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Document 32006L0070

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

OJ L 214, 4.8.2006, p. 29–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 322M, 2.12.2008, p. 247–252 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 241 - 246
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 241 - 246
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 140 - 145

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2017; Aufgehoben und ersetzt durch 32015L0849

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/70/oj

4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/29


RICHTLINIE 2006/70/EG DER KOMMISSION

vom 1. August 2006

mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2005/60/EG sind dieser Richtlinie unterliegende Institute und Personen verpflichtet, bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden walten zu lassen und dabei der Höhe des jeweiligen Risikos Rechnung zu tragen. Bei dieser Risikoanalyse sollten die der Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihre Ressourcen vor allem auf Produkte und Transaktionen konzentrieren, bei denen ein hohes Geldwäscherisiko besteht. Als politisch exponierte Personen gelten Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, sowie deren unmittelbare Familienmitglieder oder Personen, die diesen bekanntermaßen nahe stehen. Damit der Begriff der politisch exponierten Person bei der Festlegung der hierunter fallenden Personengruppen einheitlich angewandt wird, ist es unerlässlich, die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.

(2)

Die der Richtlinie 2005/60/EG unterliegenden Institute und Personen können möglicherweise übersehen, dass ein Kunde unter eine der Kategorien fällt, nach der eine Person als politisch exponiert gilt, obwohl sie diesbezüglich hinreichende und angemessene Maßnahmen ergriffen haben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen für die Anwendung der genannten Richtlinie übertragenen Befugnisse der Notwendigkeit in gebührendem Maße Rechnung tragen, eine automatische Haftung dieser Personen für eine derartige Unterlassung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner prüfen, inwieweit sie die Einhaltung der genannten Richtlinie durch die Bereitstellung entsprechender Leitlinien für die hiervon betroffenen Institute und Personen erleichtern könnten.

(3)

Öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene sollten in der Regel als nicht wichtig gelten. Ist deren politische Exponiertheit jedoch mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar, sollten die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf risikobezogener Grundlage prüfen, inwieweit Personen, die diese öffentlichen Ämter ausüben, als politisch exponiert gelten sollten.

(4)

Soweit Institute und Personen, die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG ermitteln müssen, ob es sich um Personen handelt, die natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben, nahe stehen, sind sie hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder das Institut oder die Person Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht. Daher erfordert dies keine aktive Nachforschung seitens der der genannten Richtlinie unterliegenden Institute und Personen.

(5)

Personen, die als politisch exponiert gelten, sollten vorbehaltlich einer Mindestübergangsfrist nicht mehr unter diese Kategorie fallen, sobald sie keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausüben.

(6)

In Anbetracht dessen, dass die Richtlinie 2005/60/EG für Situationen mit geringem Risiko normalerweise eine diesem Risiko entsprechende Anpassung der allgemeinen Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorsieht und angesichts der Tatsache, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden geeignete Kontrollen und Gegenkontrollen an anderen Stellen im System voraussetzt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, sollte die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf wenige Fälle beschränkt bleiben. In diesen Fällen sind die der genannten Richtlinie unterliegenden Institute und Personen nicht von ihren Pflichten entbunden, so dass sie auch weiterhin unter anderem gehalten sind, die Geschäftsbeziehungen fortlaufend zu überwachen, um komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen ohne klar ersichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck ans Licht zu bringen.

(7)

Inländische Behörden gelten innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats in der Regel als Kunden mit niedrigem Risiko, für die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugelassen werden können. Allerdings können Organe, Gremien, Ämter oder Agenturen der Gemeinschaft, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), unter Berufung auf die Kategorie „inländische öffentliche Behörde“ oder, im Fall der EZB, auf die Kategorie „Kredit- und Finanzinstitut“ keinen Anspruch auf vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden direkt aus der Richtlinie ableiten. Da diese Einrichtungen jedoch nicht den Anschein eines hohen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos geben, sollten sie als Kunden mit niedrigem Risiko anerkannt werden und bei Einhaltung der entsprechenden Kriterien unter die vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fallen.

