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Document 32006D0436

2006/436/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2422)

ABl. L 173 vom 27.6.2006, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 936–937 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/436/oj

27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2422)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2006/436/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 traten in Belgien Fälle von Vogelgrippe auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/749/EG der Kommission vom 10. Oktober 2003 über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Belgien im Jahr 2003 (2) wurde Belgien für die im Jahr 2003 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 3 000 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Belgien am 13. Januar und 24. März 2004 gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Belgiens für 2002 ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 18 035 727,78 EUR.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die letzten Bemerkungen, die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Belgien am 21. Februar 2006 mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/749/EG festgesetzt auf insgesamt 8 088 508,16 EUR.

Da eine Vorauszahlung von 3 000 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/749/EG geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 5 088 508,16 EUR festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/18/EG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 81).


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