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Document 32006D0076
2006/76/EC: Council Decision of 30 January 2006 extending to the non-participating Member States the application of Decision 2006/75/EC amending and extending Decision 2001/923/EC establishing an exchange, assistance and training programme for the protection of the euro against counterfeiting (the Pericles programme)
2006/76/EG: Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
2006/76/EG: Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
ABl. L 36 vom 8.2.2006, p. 42–42
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 135–135
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0331
8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/42 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. Januar 2006
zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
(2006/76/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Annahme des Beschlusses 2006/75/EG (2) hat der Rat festgelegt, dass dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) wirksam wird. |
(2) |
Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Pericles-Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein, und es sollte daher dafür gesorgt werden, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).