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Dokument 32005R1821

    Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen

    ABl. L 293 vom 9.11.2005, str. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 321M vom 21.11.2006, str. 131–131 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Pravni status dokumenta V veljavi

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1821/oj

    9.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1821/2005 DER KOMMISSION

    vom 8. November 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechungsführer von Exekutivagenturen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 15,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Rates,

    nach Stellungnahme des Rechungshofes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (2) bestimmt, dass der Lenkungsausschuss einen Rechnungsführer ernennt, der Beamter im Sinne des Statuts ist.

    (2)

    Die in diesem Artikel 30 aufgeführten Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers einer Exekutivagentur sind auf den Verwaltungshaushalt der Agentur beschränkt, während für alle Aufgaben im Zusammenhang mit den operativen Haushaltsmitteln, die von der Agentur bewirtschaftet werden, der Rechnungsführer der Kommission zuständig ist.

    (3)

    Die Kommission hatte gewisse Schwierigkeiten, unter ihren Beamten geeignete Bewerber für die Abordnung als Rechnungsführer zu diesen Agenturen zu finden.

    (4)

    Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsführers einer Exekutivagentur könnten im Prinzip auch Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) festgeschrieben sind, betraut werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 erhält der einleitende Satz zu Absatz 1 folgende Fassung:

    „Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der ein abgeordneter Beamter oder ein von der Agentur direkt eingestellter Bediensteter auf Zeit ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. November 2005

    Für die Kommission

    Dalia GRYBAUSKAITĖ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).


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