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Document 32005R1436

    Verordnung (EG) Nr. 1436/2005 des Rates vom 31. August 2005 über eine zeitweilige Herabsetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte tropische Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 228 vom 3.9.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 168M vom 21.6.2006, p. 176–177 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1436/oj

    3.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1436/2005 DES RATES

    vom 31. August 2005

    über eine zeitweilige Herabsetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte tropische Fischereierzeugnisse

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Gemeinsame Zolltarif ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt (1).

    (2)

    In der Gemeinschaft werden in bedeutendem Umfang bestimmte tropische Fischereierzeugnisse konsumiert. Zur Deckung ihres Bedarfs muss die Gemeinschaft erhebliche Mengen dieser Erzeugnisse einführen. Um Handelsverzerrungen zu vermeiden, liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Einfuhr dieser Erzeugnisse zeitweilig herabzusetzen.

    (3)

    In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall nach Ziffer I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor.

    (4)

    Da diese Verordnung ab 1. August 2005 angewandt werden muss, sollte sie sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse auf die dort festgesetzte Höhe herabsetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 31. August 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).


    ANHANG

    Erzeugnisse, für die die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 herabgesetzt werden:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

     

     

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet , gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

     

     

    Garnelen

     

    0306 13 50

    Geißelgarnelen (Penaeus spp.)

    4,2

    0306 13 80

    andere

    4,2

     

     

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

     

     

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

     

     

    Garnelen

     

    1605 20 10

    in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    7,0

     

    andere

     

    1605 20 91

    in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

    7,0


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