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Document 32006D0375
2006/375/EC: Commission Decision of 23 May 2006 derogation from certain provisions of Directive 2003/54/EC concerning the archipelago of Madeira (notified under document number C(2006) 2008)
2006/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2006 Ausnahme der Inselgruppe Madeira von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2008)
2006/375/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2006 Ausnahme der Inselgruppe Madeira von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2008)
ABl. L 142 vom 30.5.2006, pp. 35–36
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
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30.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/35 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2006
Ausnahme der Inselgruppe Madeira von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2008)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2006/375/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen können, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. |
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(2) |
Portugal hat am 18. August 2005 bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, V, VI und VII nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG für die Inselgruppe Madeira beantragt. |
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(3) |
Die Inselgruppe Madeira gilt als „isoliertes Kleinstnetz“ nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 27 der Richtlinie 2003/54/EG. |
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(4) |
Die besonderen Merkmale der Inselgruppe Madeira — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen — wurden in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag anerkannt. |
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(5) |
Die dem Antrag Portugals beigefügten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass sich wegen der sehr geringen Erzeugung und der Tatsache, dass die betreffenden Inseln der Inselgruppe überdies voneinander isoliert sind, das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand erreichen lässt. In einem solchen sehr kleinen Netz ist es häufig nicht möglich, mehr als eine Erzeugungsanlage pro Insel zu haben, weshalb das Auftreten miteinander konkurrierender Erzeuger in der Praxis höchst unwahrscheinlich ist. Die Größe des Marktes dürfte die Beantragung von Genehmigungen oder Ausschreibungen durch Wettbewerber kaum fördern; unter diesen Umständen haben mit der Versorgungssicherheit und -qualität zusammenhängende Erwägungen Vorrang. Ohne Hochspannungsnetz und ohne Wettbewerb bei der Erzeugung verlieren die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Entflechtung der Verteilernetze ihre Berechtigung. Das Gleiche gilt für den Netzzugang Dritter. |
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(6) |
Nachdem die Kommission geprüft hat, ob der Antrag Portugals begründet ist, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung das Erreichen der Richtlinienziele nicht beeinträchtigen werden. |
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(7) |
Allerdings müssen etwaige mittel- und langfristige technologische Entwicklungen, die nennenswerte Änderungen herbeiführen können, berücksichtigt werden. |
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(8) |
Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten gemäß der Regelung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG konsultiert — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Portugiesischen Republik wird für die Inseln der Inselgruppe Madeira eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, gewährt.
Artikel 2
Die nationalen portugiesischen Behörden beobachten die Entwicklung des Elektrizitätssektors Madeiras und melden der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der gewährten Ausnahme erforderlich machen könnte. Spätestens ab dem 31. Dezember 2010 ist alle vier Jahre ein allgemeiner Bericht vorzulegen.
Artikel 3
Diese Ausnahme gilt unbefristet. Sie kann von der Kommission überprüft werden, falls im Elektrizitätssektor Madeiras nennenswerte Änderungen eintreten.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Mai 2006
Für die Kommission
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission