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Document 32006D0272

    2006/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2004/453/EG im Hinblick auf Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1259) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 99 vom 7.4.2006, p. 31–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 578–581 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/05/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/272/oj

    7.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/31


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. April 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2004/453/EG im Hinblick auf Schweden und das Vereinigte Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1259)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/272/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen (3) wurden zusätzliche Garantien für bestimmte Fischseuchen festgelegt.

    (2)

    Das gesamte Hoheitsgebiet Schwedens wurde auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/453/EG für frei von der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) erklärt.

    (3)

    Seit dem Erlass der Entscheidung 2004/453/EG hat Schweden Ausbrüche der IPN in Küstengebieten gemeldet. Ein Ausbruch bei wild lebenden Fischen wurde gemeldet. Ein weiterer Ausbruch wurde bei Zuchtfischen gemeldet, wobei gemäß dem epidemiologischen Bericht die wahrscheinlichste Infektionsquelle wild lebende Fische sind. Die Küstengebiete Schwedens erfüllen daher nicht länger die Anforderungen für den Status der Seuchenfreiheit in Bezug auf IPN gemäß Anhang I der genannten Entscheidung. Die Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets bleiben jedoch seuchenfrei.

    (4)

    Diese zwei Seuchenausbrüche sollten Schweden nicht davon abhalten, sein IPN-Programm in den Küstengebieten aufrechtzuerhalten und in Übereinstimmung mit dem der Kommission vor dem Erlass der Entscheidung 2004/453/EG vorgelegten Programm Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn IPN bei Zuchtfischen oder wild lebenden Fischen festgestellt wird.

    (5)

    Gemäß der Entscheidung 2004/453/EG müssen gezielte Überwachungsmaßnahmen in den als seuchenfrei erklärten Gebieten der Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden, wenn nur Teile des Hoheitsgebiets als seuchenfrei gelten. Bei Festlegung dieser Anforderung wurde nicht mit der besonderen Situation gerechnet, dass Irland und Nordirland für frei von derselben Seuche oder denselben Seuchen erklärt werden, während Teile des Vereinigten Königreichs nicht frei von diesen Seuchen sind.

    (6)

    Es ist angezeigt, das Vereinigte Königreich zu ermächtigen, die gezielten Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Seuchen, von denen Nordirland als frei erklärt worden ist, einzustellen, sofern Irland ebenfalls frei von denselben Seuchen ist.

    (7)

    Die Entscheidung 2004/453/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, II und V der Entscheidung 2004/453/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird Kapitel II durch den Text in Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    2.

    In Anhang II wird Kapitel II durch den Text in Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    3.

    In Anhang V erhält Punkt A.5 folgende Fassung:

    „5.

    In Mitgliedstaaten, in denen nur Teile des Hoheitsgebiets gemäß Anhang I Kapitel II für seuchenfrei erklärt wurden (d. h. nicht das gesamte Hoheitsgebiet), müssen in den für seuchenfrei erklärten Gebieten gemäß Anhang II Kapitel I.4 gezielte Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.

    Das Vereinigte Königreich kann jedoch die gezielten Überwachungsmaßnahmen in Nordirland für die Seuchen einstellen, von denen Nordirland als frei erklärt worden ist, sofern das gesamte Hoheitsgebiet Irlands in Übereinstimmung mit Anhang I Kapitel II als frei von diesen Seuchen erklärt worden ist.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. April 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (3)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 4.


    ANHANG I

    „KAPITEL II

    Territorien mit anerkanntem Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf bestimmte Krankheiten gemäß Anhang A Liste III Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Hoheitsgebiet bzw. Teil des Hoheitsgebiets

    Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC)

    Dänemark

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    Gesamtes Hoheitsgebiet; das Wassereinzugsgebiet des Vuoksi sollte als Pufferzone angesehen werden.

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    Hoheitsgebiet von Nordirland, der Insel Man, Jersey und Guernsey

    Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    Hoheitsgebiet von Nordirland, der Insel Man und Jersey

    Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

    Finnland

    Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets; die Wassereinzugsgebiete des Vuoksi und des Kemijoki sollten als Pufferzonen angesehen werden.

    Schweden

    Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets

    Vereinigtes Königreich

    Hoheitsgebiet der Insel Man

    Gyrodactylus salaris

    Finnland

    Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Luttojoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen.

    Irland

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich

    Hoheitsgebiet von Großbritannien, Nordirland sowie der Insel Man, Jersey und Guernsey“


    ANHANG II

    „KAPITEL II

    Territorien mit genehmigten Programmen zur Bekämpfung und Tilgung bestimmter Krankheiten gemäß Anhang A Liste III Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    Hoheitsgebiet bzw. Teil des Hoheitsgebiets

    Frühlingsvirämie des Karpfens

    Vereinigtes Königreich

    Hoheitsgebiet von Großbritannien

    Bakterielle Nierenerkrankung

    Finnland

    Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets

    Schweden

    Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets

    Vereinigtes Königreich

    Hoheitsgebiet von Großbritannien

    Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

    Schweden

    Küstengebiete des Hoheitsgebiets“


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