

    CIPAC-Nr. 706

    (1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol

    ≥ 940 g/kg (Summe der cis- und trans-Isomere)

    1. Juni 2007

    31. Mai 2017

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

    auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

    dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

    137

    Pyrimethanil

    CAS-Nr. 53112-28-0

    CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

    N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) anilin

    ≥ 975 g/kg

    (Die Verunreinigung durch Cyanamid bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 g/kg des technischen Materials nicht überschreiten.)

    1. Juni 2007

    31. Mai 2017

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrimethanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

    auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Abstandsauflagen;

    auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

    Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Fisch. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pyrimethanil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

    138

    Triclopyr

    CAS-Nr. 055335-06-3

    CIPAC Nr. 376

    (3,5,6-trichloro-2-pyridyloxy)essigsäure

    ≥ 960 g/kg

    (als Triclopyrbutoxyethylester)

    1. Juni 2007

    31. Mai 2017

    TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triclopyr für andere Anwendungen als zur Frühjahrsbehandlung von Weide- und Grasland achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

    auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme eingeleitet werden;

    auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

    auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

    Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des akuten und langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie des Risikos der Exposition von Wasserorganismen gegenüber dem Metaboliten 6-Chloro-2-pyridinol. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Triclopyr in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.“


    (1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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