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Document 32006D0147

2006/147/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2006 mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 in den Niederlanden und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 630)

ABl. L 55 vom 25.2.2006, p. 47–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 309–312 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/147(1)/oj

25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2006

mit Vorschriften für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 in den Niederlanden und diesbezüglichen Verbringungsvorschriften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 630)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich.)

(2006/147/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und unter bestimmten Umständen auch die Gesundheit des Menschen ernsthaft gefährden kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen auf andere Haltungsbetriebe übergreift und somit die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigt sowie auf Wildvögel übertragen und von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verschleppt wird.

(2)

In bestimmten Teilen der Gemeinschaft und in Drittländern, die an die Gemeinschaft angrenzen oder die während der Wintermonate von Zugvögeln bevölkert sind, wurden bei Wildvögeln hoch pathogene Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 isoliert. Die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Erregers über Wildvögel steigt mit der nahenden Vogelflugsaison.

(3)

Die Niederlande haben in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Frühwarnsysteme und Biosicherheitsmaßnahmen eingeführt, um das Risiko der Übertragung des Erregers auf Hausgeflügelbestände zu verringern.

(4)

In seinem Gutachten vom 20. September 2005 über die „Tiergesundheit- und Tierschutzaspekte der Aviären Influenza“ empfiehlt das Panel für „Tiergesundheit und Tierschutz“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Schutzimpfungen durchzuführen, wenn in Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte ein hohes Risiko der Viruseinschleppung gegeben ist. Bei Geflügelpestepidemien besteht immer ein erhebliches Risiko, dass Hobby- und Heimvögel versteckt werden und somit ein dauerhaftes Infektionsrisiko darstellen. Diese Möglichkeit darf nicht übersehen werden, und als Alternative zur Massentötung dieser Tiere wäre es möglicherweise vorzuziehen, die Überwachungs- und Bioheitssicherheitsmaßnahmen zu verschärfen. Darüber hinaus können für diese Arten von Vögeln Quarantäne und Impfung ins Auge gefasst werden. Diese Optionen dürfen die strikte Anwendung der Biosicherheits- und anderen Maßnahmen, die in den betroffenen Gebieten zur Liquidierung möglicherweise eingeschleppter Viren durchgeführt werden, jedoch nicht gefährden. So können insbesondere Bestände geimpft werden, bei denen die gängigen Systeme der Herdenführung von vorne herein ausschließen, dass die Vögel dauerhaft im Stall gehalten oder ausreichend gegen Kontakte zu Wildvögeln geschützt werden.

(5)

Am 21. Februar 2006 haben die Niederlande der Kommission angesichts des besonderen Risikos der Einschleppung des Influenzaerregers in ihr Hoheitsgebiet einen Plan für die Schutzimpfung zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission hat diesen Plan im Benehmen mit den Niederlanden umgehend geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass er vorbehaltlich bestimmter Anpassungen mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Einklang steht. Der Plan sollte daher genehmigt werden.

(6)

Es sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (3) zugelassen sind.

(7)

Soweit in den Niederlanden Schutzimpfungen durchgeführt werden, ist die Überwachung geimpfter und ungeimpfter Geflügelbestände und die Beschränkung der Verbringung geimpfter Tiere unumgänglich.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

(1)   In dieser Entscheidung sind die Maßnahmen festgelegt, die von den Niederlanden anzuwenden sind, wenn in bestimmten Geflügelhaltungen, die einem besonderen Einschleppungsrisiko ausgesetzt sind, Schutzimpfungen durchgeführt werden, und die auch Verbringungsbeschränkungen für geimpftes Geflügel und bestimmte Geflügelerzeugnisse umfassen.

(2)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten über die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG hinaus folgende Definitionen:

a)

„Hinterhofhaltungen“: Hühner, Enten, Puten und Gänse, die von ihren Besitzern zu folgenden Zwecken gehalten werden:

i)

zum eigenen Verbrauch oder zur eigenen Verwendung oder

ii)

als Heimtiere;

b)

„Bio-“ und „Freilandlegehennen“: Legehennen im Sinne der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen 1999 und der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben (4), die unter die Richtlinie 1999/74/EG des Rates fallen und freien Auslauf haben.

Artikel 2

Genehmigung des Impfprogramms

(1)   Der Plan für die Schutzimpfung gegen hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1, den die Niederlande der Kommission am 21. Februar 2006 vorgelegt haben („der Schutzimpfplan“), wird genehmigt.

Nach dem „Schutzimpfplan“ wird die Schutzimpfung gegen die Infektion mit aviären H5N1-Influenzaviren mit einem inaktivierten heterologen Impfstoff aus aviärem Influenza-Virus vom Subtyp H5 oder — in Ausnahmefällen und nur bei Bio- und Freilandlegehennen — mit einem bivalenten Impfstoff aus sowohl H5- als auch H7-Virussubtypen durchgeführt, der von den Niederlanden für die landesweite Impfung von Geflügel in Hinterhofhaltungen, Bio- und Freilandlegehennen zugelassen wurde.

(2)   Hinterhofhaltungen sowie Bio- und Freilandlegebestände werden nach den Vorgaben des „Schutzimpfplans“ streng beobachtet und überwacht, soweit Schutzimpfungen durchgeführt werden.

(3)   Der „Schutzimpfplan“ wird effizient durchgeführt.

