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Document 32006D0944

2006/944/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

ABl. L 358 vom 16.12.2006, p. 87–89 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 796–800 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/11/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/944/oj

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

(2006/944/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt wurden. Anlage B des Kyoto-Protokolls enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die den der Gemeinschaft nach dem 25. April 2002 beigetretenen Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, mit Ausnahme von Zypern und Malta, für die noch keine quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gelten.

(2)

Die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten jeweils zugeteilten Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Diese Emissionsmengen wurden berechnet anhand der überprüften Emissionswerte des Basisjahres, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2004/280/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) übermittelt wurden, multipliziert mit den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und Anlage B des Kyoto-Protokolls festgesetzten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen, und multipliziert mit fünf, was für die fünf Jahre des ersten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Protokolls steht.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG entspricht die der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesene Menge der jeweiligen Emissionsmenge, die im Anhang der vorliegenden Entscheidung für sie festgelegt ist.

(4)

Die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG übermittelten Basisjahremissionswerte im Rahmen des Kyoto-Protokolls erforderte eine Neuberechnung, die eine arithmetische Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen der zugewiesenen Menge für die Europäische Gemeinschaft und der Summe der zugewiesenen Mengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten ergab. Diese Differenz sollte von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt werden.

(5)

Etwaige Änderungen der endgültigen Emissionsmengen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus der Überprüfung der Emissionsmengen gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls ergeben, sind durch eine Änderung der vorliegenden Entscheidung festzulegen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung im Rahmen des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt werden, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Differenz von 11 403 608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Gemeinschaft und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57.


ANHANG

Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung jeweils zugeteilt werden

Europäische Gemeinschaft (1)

19 683 181 601

Belgien

679 368 682

Dänemark

273 827 177

Deutschland

4 868 520 955

Griechenland

694 087 947

Spanien

1 663 967 412

Frankreich

2 819 626 640

Irland

315 158 338

Italien

2 429 132 197

Luxemburg

45 677 304

Niederlande

1 008 565 720

Österreich

343 405 392

Portugal

386 956 503

Finnland

355 480 975

Schweden

375 864 317

Vereinigtes Königreich

3 412 080 630


Zypern

Entfällt

Tschechische Republik

902 890 649

Estland

197 902 558

Lettland

119 113 402

Litauen

221 275 934

Ungarn

578 260 222

Malta

Entfällt

Polen

2 673 496 300

Slowenien

92 934 961

Slowakei

337 456 459


(1)  Im Hinblick auf die in Artikel 4 des Kyoto-Protokolls vorgesehene gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und anwendbar auf die in Anhang II derselben Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten.


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