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Document 32006D0665
2006/665/EC: Commission Decision of 3 October 2006 temporarily authorising Spain to approve for marketing seed of the species Pinus radiata and planting stock produced from this seed imported from New Zealand which does not satisfy the requirements of Council Directive 1999/105/EC in respect of identification and labelling (notified under document number C(2006) 4320)
2006/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320)
2006/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320)
ABl. L 273 vom 4.10.2006, p. 5–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 213–215
(MT)
In force
4.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/5 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2006
zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2006/665/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,
auf Antrag Spaniens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Spanien ist die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Art Pinus radiata, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG an Vermehrungsgut entspricht, derzeit unzureichend, um den Bedarf der Endkunden zu decken. Das erforderliche Vermehrungsgut kann von anderen Mitgliedstaaten nicht geliefert werden. |
(2) |
Neuseeland kann Vermehrungsgut der betreffenden Art für die Erzeugung von Pflanzgut in ausreichender Menge liefern. Dieses Saatgut entspricht jedoch in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht der Richtlinie 1999/105/EG. |
(3) |
Um den Engpass zu überbrücken, sollte Spanien ermächtigt werden, vorübergehend Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut der Art Pinus radiata zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung genügt. |
(4) |
Dieses Saat- und Pflanzgut sollte mit einem Schriftstück in Verkehr gebracht werden, das Angaben zu seiner Identifizierung enthält. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Spanien wird ermächtigt, 400 kg Saatgut der Art Pinus radiata mit Ursprung in Neuseeland, das den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht entspricht und zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist, bis zum 31. Dezember 2006 gemäß den Anforderungen im Anhang dieser Entscheidung zum Verkehr zuzulassen.
(2) Spanien wird ermächtigt, Pflanzgut, erzeugt aus dem Saatgut gemäß Absatz 1, das den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht entspricht, gemäß den Anforderungen des Anhangs dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2011 zum Verkehr zuzulassen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 3. Oktober 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
ANHANG
Identifizierung und Etikettierung von Saat- und Pflanzgut
1. |
Zur Identifizierung erforderliche Angaben:
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2. |
Auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten erforderliche Angaben:
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