(4)   Der „Schutzimpfplan“ wird von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Vorschriften für die Verbringung von lebendem Geflügel ,Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch, Hackfleisch/Faschiertem (5), Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenem Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen

Es gelten die Vorschriften für die Verbringung von lebendem Geflügel mit Ursprung in und/oder Herkunft aus Haltungsbetrieben, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, und die Vorschriften für die Verbringung von Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenem Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen von nach dem „Schutzimpfplan“ geimpftem Geflügel gemäß Artikel 4 bis 11 dieser Entscheidung.

Artikel 4

Vorschriften für die Verbringung und Versendung von lebendem Geflügel aus Hinterhofhaltungen und von Eintagsküken und Bruteiern dieses Geflügels

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Geimpftes Geflügel aus Hinterhofhaltungen ist einzeln zu kennzeichnen und darf nur nach Maßgabe des „Schutzimpfplans“ in andere geimpfte Hinterhofhaltungen innerhalb der Niederlande verbracht werden, der die Aufzeichnung derartiger Verbringungen vorsieht.

2.

Geimpftes Geflügel aus Hinterhofhaltungen und Eintagsküken und Bruteier dieses Geflügels dürfen nicht in gewerbliche Geflügelhaltungen innerhalb der Niederlande oder in andere Mitgliedstaaten versendet werden.

Artikel 5

Vorschriften für die Verbringung und Versendung von lebenden Bio- und Freilandlegehennen

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass geimpfte Bio- und Freilandlegehennen nur in andere geimpfte Haltungsbetriebe in den Niederlanden oder nur zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachthof in den Niederlanden verbracht werden; sie dürfen auf keinen Fall aus den Niederlanden versendet werden.

Artikel 6

Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern

Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den Niederlanden enthalten den folgenden Vermerk:

„Die Sendung besteht aus lebendem Geflügel/Eintagsküken/Bruteiern aus Haltungsbetrieben, in denen nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurde“.

Artikel 7

Vorschriften für die Versendung von Konsumeiern

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Konsumeier mit Ursprung in und/oder Herkunft aus Bio- und Freilandlegebetrieben, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, nur aus den Niederlanden versendet werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie stammen von Geflügel aus Beständen, die gemäß dem „Schutzimpfplan“ regelmäßig kontrolliert und mit Negativbefund auf hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 getestet wurden, wobei Sentinel-Tiere besonders berücksichtigt wurden; und

b)

sie werden auf direktem Wege

i)

zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert, vorausgesetzt, sie sind in Einweg-Packungen verpackt und alle behördlich vorgegebenen Biosicherheitsmaßnahmen finden Anwendung; oder

ii)

zur Herstellung von Eiprodukten zu einem Verarbeitungsbetrieb im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (6) befördert, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (7) behandelt und bearbeitet zu werden.

Artikel 8

Vorschriften für die Versendung von frischem Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenem Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen

(1)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass frisches Fleisch von Tieren aus geimpften Bio- und Freilandlegebeständen nur aus den Niederlanden versendet wird, wenn es von Geflügel gewonnen wurde, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Es stammt aus Beständen, die gemäß dem „Schutzimpfplan“ regelmäßig kontrolliert und mit Negativbefund auf hoch pathogene Aviäre Influenza des Virussubtyps H5N1 getestet wurden, wobei Sentinel-Tiere besonders berücksichtigt wurden;

b)

es stammt aus Beständen, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden, wobei Sentinel-Tiere besonders berücksichtigt wurden;

c)

sie werden von anderen Beständen, die die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllen, getrennt gehalten; und

d)

das Fleisch wurde gemäß Anhang II und Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitte I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (8) kontrolliert.

(2)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Hackfleisch, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenes Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Tieren aus geimpften Bio- und Freilandlegebeständen enthalten, nur unter der Bedingung aus den Niederlanden versendet werden, dass das Fleisch die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.

Artikel 9

Handelspapiere für frisches Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenes Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

Die Niederlande tragen dafür Sorge, dass frisches Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenes Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen, von Handelspapieren begleitet sind, die den folgenden Vermerk enthalten:

„Die Sendung erfüllt die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/147/EG der Kommission“.

Artikel 10

Unterrichtung der Mitgliedstaaten

Die Niederlande unterrichten die zentrale Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Voraus über die Verbringung von Sendungen gemäß Artikel 9.

Artikel 11

Reinigung und Desinfektion von Verpackungen und Transportmitteln

Die Niederlande tragen dafür Sorge, dass in Haltungsbetrieben, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, alle zur Beförderung von lebendem Geflügel, frischem Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, maschinell gewonnenem Separatorenfleisch, Fleischerzeugnissen und Geflügelfuttermitteln verwendeten Transportmittel unmittelbar vor und nach jeder Beförderung mit behördlich zugelassenen Desinfektionsmitteln gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 12

Sanktionen

Die Niederlande legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Entscheidung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Niederlande teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Sanktionsvorschriften bis spätestens 7. März 2006 sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 13

Berichterstattung

Die Niederlande legen der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung einen Bericht über den Stand der Durchführung der Schutzimpfung und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit Wirkung vom dem 7. März 2006 Monatsberichte vor.

Artikel 14

Überprüfung der Maßnahmen

Die Maßnahmen dieser Entscheidung werden im Zuge der Seuchenentwicklung und verfügbar werdender neuer Informationen überprüft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABL. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABL. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABL. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(3)  ABL. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABL. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.

(5)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte.

(6)  ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung in ABL. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(7)  ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABL. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(8)  ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung in ABL. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.


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