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Document 32006D0675

    Beschluss 2006/675/GASP des Rates vom 10. August 2006 über einen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)

    ABl. L 276 vom 7.10.2006, p. 109–109 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 14–14 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/675/oj

    7.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 276/109


    BESCHLUSS 2006/675/GASP DES RATES

    vom 10. August 2006

    über einen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (Operation EUFOR RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags und mit Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (1) hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 30. Mai 2006 den Beschluss MONUC SPT/1/2006 (2) und den Beschluss MONUC SPT/2/2006 (3) angenommen.

    (2)

    Aufgrund der Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation (EU-Operation Commander) und des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) zu einem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft sollte der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Das Angebot der Schweizerischen Eidgenossenschaft, einen Beitrag zu der Operation EUFOR RD Congo zu leisten, wird angenommen.

    (2)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Ausschuss der beitragenden Länder, der durch den Beschluss MONUC SPT/2/2006 eingesetzt wurde, vertreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. August 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. TUOMIOJA


    (1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.

    (2)  ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 14.

    (3)  ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 31.


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