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Document 32006D0968
2006/968/EC: Commission Decision of 15 December 2006 implementing Council Regulation (EC) No 21/2004 as regards guidelines and procedures for the electronic identification of ovine and caprine animals (notified under document number C(2006) 6522) Text with EEA relevance
2006/968/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6522) Text von Bedeutung für den EWR
2006/968/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6522) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 401 vom 30.12.2006, p. 41–45
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 873–877
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32019R2035
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 401/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2006
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6522)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/968/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht außerdem vor, dass alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind, mit zweierlei Kennzeichen zu identifizieren sind. Beim ersten Kennzeichen handelt es sich um Ohrmarken, und die zweite Kennzeichnung ist in Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs der genannten Verordnung festgelegt. Als zweites Kennzeichen kann ein elektronischer Transponder gewählt werden. Darüber hinaus sieht Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vor, dass ab dem 1. Januar 2008 oder einem anderen vom Rat festzulegenden Datum die elektronische Kennzeichnung als zweites Kennzeichen für alle Tiere verbindlich vorgeschrieben ist. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien und Verfahrensvorschriften zur Verbesserung der Anwendung der elektronischen Kennzeichnung erlässt. Diese Leitlinien und Verfahrensvorschriften sollten auf diejenigen Tiere angewendet werden, die bereits ein zweites, elektronisches Kennzeichen erhalten, und auf alle Tiere ab dem in Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Datum. |
(4) |
Damit sichergestellt ist, dass die zum Zweck der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 an Schafen und Ziegen anzubringenden Kennzeichen in allen Mitgliedstaaten lesbar sind, sollten mit der vorliegenden Entscheidung Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests für die Zulassung der Kennzeichen festgelegt werden. |
(5) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 nicht vorsieht, dass jeder Unternehmer ein Lesegerät besitzen muss, sollten mit der vorliegenden Entscheidung Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Lesegeräte eine Orientierung an die Hand zu geben. |
(6) |
Aufgrund der verschiedenen geografischen Gegebenheiten und Zuchtsysteme, unter denen Schafe und Ziegen in der Gemeinschaft gehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechend ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten zusätzliche Leistungstests vorzuschreiben. |
(7) |
Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat Normen veröffentlicht, die Aspekte der Radiofrequenz-Identifikation (RFID) von Tieren betreffen. Darüber hinaus hat das Internationale Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) Verfahren entwickelt, mit deren Hilfe die Übereinstimmung bestimmter RFID-Merkmale mit ISO-Normen überprüft werden soll. Diese Verfahren wurden im Internationalen Abkommen für die Durchführung von Leistungsprüfungen in der von der ICAR-Vollversammlung im Juni 2004 genehmigten Fassung veröffentlicht. Die ISO-Normen werden international anerkannt und verwendet und sollten daher in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden. |
(8) |
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission hat technische Leitlinien ausgearbeitet, die Tests zur Bewertung der Leistung und Zuverlässigkeit der RFID-Geräte umfassen, welche auf der Website der GFS als „JRC Technical Standards“ veröffentlicht sind. In der vorliegenden Entscheidung sollten die wichtigsten Elemente dieser Leitlinien berücksichtigt werden. |
(9) |
Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat technische Normen veröffentlicht, die die Akkreditierung von Testlaboratorien betreffen. Diese Normen (EN-Normen) werden international anerkannt und verwendet und sollten daher in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang zur vorliegenden Entscheidung werden die Leitlinien und Verfahren zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren dargelegt:
a) |
für das zweite Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und gemäß Abschnitt A Nummer 4 vierter Gedankenstrich des Anhangs zur genannten Verordnung sowie |
b) |
gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
ANHANG
Leitlinien und Verfahren für die Zulassung von Kennzeichen und Lesegeräten zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Landescode“: 3-stellige Zahl zur Kennzeichnung des Landes gemäß ISO 3166; |
b) |
„Nationaler Kennzeichnungscode“: 12-stellige Zahl zur Kennzeichnung eines einzelnen Tieres auf nationaler Ebene; |
c) |
„Transpondercode“: der elektronische 64-bit-Code, der in den Transponder programmiert ist und unter anderem den Landescode und den nationalen Kennzeichnungscode enthält und zur elektronischen Kennzeichnung von Tieren verwendet wird; |
d) |
„Kennzeichen“: ein Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechenden HDX- oder FDX-B-Übertragung, der in verschiedene Kennzeichnungsmittel gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingebaut ist; |
e) |
„Lesegerät“: ein synchronisierender oder nichtsynchronisierender Leseempfänger, mit dem zumindest Folgendes möglich ist:
|
f) |
„Synchronisierender Sendeempfänger“: ein Sendeempfänger, der die ISO-Norm 11785 vollständig erfüllt und das Vorhandensein anderer Sendeempfänger feststellen kann; |
g) |
„Nichtsynchronisierender Sendeempfänger“: ein Sendeempfänger, der die Nummer 6 der ISO-Norm 11785 nicht erfüllt und das Vorhandensein anderer Sendeempfänger nicht feststellen kann. |
KAPITEL II
Kennzeichen
1. |
Die zuständige Behörde lässt nur die Verwendung solcher Kennzeichen zu, die zumindest gemäß den im Internationalen Abkommen für die Durchführung von Leistungsprüfungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR-Leistungsprüfungsleitlinien) erfolgreich getestet wurden, und zwar wie nachfolgend unter a) und b) aufgeführt, auf ihre:
|
2. |
Die unter Nummer 1 genannten Tests werden an mindestens 50 Kennzeichen jedes zu testenden Modells durchgeführt. |
3. |
Der Aufbau des Transpondercodes entspricht ISO-Norm 11784 und der Beschreibung in der nachfolgenden Tabelle:
|
4. |
Die zuständige Behörde kann zusätzliche Tests auf Stabilität und Lebensdauer der Kennzeichen gemäß den Verfahren in Teil 2 der Technischen Leitlinien der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission vorschreiben. |
5. |
Die zuständige Behörde kann andere Leistungskriterien vorschreiben, um die Funktion der Kennzeichen unter den spezifischen geografischen, klimatischen und verwaltungstechnischen Bedingungen des betroffenen Mitgliedstaates sicherzustellen. |
KAPITEL III
Lesegeräte
1. |
Die zuständige Behörde lässt nur die Verwendung solcher Lesegeräte zu, die zumindest auf ihre Übereinstimmung mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß den Methoden in den ICAR-Leistungsprüfungsleitlinien entsprechend den nachfolgenden Punkten a und b erfolgreich getestet wurden durch den Übereinstimmungstest für:
|
2. |
Die zuständige Behörde kann Folgendes vorschreiben:
|
KAPITEL IV
Testlaboratorien
1. |
Die zuständige Behörde benennt Testlaboratorien für die Ausführung der in den Kapiteln II und III vorgesehenen Tests. Die zuständige Behörde darf jedoch nur solche Laboratorien benennen, die gemäß den folgenden Europäischen Normen („EN-Normen“) oder gleichwertigen Normen geführt, bewertet und akkreditiert werden:
|
2. |
Die Mitgliedstaaten erstellen Listen der Testlaboratorien, die von den zuständigen Behörden benannt wurden, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen den übrigen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit die Informationen auf einer Website zur Verfügung. |