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Document 32006D0405

2006/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2177) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 858–861 (MT)
ABl. L 158 vom 10.6.2006, p. 14–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/405/oj

10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2177)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/405/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen.

(2)

Die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien (5) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie bestimmter Vogelerzeugnisse aus Teilen des rumänischen Hoheitsgebiets aussetzen.

(3)

Die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (6) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete und durchführbare Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung dieser Krankheit von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu verringern, wobei sie bestimmten Kriterien und Risikofaktoren Rechnung zu tragen haben.

(4)

Die Entscheidung 2005/758/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Kroatien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/749/EG (7) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, bestimmten anderen lebenden Vögeln als Geflügel einschließlich Heimvögeln und von Bruteiern dieser Arten sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus Teilen des kroatischen Hoheitsgebiets aussetzen.

(5)

Die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (8), und die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (9) enthalten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von anderen Vögeln als Geflügel, einschließlich der Verbringung von Heimvögeln, in die Gemeinschaft.

(6)

Die Entscheidung 2006/247/EG der Kommission vom 27. März 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Einfuhren aus Bulgarien (10) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens sowie bestimmter Vogelerzeugnisse aus Teilen des bulgarischen Hoheitsgebiets aussetzen.

(7)

Die Entscheidung 2006/265/EG der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (11) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich bestimmter Heimvögel, von Bruteiern dieser Arten sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus allen Gebieten des Schweizer Hoheitsgebiets aussetzen, für die die Schweizer Behörden offiziell Beschränkungen erlassen haben, die denen der Entscheidungen 2006/115/EG (12) und 2006/135/EG (13) der Kommission gleichwertig sind.

(8)

Die Bedrohung, die der asiatische Stamm des Vogelgrippe-Virus für die Gemeinschaft darstellt, ist nicht geringer geworden. Es kommt nach wie vor zu Ausbrüchen der Seuche bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und bei Wildvögeln und Geflügel in mehreren Drittländern, auch solchen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören. Darüber hinaus scheint das Virus in einigen Teilen der Welt immer endemischer zu werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG festgelegten Schutzmaßnahmen sollte daher verlängert werden.

(9)

Die Informationen, die die Kommission von Rumänien und Bulgarien erhalten hat, und die in diesen Drittländern getroffenen Überwachungsmaßnahmen zeigen, dass diese beiden Länder die Seuche auf ihrem Hoheitsgebiet unter Kontrolle gebracht und auch dafür gesorgt haben, dass das Virus nicht auf bislang seuchenfreie Gebiete übergreift. Dementsprechend ist es zweckmäßig, die in den Entscheidungen 2005/710/EG und 2006/247/EG geregelte Aussetzung der Einfuhren auf die vom Virus betroffenen und gefährdeten Gebiete in Rumänien und Bulgarien zu begrenzen.

(10)

Kroatien hat weitere Seuchenausbrüche bei Wildvögeln außerhalb der Gebiete gemeldet, auf die sich die Entscheidung 2005/758/EG bezieht. Dementsprechend ist es notwendig, die in dieser Entscheidung festgelegte Aussetzung bestimmter Einfuhren aus Kroatien auf die neu betroffenen Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittlands auszudehnen.

(11)

Die Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG sind am 31. Mai 2006 ausgelaufen. Im Interesse der Tiergesundheit ist es in Anbetracht der epidemiologischen Situation jedoch notwendig, die Kontinuität der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, die diese Entscheidungen vorsehen. Die betreffenden Maßnahmen sollten somit ohne Unterbrechung fortgelten. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung, die sich auf die Geltungsdauer der sechs genannten Entscheidungen beziehen, rückwirkend gelten.

(12)

Die Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/710/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus:

a)

aus dem in Teil B des Anhangs genannten Teil des Hoheitsgebiets Rumäniens: lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteier dieser Arten;“.

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. Juli 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2005/758/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 4

In Artikel 5 der Entscheidung 2005/759/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Juli 2006“ ersetzt.

Artikel 5

In Artikel 6 der Entscheidung 2005/760/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Juli 2006“ ersetzt.

Artikel 6

Die Entscheidung 2006/247/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus:

a)

aus dem in Teil B des Anhangs genannten Teil des Hoheitsgebiets Bulgariens: lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteier dieser Arten;“.

2.

In Artikel 5 wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 7

In Artikel 3 der Entscheidung 2006/265/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis

Artikel 9

Die Artikel 2, 4, 5, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 gelten mit Wirkung vom 1. Juni 2006.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8).

(5)  ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 18).

(6)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(7)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG.

(8)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/79/EG (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 48).

(9)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/79/EG.

(10)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 52.

(11)  ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 9.

(12)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

(13)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/293/EG (ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 44).


ANHANG

„ANHANG

Teile des Hoheitsgebiets Kroatiens gemäß Artikel 1 Ziffer 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

HR

Kroatien

Die Bezirke

Viroviticko-Podravska

Osjecko-Baranjska

Splitsko-Dalmatinska

Zagreb“


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