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Document 32006D0533

    2006/533/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2006 über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3352) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 212 vom 2.8.2006, p. 19–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1023–1025 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/533/oj

    2.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 212/19


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 2006

    über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3352)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/533/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1, 3 und 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen, die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden und die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass sich der Erreger der Krankheit durch den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und anderen Vögeln sowie Vogelerzeugnissen ausbreitet.

    (2)

    Nach den Ausbrüchen der durch den hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Hierzu zählt auch die Entscheidung 2005/758/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Kroatien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/749/EG (3). Diese Entscheidung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und anderen lebenden Vögeln, einschließlich Heimvögeln und Bruteiern dieser Arten, sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus gewissen Teilen Kroatiens auszusetzen haben. Die Entscheidung 2005/758/EG gilt bis zum 31. Juli 2006.

    (3)

    Kroatien hat der Kommission mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden des Landes mittlerweile Schutzmaßnahmen anwenden, die den Maßnahmen entsprechen, welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (4) treffen.

    (4)

    Ferner hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass das Land die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen des Tiergesundheitsstatus in Kroatien, einschließlich und insbesondere über etwaige weitere Ausbrüche der Aviären Influenza bei Wildvögeln, unterrichten wird. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten in solchen Fällen unverzüglich benachrichtigen und die von den kroatischen Behörden übermittelten Informationen an sie weiterleiten.

    (5)

    Da die zuständigen Behörden Kroatiens die oben genannten Schutzmaßnahmen anwenden und Kroatien sich verpflichtet hat, die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen des Tiergesundheitsstatus in Bezug auf die Aviäre Influenza zu benachrichtigen, sollten die Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der Aviären Influenza in Kroatien dahin gehend geändert werden, Einfuhren aus den Teilen des Landes zuzulassen, für die die zuständigen Behörden Kroatiens keine (den in der Entscheidung 2006/115/EG vorgesehenen Maßnahmen gleichzusetzenden) Schutzmaßnahmen infolge der Bestätigung eines Ausbruchs der durch den hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza angeordnet haben.

    (6)

    In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (5) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als Erreger abtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über dieses Erzeugnis auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel mit Ursprung in Kroatien, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

    (7)

    Angesichts der aktuellen Seuchenlage in Kroatien und seinen Nachbarländern und angesichts des Risikos, das nach wie vor von der Aviären Influenza ausgeht, sollten die in dieser Entscheidung vorgesehenen Schutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2006 angewandt werden.

    (8)

    Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2005/758/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Tiere bzw. Erzeugnisse aus dem im Anhang bezeichneten Teil des Hoheitsgebiets Kroatiens aus:

    a)

    lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (6), einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), und Bruteier dieser Arten,

    b)

    frisches Fleisch von Wildgeflügel,

    c)

    Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden,

    d)

    rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile von Wildgeflügel enthalten, und

    e)

    unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 1 Buchstabe c genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden, sofern das Fleisch einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2005/758/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juli 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

    (4)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

    (5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/330/EG (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 43).

    (6)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.


    ANHANG

    Teil des Hoheitsgebiets Kroatiens gemäß Artikel 1

    ISO-Ländercode

    Land

    Teil des Hoheitsgebiets

    HR

    Kroatien

    In Kroatien: alle Teile des Hoheitsgebiets Kroatiens, in denen die zuständigen Behörden Kroatiens offiziell Schutzmaßnahmen anwenden, die den in der Entscheidung 2006/115/EG vorgesehenen Maßnahmen entsprechen


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