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Document 32006D0411

    2006/411/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/346/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2323) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 163 vom 15.6.2006, p. 12–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 866–869 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/411/oj

    15.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/12


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Juni 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2006/346/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2323)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/411/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in Deutschland wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) umgehend Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbruchsherde festgelegt.

    (2)

    Zudem wurde die Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (3) erlassen, um die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffenen Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu erweitern.

    (3)

    Aufgrund der neuesten Angaben Deutschlands ist es angezeigt, die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat zu ändern, insbesondere in den Gebieten in Nordrhein-Westfalen, für die diese Maßnahmen gelten.

    (4)

    Es ist zudem angezeigt, Ausnahmen für die Verbringung von Schweinen aus bestimmten von der klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen betroffenen Betrieben vorzusehen, die lebende Schweine aufgenommen haben.

    (5)

    Es ist notwendig, die Anwendung der Entscheidung 2006/346/EG zu verlängern und gleichzeitig unbeschadet der Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2001/89/EG die Seuchensperrgebiete an die aktuelle Seuchenlage anzupassen.

    (6)

    Die Entscheidung 2006/346/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2006/346/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Artikel 1

    Deutschland stellt sicher, dass keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, die aus

    a)

    den in Anhang I aufgeführten Gebieten,

    b)

    Betrieben auf seinem Hoheitsgebiet stammen, die außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete liegen und in denen seit dem 15. März 2006 Schweine aus einem in den in Anhang I genannten Gebieten liegenden Haltungsbetrieb eingestellt worden sind.“

    2.

    Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Artikel 2

    1.   Deutschland stellt sicher, dass:

    a)

    unbeschadet der Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG und insbesondere der Artikel 9, 10 und 11

    i)

    keine Schweine von Schweinehaltungsbetrieben innerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete transportiert werden;

    ii)

    der Transport von Schlachtschweinen aus Haltungsbetrieben außerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebieten zu in diesen Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete nur

    über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg erfolgt, und

    unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörde vorgenommen wird, damit die betreffenden Schweine während des Transports nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt geraten;

    b)

    keine Schweine aus den in Anhang I B aufgeführten Gebieten in andere Gebiete innerhalb Deutschlands versendet werden, mit Ausnahme von:

    i)

    Schlachtschweinen, die auf direktem Wege zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, wobei die Schweine aus einem einzigen Haltungsbetrieb stammen müssen;

    ii)

    Zucht- und Nutzschweinen, die auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, sofern die Schweine mindestens 30 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden:

    in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden.

    2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb der in Anhang I A aufgeführten Gebiete, aber außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, genehmigen:

    a)

    direkt zu einem Schlachthof innerhalb dieser Gebiete oder in Ausnahmefällen zur sofortigen Schlachtung in benannte Schlachthöfe außerhalb dieser Gebiete in Deutschland, sofern die Schweine aus einem Haltungsbetrieb versendet werden, in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 3 des Anhangs zu der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden;

    b)

    zu einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb dieser Gebiete befindet, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. – falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind – von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

    i)

    in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

    ii)

    in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 und Kapitel IV Abschnitt D Nummer 4 Absätze 2 bis 4 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Befund durchgeführt wurden.

    c)

    Abweichend von Buchstabe b Ziffer i kann Deutschland:

    i)

    den Zeitraum von 45 Tagen auf 20 Tage verkürzen, wenn in den Ursprungsbetrieb gemäß Buchstabe b in den sechs Monaten unmittelbar vor dem Datum des Versands der Schweine sonst keine Schweine außer Jungsauen aus demselben Betrieb eingestellt wurden; oder

    ii)

    die Anwendung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i aussetzen, wenn in den Ursprungsbetrieb gemäß diesem Absatz sonst keine Schweine außer Jungsauen eingestellt wurden, von denen höchstens 10 Tage vor Versand Proben den folgenden Verfahren mit negativem Befund unterzogen wurden:

    einem Nachweis auf Antikörper und

    zwei aufeinander folgenden Tests im Abstand von sieben Tagen im nationalen Referenzlabor zum Nachweis des KSP-Virus-Genoms (RT-PCR).

