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Document 32005R1819
Commission Regulation (EC) No 1819/2005 of 8 November 2005 adopting a plan allocating resources to the Member States to be charged against 2006 budget year for the supply of food from intervention stocks for the benefit of the most deprived persons in the Community
Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind
Verordnung (EG) Nr. 1819/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind
ABl. L 293 vom 9.11.2005, p. 3–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 29/01/2006
9.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 293/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1819/2005 DER KOMMISSION
vom 8. November 2005
zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2006 zu verbuchen sind
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3), beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2006 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt. |
(2) |
Die an diesem Programm für 2006 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt. |
(3) |
Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben. |
(4) |
In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Magermilchpulverbestände der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, im Jahr 2006 Magermilchpulver anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit das für das Programm 2006 benötigte Magermilchpulver auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten. |
(5) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden. |
(6) |
Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt. |
(7) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2006 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.
Artikel 2
(1) Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver, das für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt wird, sind in Anhang II festgelegt.
(2) Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.
Artikel 3
Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.
Artikel 4
Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2005.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).
(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
(3) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 (ABl. L 256 vom 30.9.2005, S. 13).
ANHANG I
Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2006
a) |
Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel
|
b) |
Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:
|
ANHANG II
Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Magermilchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:
Mitgliedstaat |
Betrag in EUR |
Griechenland |
4 538 402 |
Italien |
33 849 510 |
Luxemburg |
33 295 |
Malta |
101 734 |
Polen |
6 185 397 |
Slowenien |
863 810 |
Finnland |
1 274 443 |
Insgesamt |
46 846 591 |
ANHANG III
Im Rahmen des Programms 2006 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers
Erzeugnis |
Menge (in Tonnen) |
Besitzer |
Empfänger |
||
|
73 726 |
Landwirtschaftsministerium, Frankreich |
FEGA, Spanien |
||
|
115 253 |
Landwirtschaftsministerium, Frankreich |
AGEA, Italien |
||
|
17 287 |
Landwirtschaftsministerium, Frankreich |
INGA, Portugal |
||
|
1 262 |
Republik Ungarn MVH |
AAMRD, Slowenien |
||
|
1 877 |
Landwirtschaftsministerium, Frankreich |
National Research and Development Center, Malta |
||
|
5 000 |
Landwirtschaftsministerium, Griechenland |
Agricultural and Food Products Market Regulation Agency, Litauen |
||
|
20 000 |
Landwirtschaftsministerium, Griechenland |
ARR, Polen |
||
|
14 000 |
FEGA, Spanien |
INGA, Portugal |
||
|
2 800 |
Ente Risi, Italien |
BIRB, Belgien |
||
|
38 396 |
Ente Risi, Italien |
Landwirtschaftsministerium, Frankreich |
||
|
600 |
Ente Risi, Italien |
National Research and Development Center, Malta |
||
|
600 |
Ente Risi, Italien |
AAMRD, Slowenien |
||
|
1 700 |
FEGA, Spanien |
INGA, Portugal |
||
|
500 |
ARR, Polen |
Landwirtschaftsministerium, Finnland |
||
|
300 |
AGEA, Italien |
AAMRD, Slowenien |
||
|
450 |
Department of Agriculture and Food, Irland |
BIRB, Belgien |
||
|
8 997 |
Department of Agriculture and Food, Irland |
Landwirtschaftsministerium, Frankreich |
||
|
6 164 |
Department of Agriculture and Food, Irland |
ARR, Polen |
||
|
631 |
FEGA, Spanien |
AGEA, Italien |