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Document 32005R1819

    Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind

    ABl. L 293 vom 9.11.2005, p. 3–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 29/01/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1819/oj

    9.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1819/2005 DER KOMMISSION

    vom 8. November 2005

    zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3), beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2006 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

    (2)

    Die an diesem Programm für 2006 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

    (3)

    Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

    (4)

    In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Magermilchpulverbestände der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, im Jahr 2006 Magermilchpulver anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit das für das Programm 2006 benötigte Magermilchpulver auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten.

    (5)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

    (6)

    Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

    (7)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2006 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

    Artikel 2

    (1)   Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver, das für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt wird, sind in Anhang II festgelegt.

    (2)   Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.

    Artikel 3

    Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.

    Artikel 4

    Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2005.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. November 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

    (2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 (ABl. L 256 vom 30.9.2005, S. 13).


    ANHANG I

    Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2006

    a)

    Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Finanzmittel

    Belgien

    3 064 940

    Griechenland

    7 127 822

    Spanien

    53 793 470

    Frankreich

    48 059 949

    Irland

    355 874

    Italien

    73 538 420

    Lettland

    2 096 236

    Litauen

    2 489 508

    Luxemburg

    34 959

    Ungarn

    6 764 115

    Malta

    401 030

    Polen

    43 408 602

    Portugal

    13 306 532

    Slowenien

    1 334 827

    Finnland

    3 637 860

    Insgesamt

    259 414 143

    b)

    Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

    (in Tonnen)

    Mitgliedstaat

    Getreide

    Reis (Rohreis)

    Butter

    Zucker

    Belgien

    12 121

    2 800

    450

     

    Griechenland

     

    15 000

     

     

    Spanien

    73 726

    28 000

    13 560

    2 000

    Frankreich

    75 851

    55 000

    10 564

     

    Irland

     

     

    120

     

    Italien

    115 253

    20 000

    6 833

    3 500

    Lettland

    19 706

     

     

     

    Litauen

    16 000

    5 000

     

     

    Ungarn

    63 587

     

     

     

    Malta

    1 877

    600

     

     

    Polen

    85 608

    20 000

    7 230

    4 847

    Portugal

    17 287

    14 000

    2 743

    1 700

    Slowenien

    1 262

    600

     

    300

    Finnland

    18 500

     

     

    500

    Insgesamt

    500 778

    161 000

    41 500

    12 847


    ANHANG II

    Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:

    Mitgliedstaat

    Betrag in EUR

    Griechenland

    4 538 402

    Italien

    33 849 510

    Luxemburg

    33 295

    Malta

    101 734

    Polen

    6 185 397

    Slowenien

    863 810

    Finnland

    1 274 443

    Insgesamt

    46 846 591


    ANHANG III

    Im Rahmen des Programms 2006 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

    Erzeugnis

    Menge

    (in Tonnen)

    Besitzer

    Empfänger

    1

    Getreide

    73 726

    Landwirtschaftsministerium, Frankreich

    FEGA, Spanien

    2

    Getreide

    115 253

    Landwirtschaftsministerium, Frankreich

    AGEA, Italien

    3

    Getreide

    17 287

    Landwirtschaftsministerium, Frankreich

    INGA, Portugal

    4

    Getreide

    1 262

    Republik Ungarn MVH

    AAMRD, Slowenien

    5

    Getreide

    1 877

    Landwirtschaftsministerium, Frankreich

    National Research and Development Center, Malta

    6

    Reis

    5 000

    Landwirtschaftsministerium, Griechenland

    Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Litauen

    7

    Reis

    20 000

    Landwirtschaftsministerium, Griechenland

    ARR, Polen

    8

    Reis

    14 000

    FEGA, Spanien

    INGA, Portugal

    9

    Reis

    2 800

    Ente Risi, Italien

    BIRB, Belgien

    10

    Reis

    38 396

    Ente Risi, Italien

    Landwirtschaftsministerium, Frankreich

    11

    Reis

    600

    Ente Risi, Italien

    National Research and Development Center, Malta

    12

    Reis

    600

    Ente Risi, Italien

    AAMRD, Slowenien

    13

    Zucker

    1 700

    FEGA, Spanien

    INGA, Portugal

    14

    Zucker

    500

    ARR, Polen

    Landwirtschaftsministerium, Finnland

    15

    Zucker

    300

    AGEA, Italien

    AAMRD, Slowenien

    16

    Butter

    450

    Department of Agriculture and Food, Irland

    BIRB, Belgien

    17

    Butter

    8 997

    Department of Agriculture and Food, Irland

    Landwirtschaftsministerium, Frankreich

    18

    Butter

    6 164

    Department of Agriculture and Food, Irland

    ARR, Polen

    19

    Butter

    631

    FEGA, Spanien

    AGEA, Italien


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