(8)

Auch für Rechtspersonen, die Finanzgeschäfte tätigen, ohne Finanzinstitut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG zu sein, dabei aber dem einzelstaatlichen Recht gemäß der genannten Richtlinie unterliegen und die Anforderungen an ausreichende Transparenz hinsichtlich ihrer Identität und an geeignete Kontrollmechanismen, vor allem die verstärkte Aufsicht, erfüllen, sollten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gelten können. Hierunter könnten Unternehmen, die allgemeine Versicherungsleistungen anbieten, fallen.

(9)

Vereinfachte Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sollten unter bestimmten Umständen für Produkte und mit diesen in Zusammenhang stehende Transaktionen gelten können, beispielsweise in Fällen, in denen die Leistungen aus dem fraglichen Finanzprodukt in der Regel nicht zugunsten von Dritten und nur langfristig ausgezahlt werden können, wie etwa bei einigen Investmentversicherungspolicen oder Sparprodukten, oder in Fällen, in denen mit den Finanzprodukten Sachwerte auf der Grundlage eines Leasingvertrags, bei dem der Rechtstitel und das Eigentumsrecht an dem zugrunde liegenden Sachvermögen bei dem Leasing-Unternehmen verbleibt, oder eines Verbraucherkleinkredits finanziert werden sollen, sofern die Transaktionen über Bankkonten abgewickelt werden und unter einem angemessenen Schwellenwert bleiben. Für staatlich kontrollierte Produkte, die sich in der Regel an bestimmte Kundengruppen richten, wie Sparprodukte zugunsten von Kindern, sollten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gelten, auch wenn nicht alle Kriterien erfüllt sind. Der Begriff der staatlichen Kontrolle reicht über die gewöhnliche Finanzmarktaufsicht hinaus und erstreckt sich nicht auf direkt vom Staat ausgegebene Produkte, wie staatliche Schuldtitel.

(10)

Bevor Mitgliedstaaten im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vereinfachte Verfahren zulassen, sollten sie prüfen, ob bei den betreffenden Kunden oder Produkten und mit diesen in Zusammenhang stehenden Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, indem sie insbesondere jeglicher Tätigkeit dieser Kunden oder jeglicher Art von Produkten oder Transaktionen, die aufgrund ihrer Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lassen, besondere Aufmerksamkeit schenken. Insbesondere sollte jeder Versuch eines Kunden, bei Produkten mit geringem Risiko anonym zu bleiben oder seine Identität zu verschleiern, als Risikofaktor und potenziell verdächtig angesehen werden.

(11)

Im Rahmen von Geschäftstätigkeiten, die nicht dem Finanzsektor zuzurechnen sind, kann es vorkommen, dass natürliche oder juristische Personen unter bestimmten Umständen Finanzgeschäfte nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang tätigen, beispielsweise Hotels, die ihren Kunden den Wechsel ausländischer Zahlungsmittel als Dienstleistung anbieten. Gemäß der Richtlinie 2005/60/EG dürfen Mitgliedstaaten derartige Finanzgeschäfte vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausnehmen. Die Einschätzung, inwieweit es sich um gelegentliche oder in ihrem Umfang sehr eingeschränkte Geschäfte handelt, sollte anhand von quantitativen Schwellenwerten und abhängig von den Transaktionen und dem Umsatz des jeweiligen Unternehmens erfolgen. Diese Schwellenwerte sollten auf nationaler Ebene je nach Art des Finanzgeschäfts festgelegt werden, um den Unterschieden zwischen Ländern Rechnung zu tragen.

(12)

Darüber hinaus sollte eine Person, die Finanzgeschäfte nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang tätigt, der Öffentlichkeit kein komplettes Spektrum von Finanzdienstleistungen anbieten, sondern sich auf solche beschränken, die sie zur Verbesserung des Ergebnisses ihrer Haupttätigkeit benötigt. Steht die Haupttätigkeit der Person in Zusammenhang mit einer unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Tätigkeit und handelt es sich nicht um Personen, die mit Gütern handeln, sollte die Befreiung für gelegentliche oder eingeschränkte Finanzgeschäfte nicht gewährt werden.

