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Document 32005R1704

    Verordnung (EG) Nr. 1704/2005 der Kommission vom 18. Oktober 2005 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

    ABl. L 273 vom 19.10.2005, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1704/oj

    19.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 273/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1704/2005 DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2005

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2005 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mengen, die auf die für das vierten Quartal 2005 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

    (2)

    Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

    (3)

    Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. October bis 31. Dezember 2005 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

    (2)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2006 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

    (3)   Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Oktober 2005

    Für die Kommission

    J. M. SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 (ABl. L 210 vom 28.8.2003, S. 11).


    ANHANG I

    Nummer der Gruppe

    Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2005

    B1

    15

    16

    17


    ANHANG II

    (t)

    Nummer der Gruppe

    Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 insgesamt verfügbare Menge

    B1

    3 000,0

    15

    843,8

    16

    1 593,8

    17

    11 718,8


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