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Document 32006D0850
2006/850/EC: Council Decision of 20 November 2006 extending to the non-participating Member States the application of Decision 2006/849/EC amending and extending Decision 2001/923/EC establishing an exchange, assistance and training programme for the protection of the euro against counterfeiting (the Pericles programme)
2006/850/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
2006/850/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
ABl. L 330 vom 28.11.2006, p. 30–30
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 214–214
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0331
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28.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/30 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. November 2006
zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
(2006/850/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bei der Annahme des Beschlusses 2006/849/EG (1) hat der Rat vorgesehen, dass dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) wirksam wird. |
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(2) |
Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein, und es sind daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.