(13)

Bei einigen Finanztransaktionen, wie Geldüberweisungen oder Finanztransferdiensten, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwendet oder missbraucht werden. Daher muss sichergestellt werden, dass diese oder ähnliche Finanztransaktionen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG ausgenommen werden.

(14)

Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG sollten bei Bedarf umgehend zurückgenommen werden können.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Entscheidungen über Ausnahmen nicht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. So sollten Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG insbesondere in Fällen vermieden werden, in denen sich die Überwachungs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelstaatlicher Behörden in Folge sich überschneidender Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten als besonders schwierig erweisen, etwa im Falle der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen an Bord von Schiffen, die Beförderungsdienste zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten anbieten.

(16)

Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (3).

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2005/60/EG für Folgendes festgelegt:

1.

die technischen Aspekte der Begriffsbestimmung politisch exponierter Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der genannten Richtlinie;

2.

technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 der genannten Richtlinie ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

3.

technische Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

Artikel 2

Politisch exponierte Personen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben“ folgende Personen:

a)

Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

b)

Parlamentsmitglieder;

c)

Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

d)

Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

e)

Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

f)

Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f gelten nicht für Funktionsträger, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e gelten gegebenenfalls auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und internationaler Ebene.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „unmittelbare Familienmitglieder“ folgende Personen:

a)

den Ehepartner;

b)

den Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

c)

die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;

d)

die Eltern.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2005/60/EG umfasst „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ folgende Personen:

a)

jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einer unter Absatz 1 fallenden Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält;

b)

jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der in Absatz 1 genannten Person errichtet wurde.

(4)   Unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Institute und Personen nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Absatz 1 mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

Artikel 3

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:

a)

Der Kunde wurde auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut;

b)

die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;

c)

die Tätigkeiten des Kunden sowie seine Rechnungslegungspraktiken sind transparent;

d)

der Kunde ist entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig, oder es bestehen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung seiner Tätigkeit.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Kunden, bei denen es sich um juristische Personen, jedoch nicht um Behörden oder öffentliche Einrichtungen handelt und die alle folgenden Kriterien erfüllen, als Kunden mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachten:

a)

Bei dem Kunden handelt es sich um eine Rechtsperson, deren Finanzgeschäfte nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 2005/60/EG fallen, aber auf die die Bestimmungen der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 4 ausgedehnt wurden;

b)

die Identität des Kunden ist öffentlich nachprüfbar, transparent und steht zweifelsfrei fest;

c)

der Kunde benötigt nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend eine Genehmigung, die verweigert werden kann, wenn die zuständigen Behörden nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte dieses Unternehmens faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Unternehmens über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen;

d)

der Kunde unterliegt im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie 2005/60/EG der Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die die Einhaltung des zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechts und gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Pflichten des einzelstaatlichen Rechts überprüfen;

e)

die Nichteinhaltung der unter Buchstabe a genannten Bestimmungen durch den Kunden zieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich, einschließlich der Möglichkeit zur Verhängung angemessener Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Rechtsperson umfasst die Zweigniederlassungen eines Kunden nur, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG jeweils auch auf sie ausgedehnt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Tätigkeit des Kunden von den zuständigen Behörden beaufsichtigt. Unter Aufsicht ist in diesem Zusammenhang eine Beaufsichtigung mit weit reichenden Befugnissen zu verstehen, einschließlich der Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Solche Prüfungen umfassen die Durchsicht der Geschäftspläne, Verfahren, Bücher und Aufzeichnungen sowie Stichproben.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG können Mitgliedstaaten den der genannten Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, vorbehaltlich Absatz 4 des vorliegenden Artikels Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen, die alle folgenden Kriterien erfüllen, als mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behaftet betrachten:

a)

