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Document 32006D0428

    2006/428/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2383)

    ABl. L 172 vom 24.6.2006, blz. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, blz. 926–927 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Juridische status van het document Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 18/09/2011; Aufgehoben durch 32011D0544

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/428/oj

    24.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 172/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Juni 2006

    zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2383)

    (2006/428/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden, wurde mit der Richtlinie 95/60/EG ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasölen des KN-Codes 2710 00 69 und von Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 eingeführt, die unter Befreiung von der Verbrauchsteuer oder zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Seit 2002 ist der erstgenannte KN-Code in 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 unterteilt, um dem Schwefelgehalt von Gasölen Rechnung zu tragen; an die Stelle des KN-Codes 2710 00 55 trat der KN-Code 2710 19 25.

    (2)

    In der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission (2) wurde gemäß der Richtlinie 95/60/EG Solvent Yellow 124, das die wissenschaftliche Bezeichnung N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin trägt, als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, die nicht zum vollen, für diese als Kraftstoff verwendeten Mineralöle geltenden Satz versteuert wurden, festgelegt.

    (3)

    Nach Artikel 2 der Entscheidung 2001/574/EG ist die Entscheidung spätestens bis zum 31. Dezember 2006 zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe und der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, zu verhindern.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens konsultiert. Sie sind im Allgemeinen davon überzeugt, dass mit Solvent Yellow 124 eine missbräuchliche Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, verhindert wird.

    (5)

    Es wurden keine schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt aufgrund der Verwendung von Solvent Yellow 124 gemeldet.

    (6)

    Bisher wurde kein durch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützter Kennzeichnungsstoff vorgestellt, der all jene Kriterien erfüllt, anhand derer Solvent Yellow 124 als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung ausgewählt wurde.

    (7)

    Folglich sollte Solvent Yellow 124 weiterhin als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne und in Einklang mit der Richtlinie 95/60/EG verwendet werden.

    (8)

    Diese Entscheidung entbindet kein Unternehmen von seinen Pflichten gemäß Artikel 82 EG-Vertrag.

    (9)

    Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die künftige wissenschaftliche Entwicklungen eröffnen könnten, sollte festgelegt werden, wann diese Entscheidung erneut zu überprüfen ist.

    (10)

    Sollte sich herausstellen, dass von Solvent Yellow 124 zusätzliche Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen, ist diese Entscheidung schon vor Ablauf einer solchen Frist zu überprüfen.

    (11)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollte die Entscheidung Nr. 2001/574/EG ersetzt werden.

    (12)

    Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der gemäß der Richtlinie 95/60/EG anzuwendende gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 sowie von Kerosin des KN-Codes 2710 19 25 ist Solvent Yellow 124, der im Anhang zu dieser Entscheidung näher bezeichnet ist.

    Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an Kennzeichnungsstoff von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl vor.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung wird spätestens bis zum 31. Dezember 2011 überprüft, wobei den technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe Rechnung zu tragen ist sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Mineralölen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.

    Diese Entscheidung wird früher überprüft, wenn sich herausstellt, dass von Solvent Yellow 124 zusätzliche Gesundheits- oder Umweltgefahren ausgehen.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2001/574/EG wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Juni 2006

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.

    (2)  ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/900/EG (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 107).


    ANHANG

    1.

    Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124

    2.

    Wissenschaftlicher Name: N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.


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