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Document 32005R2045

    Verordnung (EG) Nr. 2045/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

    ABl. L 328 vom 15.12.2005, p. 57–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2045/oj

    15.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/57


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2045/2005 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2005

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse.

    (2)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Gemeinschaftsausfuhren unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

    (3)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

    (4)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

    (5)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

    (6)

    Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

    (7)

    Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Mandeln ohne Schale, Haselnüssen in der Schale, Haselnüssen ohne Schale und Walnüssen in der Schale.

    (8)

    Da sich Schalenfrüchte verhältnismäßig gut lagern lassen, können die Ausfuhrerstattungen für längere Zeitabstände festgesetzt werden.

    (9)

    Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren A1 festzulegen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte, der Antragszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

    (2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

    (3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 drei Monate.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

    (2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

    (3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte (Verfahren A1)

    Antragszeitraum: 10. Januar 2006 bis 23. Juni 2006.

    Erzeugniscode (1)

    Bestimmung (2)

    Erstattungssatz

    (in EUR/t netto)

    Vorgesehene Menge

    (in t)

    0802 12 90 9000

    A00

    45

    1 752

    0802 21 00 9000

    A00

    53

    62

    0802 22 00 9000

    A00

    103

    2 764

    0802 31 00 9000

    A00

    66

    37


    (1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    (2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


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