Für das Produkt gibt es einen schriftlichen Vertrag;

b)

die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind;

c)

das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG;

d)

für das Produkt wurde ein maximaler Schwellenwert festgesetzt;

e)

die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem;

f)

sofern es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann:

i)

dürfen die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sein;

ii)

darf das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden können;

iii)

dürfen während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und darf der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Versicherungspolicen oder ähnliche Sparprodukte die in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG festgesetzten Schwellenwerte. Unbeschadet von Unterabsatz 3 gilt für alle anderen Fälle der Höchstschwellenwert von 15 000 EUR. Die Mitgliedstaaten können von diesem Schwellenwert bei Produkten abweichen, die die Finanzierung von Sachwerten betreffen und bei denen der Rechtstitel und das Eigentumsrecht an dem Sachvermögen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses nicht auf den Kunden übertragen werden, sofern der von dem jeweiligen Mitgliedstaat für Transaktionen mit dieser Art von Produkten festgesetzte Schwellenwert 15 000 EUR pro Jahr nicht übersteigt, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenbar eine Verbindung besteht, getätigt wird.

Die Mitgliedstaaten können von den in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f festgelegten Kriterien abweichen, wenn die Eigenschaften der betreffenden Produkte von den zuständigen inländischen Behörden im allgemeinen Interesse festgelegt sind, den Produkten besondere Vorteile von Seiten des Staates in der Form von direkten Zuwendungen oder Steuervergünstigungen gewährt werden und sie der Kontrolle dieser Behörden unterworfen sind, sofern die Leistungen aus dem Produkt nur langfristig auszahlbar sind und der für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Schwellenwert ausreichend niedrig ist. Soweit angemessen, kann der Schwellenwert als jährlicher Höchstbetrag festgesetzt werden.

(4)   Bei der Bewertung, inwieweit die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellen, schenken die Mitgliedstaaten jeglicher Tätigkeit dieser Kunden oder jeglicher Art von Produkten oder Transaktionen, die aufgrund ihrer Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lassen, besondere Aufmerksamkeit.

Die Mitgliedstaaten dürfen bei den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

Artikel 4

Gelegentliche oder sehr eingeschränkte Finanzgeschäfte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen, dass natürliche und juristische Personen, die Finanzgeschäfte tätigen und alle folgenden Kriterien erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen:

a)

Das Finanzgeschäft ist in seiner Höhe begrenzt;

b)

das Finanzgeschäft ist in der Anzahl seiner Transaktionen beschränkt;

c)

das Finanzgeschäft stellt nicht die Haupttätigkeit dar;

d)

das Finanzgeschäft ist ein Zusatzgeschäft, das in direktem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht;

e)

mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/60/EG genannten Tätigkeit handelt es sich bei der Haupttätigkeit nicht um eine in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie bezeichnete Tätigkeit;

f)

das Finanzgeschäft wird nur Kunden im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, nicht aber der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Gesamtumsatz des Finanzgeschäfts einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreiten. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art des Finanzgeschäfts einzelstaatlich festgelegt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten einen maximalen Schwellenwert je Kunde und Transaktion an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, abgewickelt wird. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art des Finanzgeschäfts einzelstaatlich festgelegt und muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unpraktikabel und ungeeignet sind, und darf 1 000 EUR nicht überschreiten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c legen die Mitgliedstaaten fest, dass der Umsatz des Finanzgeschäfts 5 % des Gesamtumsatzes der natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigt.

(2)   Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG schenken die Mitgliedstaaten jeglichem Finanzgeschäft, das aufgrund seiner Merkmale mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung oder missbräuchliche Verwendung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung schließen lässt, besondere Aufmerksamkeit.

Mitgliedstaaten dürfen bei den in Absatz 1 genannten Finanzgeschäften nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.

(3)   Jede Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, diese Entscheidung bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit den Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gewährten Ausnahmen nicht zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Bestimmungen und dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/379/EG (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21).

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 674/2006 der Kommission (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 58).


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