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Document 32006D0600

    2006/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von außen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3883) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 244 vom 7.9.2006, p. 24–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 32–34 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/600/oj

    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/24


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. September 2006

    zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von außen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3883)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/600/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) veröffentlicht.

    (2)

    Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

    (3)

    Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

    (4)

    Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

    (5)

    Als harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ein System von Klassen im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen festgelegt (3).

    (6)

    Für bestimmte Bauprodukte muss die mit der Entscheidung 2001/671/EG festgelegte Klassifizierung verwendet werden.

    (7)

    Das Brandverhalten einiger Dächer und Bedachungen bei einem Brand von außen im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bauprodukte, die allen Anforderungen für das Merkmal „Verhalten bei einem Brand von außen“ entsprechen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens bei einem Brand von außen für unterschiedliche Bauprodukte gelten, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. September 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

    (3)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 20.


    ANHANG

    In der Tabelle dieses Anhangs sind die Bauprodukte aufgeführt, die alle Anforderungen für das Merkmal „Verhalten bei einem Brand von außen“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

    Tabelle

    KLASSEN FÜR DAS VERHALTEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN IN BEZUG AUF SANDWICH-ELEMENTE MIT BEIDSEITIGER METALLDECKSCHICHT FÜR DÄCHER

    Produkt (1)

    Produktdetails

    Kernmaterial mit Mindestdichte

    Klasse (2)

    Sandwich-Elemente mit Deckschicht aus Stahl, rostfreiem Stahl oder Aluminium für Dächer

    Gemäß EN 14509 (1)

    PUR 35 kg/m3

    oder

    BROOF (t1)

    MW (Lamellen) 80 kg/m3

    oder

    BROOF (t2)

    MW (Platten, volle Breite) 110 kg/m3

    BROOF (t3)


    (1)  Elemente mit profilierter äußerer Metalldeckschicht mit folgenden Merkmalen:

    Mindestdicke von 0,4 mm für Deckschichten aus Stahl und rostfreiem Stahl;

    Mindestdicke von 0,9 mm für Deckschichten aus Aluminium;

    an jeder Längsfuge zwischen zwei Elementen eine Überlappung der äußeren Metalldeckschicht über die Hochsicke bis mindestens 15 mm hinunter zur gegenüberliegenden Seite der Hochsicke, oder eine Metallabdeckung, die die anstoßende Hochsicke vollständig überdeckt, oder ein erhöhter Metallstehfalz entlang der Fuge;

    an jeder Querfuge zwischen zwei Elementen eine Überlappung der äußeren Metalldeckschicht von mindestens 75 mm;

    Wetterschutzbeschichtung aus einer flüssig aufgebrachten PVC-Farbe mit einer Nenn-Trockenfilmdicke von höchstens 0,200 mm, einem PCS von höchstens 8,0 MJ/m2 und einer Trockenmasse von höchstens 300 g/m2;

    oder jede andere dünne Farbbeschichtung mit darunter liegenden Werten;

    mindestens Brandverhaltensklasse D-s3, d0 ohne Kantenschutz gemäß EN 13501-1.

    (2)  Klassen gemäß der Tabelle des Anhangs zur Entscheidung 2001/671/EG.

    Verwendete Abkürzungen: PUR = Polyurethan; MW = Mineralwolle; PVC = Polyvinylchlorid; PCS = Bruttobrennwert.


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