    3.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb einer Überwachungszone befindet, zu einem benannten Haltungsbetrieb genehmigen, in dem sich keine Schweine aufhalten und der sich innerhalb derselben Überwachungszone befindet, sofern:

    a)

    diese Beförderung gemäß den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG stattfindet und

    b)

    die Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG in dem Haltungsbetrieb, aus dem die Schweine versendet werden, mit negativem Befund durchgeführt wurden.

    4.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Schweinen von einem Haltungsbetrieb, der sich innerhalb einer Überwachungszone befindet, zu einem benannten Haltungsbetrieb in der Schutzzone genehmigen, sofern:

    a)

    der benannte Bestimmungsbetrieb mindestens 10 km von der Landesgrenze mit einem anderen Mitgliedstaat entfernt liegt und mindestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/89/EG keine Schweine in diesem Betrieb gehalten wurden;

    b)

    der benannte Bestimmungsbetrieb vor Einstellung der Schweine unter tierärztlicher Aufsicht ein drittes Mal gereinigt und desinfiziert wurde;

    c)

    sämtliche Schweine innerhalb von 20 Tagen in dem Bestimmungsbetrieb eintreffen;

    d)

    die Schweine in dem benannten Bestimmungsbetrieb gemäß Kapitel IV Abschnitt E des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG serologisch untersucht werden, wobei die Proben frühestens 40 Tage nach dem Zeitpunkt der Einstellung der zuletzt eingetroffenen Schweine gemäß Buchstabe c gezogen werden dürfen;

    e)

    keine Schweine den Bestimmungsbetrieb verlassen, außer nach der Untersuchung gemäß Buchstabe d zur direkten Schlachtung in einem Schlachthof in den in Anhang I A genannten Gebieten.

    Alle Beförderungen, die unter diesen Bedingungen erfolgen, werden von der zuständigen deutschen Behörde aufgezeichnet und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit umgehend mitgeteilt.“

    3.

    Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Artikel 8

    1.   Die Richtlinie 2006/346/EG wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

    b)

    in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „innerhalb dieser Gebiete“ durch „in Deutschland“ ersetzt.

    c)

    in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e werden die Worte „einem Schlachthof in den in Anhang IA genannten Gebieten“ ersetzt durch „benannten Schlachthöfen im Regierungsbezirk Münster“.

    d)

    Anhang I Teil A wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ‚A.

    In Nordrhein-Westfalen: Das Gebiet der gemäß der Richtlinie 2001/89/EG eingerichteten Überwachungszone um die Ausbruchsherde Borken-01, Borken-02 und Borken-03.‘

    e)

    Anhang I Teil B wird gestrichen.

    Dieser Absatz gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

    2.   Diese Entscheidung gilt bis 31. Juli 2006.

    Von der Anwendung der Maßnahmen der Entscheidung kann jedoch schon ab dem Zeitpunkt abgesehen werden, zu dem:

    a)

    in allen in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a genannten Betrieben die serologischen Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden; und

    b)

    Deutschland der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Mitteilung von diesen negativen Ergebnissen gemacht hat.

    3.   Im Hinblick auf Absatz 1 bestätigt Deutschland der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2006, dass:

    a)

    die Bedingungen dieser Entscheidung erfüllt sind und

    b)

    seit dem Erlass dieser Entscheidung in den in Anhang I genannten Gebieten weder ein Verdacht noch ein konkreter Fall von klassischer Schweinepest aufgetreten ist.

    4.   Nach Erhalt der Bestätigung, dass die Bedingungen dieser Entscheidung erfüllt sind, ändern die Mitgliedstaaten ihre Handelsbestimmungen, um sie mit den Bedingungen dieser Entscheidung in Einklang zu bringen.“

    4.

    Anhang I der Entscheidung 2006/346/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Juni 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

    (3)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 10. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/391 (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 24).


    ANHANG

    „ANHANG I

    Die Gebiete in Deutschland, auf die in den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6 Bezug genommen wird:

    A.

    In Nordrhein-Westfalen: Das gesamte Gebiet des Regierungsbezirks Münster sowie das Gebiet des Regierungsbezirks Düsseldorf, das nördlich des Rheins und der BAB 2 liegt.

    B.

    In Nordrhein-Westfalen: Das gesamte Gebiet des Regierungsbezirks Arnsberg sowie das Gebiet des Regierungsbezirks Düsseldorf, das südlich des Rheins und der BAB 2 liegt.“


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