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Document 32006D0596

    2006/596/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3479)

    ABl. L 243 vom 6.9.2006, p. 47–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 28–29 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/596/oj

    6.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 243/47


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. August 2006

    zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3479)

    (2006/596/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und auf Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds trägt der Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei.

    (2)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind aus dem Kohäsionsfonds die Mitgliedstaaten förderfähig, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001-2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt.

    (3)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kommen Mitgliedstaaten, die 2006 für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kamen und für die dies weiterhin der Fall gewesen wäre, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BNE nunmehr 90 % des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gemessenen und berechneten durchschnittlichen BNE der EU-25 übersteigen wird, für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht.

    (4)

    Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten muss entsprechend aufgestellt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, sind in Anhang I aufgeführt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten, die für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommen, sind in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. August 2006

    Für die Kommission

    Danuta HÜBNER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


    ANHANG I

    Liste der Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind

     

    Tschechische Republik

     

    Estland

     

    Griechenland

     

    Zypern

     

    Lettland

     

    Litauen

     

    Ungarn

     

    Malta

     

    Polen

     

    Portugal

     

    Slowenien

     

    Slowakei


    ANHANG II

    Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen

    Spanien


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