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Document 32006D0801

2006/801/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/432/EG zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5444) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 329 vom 25.11.2006, p. 26–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 619–626 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007D0777

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/801/oj

25.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/432/EG zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5444)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/801/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Verweise auf Begriffsbestimmungen in der Entscheidung 2005/432/EG (3) der Kommission sollten aktualisiert werden.

(2)

Da die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs nunmehr gelten, ist es angezeigt, die Veterinärbedingungen und Bescheinigungsanforderungen der Gemeinschaft für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Geflügel, Farmwild, Hauskaninchen und frei lebendem Wild zu ändern und zu aktualisieren.

(3)

Das Bescheinigungsmuster sollte geändert werden, um die Anwendung des mit Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (Traces) (4) eingeführte Traces-System zu erleichtern.

(4)

Es empfiehlt sich, eine Übergangszeit vorzusehen, in der Bescheinigungen, die nach der früheren Regelung ausgestellt wurden, weiterhin verwendet werden können.

(5)

Die Entscheidung 2005/432/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/432/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Definition von Fleischerzeugnissen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt die Definition für Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 3

Bedingungen für Arten und Tiere

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fleischerzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen der folgenden Arten oder Tiere hergestellt werden:

a)

Hausgeflügel der folgenden Arten: Huhn, Pute, Perlhuhn, Gans und Ente;

b)

Haustiere der folgenden Arten: Rind, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schwein, Schaf, Ziege und Einhufer;

c)

Farmwild und Hauskaninchen im Sinne von Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

d)

frei lebendes Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.“

2.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

3.

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2007.

Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung ausgestellt wurden, können jedoch bis 1. Juni 2007 verwendet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/330/EG (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 43).

(4)  ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.


ANHANG I

„ANHANG III

Muster — Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse aus Drittländern, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind)

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ANHANG II

„ANHANG IV

(Durchfuhr und/oder Einlagerung)

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